Hallo Michael,
die Eigenverantwortung der Unternehmer ist hier mit der letzten Reform des Gefahrstoffrechts gestärkt worden. Vorgeschrieben ist eine Gefährdungsbeurteilung gem. Nr. 3 TRGS 510, in der die zu treffenden Maßnahmen festzulegen sind. Vielleicht helfen Dir folgende Links weiter:
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Was Sie bei der Gefahrstofflagerung beachten müssen (Fachartikel)
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TRGS 510Die gefahrgutrechtlichen Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln werden in Abschnitt 7.5.4 ADR genannt. Ich kann jetzt nicht erkennen, dass bei Deinen UN-Nummern diesbezüglich etwas zu beachten wäre. Wenn Ethanol die gefahrenauslösende Komponente ist, dann findest Du diesen Stoff auch in jeder Schnapspraline. Ob es darüber hinaus z.B. im Lebensmittelrecht Vorgaben gibt, kann ich nicht sagen, weil da habe ich leider null Ahnung.
Schöne Grüße.