Hallo Sebastian,
wird lediglich eine dimensionslose Zahl angegeben, weiß niemand, ob es sich um 10 g, 10 kg oder 10 t bzw. um 20 l oder 20 m³ handelt. Die Dimension der Menge ist deshalb immer im Beförderungspapier anzugeben. Die zugelassenen Maßeinheiten sind in Unterabschnitt 1.2.2.1 ADR/RID aufgeführt. Die Menge kann als Volumen, als Bruttomasse oder als Nettomasse angegeben werden; hier besteht Wahlfreiheit.
Ausnahme: Falls die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR im Verlauf der Beförderung angewendet werden soll, dann würde ich für die einzelnen Güter gleich von Haus aus die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR vorgegebenen Dimensionen und Maßeinheiten verwenden. Zusätzlich ist die Gesamtmenge der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie im Beförderungspapier anzugeben [Bem. 1 zu Abs. 5.4.1.1.1 f) ADR]. Die Gesamtmenge je Beförderungskategorie kann als dimensionsloser, analog zu Absatz 1.1.3.6.4 ADR berechneter Wert, angegeben werden [Nr. 5-13.2 RSEB 2011 bzw. Nr. 5-14.2 RSEB 2013].
Prinzipiell wird das Beförderungspapier nicht vom Fahrer erstellt. Die Verantwortung liegt hier beim Beförderer, der dafür zu sorgen hat, dass dem Fahrzeugführer ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier einschließlich der Angaben zur Gesamtmenge je Beförderungskategorie vor Beförderungsbeginn übergeben wird [§ 19 Abs. 2 Nr. 5 a) GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 a) ADR]. Die Umrechnung von Masse in Volumen oder umgekehrt ist deshalb nicht vom Fahrer vorzunehmen.
Besteht die Ladung nur aus Gütern einer einzigen Beförderungskategorie, gelten die Höchstmengen der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR. Die 1000 Punkte sind nur dann zu berechnen, wenn die Ladung aus Gütern besteht, die mehreren Beförderungskategorien zugeordnet sind (Abs. 1.1.3.6.4 ADR). Ein guter Disponent wird diese Berechnung dem Fahrer gleich zusammen mit dem Beförderungspapier aushändigen; schließlich soll der LKW ja rollen und der Fahrer so weit wie möglich von administrativen Aufgaben entlastet werden.
Aus meiner Sicht ist die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR im Sammel- und Verteilverkehr nur schwierig umsetzbar, denn die Mengen und Punkte müssen nach jedem Lade-/Entladevorgang neu berechnet werden. Die Erleichterung in Ausnahme 18 GGAV, die von der Angabe der Gesamtmenge befreit, darf im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 21.06.2013 06:37.