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IATA - Beförderungspapier auf der Strasse gem. ADR #17241 16.07.2013 14:49
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Deffri Offline OP
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Guten Tag Im Forum.

Habe hier mal eine Frage an die Spezialisten.

Wir erstellen einen Speditionsauftrag an die Sped. XY und teilen Dieser mit, welche Gefahrgüter sie bitte an unserem Lager abholen möchten für einen bestimmten Empfänger im Land z.

Wir haben in der Vergangenheit immer gedacht, das der Spediteur dieses Beförderungspapier ausstellt.

Nun haben wir den Spediteur gewechselt und plötzlich sollen wir als Versender dieses Beförderungspaier austellen,.

Unser externer Gefahrgutbeauftagter ist der Meinung, das durch die Ausfertigung eines Speditionsauftrages, diese Austellung beim Spedituer obliegt, weil wir ja nicht wissen wo die are nach Abholung angeliefert wird.
A) Lager des Spediteur
B) bei einer bestimmten Airline


Wer kann hier einmal eine klare Aussage treffen ?

(Wir sprechen nicht üner die Shippers Declaratin . da haben wir keien Probleme!)

Danke in die Runde

Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse gem. ADR [Re: Deffri] #17242 16.07.2013 21:35
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King_Louie_21 Offline
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Wir haben in der Vergangenheit immer gedacht, das der Spediteur dieses Beförderungspapier ausstellt.

Hallo Deffri,

vom Luftverkehr habe ich null Ahnung, aber hier geht es anscheinend um eine Transportkette, die den Vorlauf auf der Straße zum Flughafen einschließt. Dieser Vorlauf unterliegt den verkehrsträgerspezifischen Regeln der GGVSEB und des ADR und ich beziehe mich deshalb nachfolgend nur darauf. Ab dem Flughafen ändert sich dann das anzuwendende Regelwerk.

Wenn Ihr einen Speditionsauftrag erteilt habt, dann seid Ihr Auftraggeber des Absenders; Absender ist die Spedition. Als Auftraggeber des Absenders müsst Ihr die Pflichten des § 17 GGVSEB beachten: korrekte Klassifizierung und Mitteilung der für das Beförderungspapier relevanten Angaben an den Spediteur (UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse und sonstige zutreffende Gefahrzettel, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode, Empfängeradresse, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Gesamtmenge, ggf. Hinweis auf die Fahrwegbestimmung gem. § 35 GGVSEB). Damit sind Eure Pflichten als Auftraggeber des Absenders für den Vorlauf auf der Straße erfüllt.

Im nächsten Schritt ist der Spediteur in seiner Funktion als Absender (§ 18 GGVSEB) am Zug und muss dem Beförderer einen Beförderungsauftrag erteilen, wobei unter anderem die von Euch mitgeteilten Angaben auch an den Beförderer übermittelt werden.

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 GGVSEB hat der Beförderer dann dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer vor Fahrtantritt ein Beförderungspapier ausgehändigt wird. Die für das Beförderungspapier relevanten Daten hat er ja bereits vom Spediteur/Absender erhalten. Euer Unternehmen ist folglich nicht für die Erstellung des Beförderungspapiers zuständig; dies ist Befördererpflicht.

Ich kenne jetzt Euren Fall nicht genau. Wenn Euer Unternehmen auch als Verlader agiert, dann sind darüber hinaus die Pflichten des § 21 GGVSEB zu beachten. Der Verlader hat den Fahrzeugführer auf das Gefahrgut hinzuweisen und muss dem Fahrer folgende Informationen schriftlich übergeben: UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse und sonstige zutreffende Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppe, ggf. Hinweis auf die Fahrwegbestimmung gem. § 35 GGVSEB. Der Verlader kann dieser Pflicht auch nachkommen, indem er das dem Fahrzeugführer vorliegende Beförderungspapier auf die Richtigkeit der Daten überprüft. Zwischen den Parteien kann darüber hinaus auch außerhalb des Regelwerks der GGVSEB freiwillig vereinbart werden, dass der Verlader das Beförderungspapier dem Fahrzeugführer beim Beladevorgang übergibt. Gefahrgutrechtlich bleibt der Beförderer jedoch für das Beförderungpapier zuständig.

Für den Vorlauf zum Flughafen darf gemäß Absatz 1.1.4.2.3 ADR das für den Lufttransport vorgesehene Beförderungspapier verwendet werden, wenn darin auch alle für den Straßentransport vorgeschriebenen Angaben enthalten sind, z.B. der Tunnelbeschränkungscode. Zusätzlich ist der Vermerk «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1» erforderlich (Abs. 5.4.1.1.7 ADR). Gemäß Nr. 5-13 RSEB genügen für den Vorlauf zum Flughafen Angaben in englischer Sprache. Genauso gut darf aber auch ein gesondertes Beförderungspapier für die Teilstrecke auf der Straße erstellt werden.

