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IMO Erklärung LTD QTY Staukategorie A #17392 15.08.2013 15:56
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Pablo Offline OP
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Liebe Gefahrgutgemeinde,

nun habe ich eine Frage zur Erstellung von IMO-Erklärungen. Bei Gefahrgut in begrenzten Mengen ist die Staukategorie immer A, egal, was ansonsten in Spalte 16 angegeben ist.

Nun stellt sich mir die Frage, wenn dort noch Zusätze stehen wie z. B. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen muss dieses dann noch angegeben werden, oder muss nur Staukategorie A angebeben werden.

Wie immer vielen Dank im Voraus!

Re: IMO Erklärung LTD QTY Staukategorie A [Re: Pablo] #17393 15.08.2013 20:14
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Pablo,

im Beförderungspapier ist nur Staukategorie A anzugeben.

3.4.3 IMDG-Code 36-12 ist aus meiner Sicht eindeutig. Für LQ gilt immer Staukategorie A und andere in Spalte 16 angegebene Stauvorschriften finden keine Anwendung. Diese anderen, für LQ nicht geltenden Stauvorschriften sind somit nicht ins Beförderungspapier aufzunehmen. Das würde ja nur zu Verwirrung führen.

Schöne Grüße.

Re: IMO Erklärung LTD QTY Staukategorie A [Re: King_Louie_21] #17394 16.08.2013 08:08
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Spedi Offline
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Hallo King,
wie schaut das denn mit N.O.S. Einträgen (als LQ) aus? Im Normalfall schaut man ja ob man die Gefahrauslöser einer Trenngruppe zuordnen kann... Fällt das bei LQ auch weg? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Danke!

Re: IMO Erklärung LTD QTY Staukategorie A [Re: Spedi] #17395 16.08.2013 10:05
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Spedi,

aus meiner Sicht ist im Falle der SV 274 oder SV 318 die Angabe der technischen Benennung gemäß 3.1.2.8.1.1 IMDG-Code auch bei LQ-Mengen erforderlich.

Gemäß 3.4.1.2.5 ist für LQ das Kapitel 5.4 anzuwenden, mithin also auch 5.4.1.4.1.2 IMDG-Code. Zu beachten ist darüber hinaus die Ergänzung der Angaben mit «LTD QTY» gem. 3.4.6.1 IMDG-Code.

Schöne Grüße.

Re: IMO Erklärung LTD QTY Staukategorie A [Re: Spedi] #17396 16.08.2013 15:37
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Guten Tag Allerseits,
auch für LTD QTY ist die gemäß 5.4.1.5.11.1 geforderte Angabe zur Trenngruppe für "N.O.S." zu machen. Dies macht auch Sinn, da für das Zusammenpacken verschiedener LTD-QTY-Stoffe in eine Außenverpackung die Trennvorschriften Kap. 7.2 und aus Spalte 16 zu beachten sind (siehe 3.4.4.1). [Eine Erleichterung hiervon gibt es noch für Stoffe einer Klasse mit VG III.] Für die Trennung der Außenverpackungen mit LTD QTY von anderen Gefahrgütern brauchen diese Vorschriften dann aber nicht berücksichtigt werden (3.4.4.2).
Die Angabe der Staukategorie im Beförderungsdokument ist im übrigen nicht im IMDG-Code gefordert.
Viele Grüße
Forenseeker


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