Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
#17188
11.07.2013 12:47
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Puck40
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Spezi
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Hallo,
benötigen Tankstellen, als Empfänger / Entlader vom Gefahrgut einen Gefahrgutbeauftragten ? Wenn ja, unter welchen Umständen ?
Vielen Dank für die Unterstützung !
Puck40
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: Puck40]
#17189
11.07.2013 13:16
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Udo Freitag
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Hallo Puck40,
ich denke nein. Wer ausschließlich Pflichten des Empfängers wahrnimmt ist gem. §2 Nr. 3 GbV befreit. Für den Empfänger der gleichzeit auch Entlader ist, gilt die 50 Tonnen Grenze. Wenn der Fahrzeugführer die Tätigkeit des Entladens allein und eigenverantwortlich durchführt und zuvor eine Unterweisung in die Entleerungseinrichtung erhalten hat, gilt der Fahrzeugführer als Entlader und ihr seit somit auch aus der Nummer raus.
Gruß
Udo
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: Udo Freitag]
#17190
12.07.2013 10:02
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G. Homann
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Hallo zusammen,
sehe ich auch so, da die Tankstelle in diesem Fall nur Empfänger ist. Die Frage "Entlader und Gb-Bestellpflicht" wurde im Rahmen des "Gefahrgutforum Rhein-Mosel" am 12.06.2013 durch Herrn Holzhäuser thematisiert:
"Sofern am Ende einer Beförderung nicht sofort eine Entladung erfolgt, gilt die Beförderung mit der Anlieferung als abgeschlossen und es entstehen keine gefahrgutrechtlichen Entladerpflichten. Damit besteht auch keine Pflicht zur Bestellung eines Gb, sofern das Unternehmen nicht weitere gefahrgutrechtliche Pflichten zu erfüllen hat."
Also den Fahrer, nachdem er auf den Hof gerollt ist, erst mal zum Kaffeetrinken schicken und schon brauche ich keinen Gb mehr <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />.
Gruß aus Koblenz Günther Homann
Zuletzt bearbeitet von G. Homann; 12.07.2013 10:31.
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: G. Homann]
#17191
12.07.2013 11:30
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Udo Freitag
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Hallo Herr Homann,
dieses Thema ist aber noch nicht zum Abschluss gebracht worden. Es wird jetzt geprüft, ob bei einer nicht direkten Enladung, die Pflicht des Entladers dem Empfänger zugesprochen werden müsste bzw. soll.
Gruß
Udo
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: Udo Freitag]
#17192
12.07.2013 12:49
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Gandalf
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Hallo zusammen, also stimme Udo da zu, meist entlädt der Fahrer selbst und eigenverantwortlich und die Tankstelle ist außen vor, da nur Empfänger. Ähnlich verhält es sich doch auch bei kleinen Gewerbebetrieben, die Heizöl oder (Heiz)Gas angeliefert bekommen. Über die Frage Entlader, aber unterhalb der 50 t-Grenze pro Jahr, braucht man bei Tankstellen wohl nicht ernsthaft nachdenken. Ich frage mich aber gerade auch wie überhaupt die Stellung der Personen/Unternehmen zueinander ist. Bei den "großen" Tankstellenketten, gibt es ja meist nur Pächter. Sind die jetzt das an der Beförderung beteiligte Unternehemen nach GbV § 3 oder sind das doch weiter die großen Mineralölkonzerne denen die Tankstelle gehört und die ja mind. einen Gb haben dürften, und ist der Pächter dann nur "beauftragte Person"? Wenn ja, wäre das bei freien Tankstellen wiederum anders? Gruß Gandalf
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: Gandalf]
#17193
13.07.2013 11:12
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sonnenblume85
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Guten Morgen,
diese Frage ist kommt seit Jahren vorallem in Hessen immer wieder auf. Die großen Mineralölfirmen haben alle Gefahrgutbeauftragte (z.T. bis zu 30 Stück). Es gab schon einmal eine Untersuchung vom Mineralölwirtschaftsverband hierzu und ich kenne auch einen Gefahrgutbeauftragten, welcher verschiedene Tankstellen besucht hat und Gespräche geführt hat. Ergebnis ist, dass keine Tankstelle einen Gefahrgutbauftragten für die Mineralöle braucht. Alle Pflichten werden gezielt auf den Fahrer vertraglich abgegeben.