Bei bestimmten Stoffen sind außerdem noch zusätzliche Angaben im Beförderungspapier für den Vorlauf auf der Straße zu tätigen (Explosivstoffe, temperaturkontrollierte Stoffe, etc.); aber da werden die Vorschriften für den Lufttransport vermutlich entsprechend ähnlich sein.

Schöne Grüße.

Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse gem. ADR [Re: King_Louie_21] #17243 19.07.2013 11:47
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Deffri Offline OP
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Hallo und auch gleichzeitig vielen Dank.

Das deckt sich ja mit unseren Vorstellungen.

Wir beauftragen einen Spediteur, die Ware zu übernehmen und somit ist er Absender der Ware.

Ich werde alles weitere veranlassen und die erforderlichen Angaben im Speditionsauftrag überprüfen bzw. ergänzen. ( Beförderungskategorie + Tunnelcode)

Vielen Dank für die umfangreiche Schilderung!


Safety first !!!

Schoenen Tag noch

Detlef Friebe
(Deffri)

Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse gem. ADR [Re: Deffri] #17244 23.07.2013 12:45
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DJSMP Online
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Guten Tag Im Forum.

Habe hier mal eine Frage an die Spezialisten.

Wir erstellen einen Speditionsauftrag an die Sped. XY und teilen Dieser mit, welche Gefahrgüter sie bitte an unserem Lager abholen möchten für einen bestimmten Empfänger im Land z.

Wir haben in der Vergangenheit immer gedacht, das der Spediteur dieses Beförderungspapier ausstellt.

Nun haben wir den Spediteur gewechselt und plötzlich sollen wir als Versender dieses Beförderungspaier austellen,.

Unser externer Gefahrgutbeauftagter ist der Meinung, das durch die Ausfertigung eines Speditionsauftrages, diese Austellung beim Spedituer obliegt, weil wir ja nicht wissen wo die are nach Abholung angeliefert wird.
A) Lager des Spediteur
B) bei einer bestimmten Airline


Wer kann hier einmal eine klare Aussage treffen ?

(Wir sprechen nicht üner die Shippers Declaratin . da haben wir keien Probleme!)

Danke in die Runde


Deine Frage bedarf einer vertraglichen Regelung zwischen Absender und Spediteur. Dort ist zu regeln, wer als Absender auftritt und ob ihr nur Auftraggeber des Absenders nach §17 GGVSEB seid.

Weiterhin ist zu klären, wer in den Papieren (auch in der DGD) dann als Absender drin steht. Zitat: "Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag" (siehe §2 GGVSEB). Ich kann gerade nicht nachvollziehen, wie man von einem Soeditionsauftrag automatisch zu der Auffassung Auftraggeber des Absenders schließen soll.

Zu den Pflichten:
Absender (§18 GGVSEB): (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat [...] 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird..."

Beförderer (§19 GGVSEB)(2) "Der Beförderer im Straßenverkehr hat [...]
5. dafür zu sorgen, dass die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c ...dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;"

Theoretisch ist es für den eigentlichen Absender möglich als Auftraggeber des Absenders aufzutreten und den Spediteur als Absender einzusetzen. Als Gefahrgutbeauftragter einer Spedition würde ich nie und nimmer zulassen, dass die Absenderfunktion einfach auf den Spediteur abgewälzt wird. Mit dem Beförderungspapier ist es ja nicht getan. Der Spediteur wäre dann als Absender für alles, z.B. auch für die richtige Klassifizierung und das Verwenden zugelassaner und geeigneter Verpackung verantwortlich und das passt für mich nicht.

Wo siehst du nochmal das Problem, nebend er DGD auch ein Beförderungspapier Straße mit dem Endempfänger nach dem Flug auszustellen? An welcher Stelle ist denn gesagt, dass da der Flughafen oder das Umschlagslager drin stehen muss?

Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse gem. ADR [Re: DJSMP] #17245 23.07.2013 13:19
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heido Offline
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Theoretisch ist es für den eigentlichen Absender möglich als Auftraggeber des Absenders aufzutreten und den Spediteur als Absender einzusetzen. Als Gefahrgutbeauftragter einer Spedition würde ich nie und nimmer zulassen, dass die Absenderfunktion einfach auf den Spediteur abgewälzt wird. Mit dem Beförderungspapier ist es ja nicht getan. Der Spediteur wäre dann als Absender für alles, z.B. auch für die richtige Klassifizierung und das Verwenden zugelassaner und geeigneter Verpackung verantwortlich und das passt für mich nicht.



Hallo DJSMP,

nur mal angenommen es würde sich ein Spediteur dazu bereit erklären als Absender aufzutreten.
Dann müsste doch auf dem NVE-Lable der Spediteur als Absender stehen, oder?
Dann wäre es ganz schön blöd wenn ein Kunde Ware zurückschicken möchte, oder
kann auf dem NVE auch ein Hinweis auf eine Versandstelle o.ä. stehen an die, die
Ware retourniert werden soll.

Gruß
Heido

Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse ADR [Re: DJSMP] #17246 23.07.2013 13:28
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Ich kann gerade nicht nachvollziehen, wie man von einem Soeditionsauftrag automatisch zu der Auffassung Auftraggeber des Absenders schließen soll.

