Hallo Heiko,
NEIN
steht in GGVSEB, Anlage 2, Ziffer 3.3 "Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202."
Verantwortlich für die Einhaltung Beförderer siehe GGVSEB §19 Abs.2, Nr.18 und Fahrzeugführer siehe §27 Nr.11.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 18.07.2013 15:11.