Anders sieht es aber mit den Gütern im Tankstellen-Shop aus. Z.B. Feuerzeuge kauft der Tankstellenpächter selbst. Auch Frostschutzmittel, ... bis hinzu Feuerwehrskörpern zu Silvester...hier ist der Pächter erst einmal nur Empfänger. ABER wenn er Rückware hat, dann wird er da er Gefahrgut versendet zum Absender! Ein weiteres Problem, welches aber meistens gelöst ist, lautet, wenn Mineralölproben wegen Beschwerden an Labore als LQ gesendet werden.. dies muss richtig abgewickelt werden. Desweiteren gibt es Tankstellen mit Werkstätten, hier können viele gefahrgutrechtlichen Aufgaben anfallen. So kenne ich Tankstellen, welche Altautobatterien annehmen... Wenn das richtig abgewickelt wird, stellt das kein Problem dar. Auch bei einer Waschanlage fallen leere ungereinigte Kanister der Klasse 8 an. Diese müssen fachgerecht entsorgt werden.
Das fällt mir hierzu spontan ein.
Schönes Wochenende!
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: sonnenblume85]
#17194
13.07.2013 11:15
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sonnenblume85
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mir fällt gerade ein, dass ich im Gespräch mit Mineralölfirmen und Gefahrgutbeauftragten mal die Lösung gefunden wurde, dass man Unterweisungen für die Tankstellenpächter macht. Entweder macht das die Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche die Tankstellen sowieso haben oder es wird über E-Learning durchgeführt. Hierfür sind nur wenige Folien, welche die verschiedenen Szenarien beleuchten notwendig.
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Re: Gefahrgutbeauftragte an Tankstellen erforderlich ?
[Re: Udo Freitag]
#17195
14.07.2013 20:08
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King_Louie_21
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Wenn der Fahrzeugführer die Tätigkeit des Entladens allein und eigenverantwortlich durchführt und zuvor eine Unterweisung in die Entleerungseinrichtung erhalten hat, gilt der Fahrzeugführer als Entlader und ihr seit somit auch aus der Nummer raus. Hallo Udo, die Ansicht, dass die Tankstelle keinen Gefahrgutbeauftragten benötigt, wenn sie nur als Empfänger in Erscheinung tritt bzw. ausschließlich im Rahmen der verschiedenen Freistellungen des Abschnitts 1.1.3 ADR agiert, wird von mir geteilt. Allerdings denke ich nicht, dass der Fahrzeugführer allein und eigenverantwortlich Entladerpflichten erfüllen kann. Entlader ist in diesem Fall der Beförderer und der Fahrer ist dann in Bezug auf die Entladetätigkeit lediglich der Erfüllungsgehilfe des Beförderers. Wenn sich beim Entladevorgang mal ein Fehler ereignen sollte, dann dann wäre der Beförderer der Betroffene in einem Bußgeldverfahren und nicht der Fahrzeugführer. Für diese Ansicht spricht auch Anlage 2 Nr. 3.2 GGVSEB. Hier wird Bezug genommen auf das "Beförderungsunternehmen, das ggf. als Entlader tätig wird". Die Fahrzeugführerpflichten sind, soweit ich das überblicke, ausschließlich in den §§ 4, 28, 29 und 35 GGVSEB genannt und nur für diese Pflichten kann der Fahrzeugführer belangt werden. Alles andere sind Pflichten der beteiligten Unternehmen. Schöne Grüße.
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