Hallo DJSMP,

die aktuelle RSEB beschreibt in Nr. 17.2 die Konstellation bei Vorliegen eines Speditionsvertrags. Deffri ist demzufolge Auftraggeber des Absenders, die Spedition hat die Absenderpflichten wahrzunehmen. Dies ist der übliche Standard; davon abweichende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien sind prinzipiell möglich.

Die RSEB orientiert sich hier aus meiner Sicht sehr eng an den Bestimmungen des Handelsrechts: Der Versender im Speditionsvertrag (§ 453 HGB) fungiert als Auftraggeber des Absenders. Im Rahmen eines Speditionsvertrags besorgt der Spediteur die Versendung (§ 454 HGB); er handelt für einen Dritten (hier: Deffri) im Sinne des Sinne des § 2 Nr. 1 GGVSEB und wird somit zum Absender. Der Spediteur bestimmt den Beförderungsweg sowie die Beförderungsmittel und schließt dazu u.a. Frachtverträge (§ 407 HGB) mit Frachtführern/Beförderern ab.

Für Klassifizierung ist der Auftraggeber des Absenders verantwortlich (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB). Der Spediteur darf hier grundsätzlich auf die Angaben des Auftraggebers vertrauen und hat allenfalls eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.

Über die Absenderpflichten zur Auswahl der korrekten Verpackung bin ich auch schon gestolpert. Auch hier wird der Spediteur in seiner Funktion als Absender nur eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können. § 18 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB betrifft in erster Linie die Hersteller oder Abfallerzeuger, die die Verpackung des Gefahrguts selbst durchführen oder ursprünglich veranlassen. Vor demselben Problem steht im Prinzip auch ein Großhändler, der vom Hersteller bezogene Ware aus seinem Lager an seine Kunden ausliefert, denn der Großhändler wählt die Verpackung ja auch nicht selbst aus.

Das Beförderungspapier für den Lufttransport kann auch für den Vorlauf auf der Straße verwendet werden, wenn es um ADR-relevante Angaben ergänzt wird (Abs. 1.1.4.2.3 ADR).

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 24.07.2013 07:25.
Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse ADR [Re: heido] #17247 25.07.2013 02:11
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Dann müsste doch auf dem NVE-Lable der Spediteur als Absender stehen, oder?

Hallo Heido,

Nr. 17.2 RSEB sieht vor, dass es im Laufe der Transportkette mehrere Absender geben kann: "[...] Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche." Jörg Holzhäuser hat dies in seinem Referat (S. 18) auf dem Forum Gefahrgut Rhein-Mosel am 13. März 2013 anschaulich dargestellt. Gem. Nr. 17.4 RSEB sind übrigens auch mehrere Auftraggeber des Absenders im Laufe einer Transportkette möglich.

Ich bin kein Logistiker. So ganz unbedarft vermute ich mal, dass die NVE (Nummer der Versandeinheit) bei diesen Absenderwechseln nicht jedes Mal geändert wird. Hat die NVE überhaupt eine gefahrgutrechtliche Bedeutung oder kann bzw. sollte man die NVE nicht besser getrennt vom Gefahrgutrecht sehen? Wenn man der Wikipedia glauben darf, dann wird im NVE-Etikett auf Basis der GLN (Global Location Number) z.B. der Hersteller eines Produkts oder ein Logistikdienstleister/Spediteur angegeben. Ich gehe mal davon aus, dass der Erzeuger der NVE sich ggf. notiert, von wem er die Sendung ursprünglich übernommen hat, so dass die Rückverfolgbarkeit dann gewährleistet ist.

Schöne Grüße.

Re: IATA - Beförderungspapier auf der Strasse gem. ADR [Re: Deffri] #17248 25.07.2013 15:16
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Vielen Dank für die Umfangreichen Antworten hier.

Wir erstellen nun einfach ein Beförderungspapier und damit Basta.

Als Empfänger nehmen wir nun das Speditionslager des Spediteurs am Flughafen.

Somit stehen wir als Absender und der Spediteur als Empfänger gem. GGVS im Beförderugspapier.

Zusaetzlich erfolgt der Hinweis das es sich um einen Vortransport zum Flughafen handelt und danach geht das weitere einfach zum Spediteur über.
Wie dieser nun die Ware zum Terminal , Flieger oder Airline bekommt ist dann nicht mehr unser Bier !

Ich sehe hiermit unsere Schuldigkeit getan und alles weitere wird dann der Jurist mit dem Richter klären.


Armes Deutschland (500 Paragraphen für eine Sache)

Beispiel Licht am Fahrrad:

1 Gesetz Draußen Hell - keine Lampe kein Problem!
Draußen Dunkel Licht am Fahrrad ok - kein Licht 30,-¤ Strafe! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />basta !)


Nun gut, ich glaube wir sind nun auf einem guten Weg.

Vielen Dank in die Runde

Detlef Friebe
(Deffri) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


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