7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
#17532
12.09.2013 08:18
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Udo Freitag
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Moin, moin aus Hamburg,
seit geraumer Zeit wird zwischen Behörden und der Wirtschaf die Thematik "Auslegung 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR" kontrovers diskutiert. Ein Ende der Diskussion ist noch nicht absehbar.
Gib es Erkenntnisse aus der Praxis, ob in anderen Ländern auch Probleme mit der Auslegung der genannten Unterabschnitte bestehen bzw. wie wird 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR in anderen Vertragsstaaten gelebt?
Gruß
Udo
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: Udo Freitag]
#17533
12.09.2013 20:41
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King_Louie_21
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Hallo Udo, was wird denn da nach den Dir vorliegenden Informationen kontrovers diskutiert? Kannst Du das eventuell etwas präziser fassen? a) Vielleicht nützt Dir einstweilen schon mal die österreichische Leseart im Gefahrguttransport - Vollzugserlass des BMVIT ( GZ: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007): - 7.5.1 Kontrollen bei der Be- und Entladung
Aus 7.5.1.1 iVm 7.5.1.2 ergibt sich für diejenigen, die am Be- und Entladeort das Be- und Entladen durchführen bzw. berechtigt sind, das Be- und Entladen zu untersagen, die Verpflichtung zur Kontrolle von Dokumenten sowie Sichtprüfung von Fahrzeugen, Containern etc. sowie deren bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstungen. Das Beladen umfasst dabei auch das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug, das Entladen auch das Absetzen. Jedoch ist aus 7.5.1 kein Erfordernis für lückenlose Kontrollen ableitbar. Eine Nichterfüllung der Verpflichtung liegt vor, wenn kein (angemessenes) Kontrollverfahren vorhanden ist oder wenn bei Feststellung von Anständen keine entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Dies betrifft auch Anstände aus dem Bereich des Kraftfahrrechts (Bremsen, Beleuchtung etc.).
Keinesfalls lässt sich hingegen dieser Abschnitt dahingehend interpretieren, dass den seinen Bestimmungen Unterliegenden damit generell die Pflichten aller anderen Beteiligten überbunden werden können. Dies entspricht der einhelligen Interpretation durch den Ausschuss gemäß Art. 9 der RL 94/55/EG. Hierfür spricht auch die in allen Sprachversionen einheitliche Verwendung des unbestimmten Artikels "eine Kontrolle", "eine Sichtprüfung". Es ist jedoch (z.B. im Rahmen des Qualitätssicherungssystems) dafür zu sorgen, dass ein dem Schutzziel des Abschnitts 7.5.1 angemessenes Verfahren besteht, nach dem Kontrollen gehandhabt werden und in dem die entsprechenden Konsequenzen bei Feststellung von Anständen festgelegt sind. Im Verfahren für die Kontrollen sind besondere Risiken z.B. Verladen oder Befüllen zur Nachtzeit, neue Lenker (Überprüfung der Schulungsbescheinigung), neue Fahrzeuge (Überprüfung der Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.3) neue Kunden, Kunden, bei denen bereits einmal Anstände festgestellt wurden, etc. zu berücksichtigen.
b) Außerdem könnte die VCI-Leitlinie "LKW-Kontrolle" in diesem Zusammenhang interessant sein. Ich denke, dass dieser von der Chemieindustrie formulierte Standard auch für die Diskussion in anderen Branchen herangezogen werden kann. Sollten andere Gewerbezweige den Chemiestandards nicht zustimmen, dann wäre es zunächst mal Aufgabe der Wirtschaft und ihrer Verbände, eine gemeinsame Position zu finden. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 13.09.2013 06:35.
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: Udo Freitag]
#17534
24.09.2013 15:03
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TDamm
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Hallo Udo,
ich gebe Dir recht, dass zwischen der Auffassung einzelner Behörden, ich zähle mich dazu und der Wirtschaft unterscheidliche Auffassung zu diesem Thema bestehen. Das Thür. OLG hat im Jahr 2005 u.a. entscheiden, das bei jeder Verladung einen Kontrolle sein muss. Stichprobenartige Kontrollen entsprechen nicht dem Schutzzweck des Gefahrgutrechtes. Im Anzeigeaufkommen sind die Verlader von Stückgütern auffällig. Mal sehen was raus kommt. Vieleicht können ja andere auch noch Ihre Erfahrungen schildern.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: TDamm]
#17535
24.09.2013 19:41
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Udo Freitag
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Hallo Herr Damm,
Ich bin auch ganz gespannt wie es ausgeht. Mal schauen welche Seite sich durchsetzen kann bzw. wird.
Gruß
Udo
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: Udo Freitag]
#17536
25.09.2013 20:30
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Gerald
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Hallo Udo, Herr TDamm hat geschrieben ich gebe Dir recht, dass zwischen der Auffassung einzelner Behörden, ich zähle mich dazu und der Wirtschaft unterscheidliche Auffassung zu diesem Thema bestehen. und da gebe ich Ihm recht. Wenn man jetzt mal in die Gefahrgutkontrollstatistik der BAG von 2012 schaut, dann ist die Reihenfolge bei den festgestellten Verstößen an 1.Stelle Verstöße bei der Ausrüstung 2.Stelle Verstöße bei Beförderungspapier/schriftliche Weisung 3.Stelle Verstöße bei Kennzeichnung/Bezettelung. Und wenn die Unterabschnitte 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR eingehalten worden wären, dann hätten wir bestimmt nicht so viele Verstöße. Ich bin auch ganz gespannt wie es ausgeht. Und es wurde nicht umsonst in die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Verstöße gegen die GGVSEB aufgenommen, wo es jetzt Punkte geben wird. Warum ist das so. Entsprechend §19 Absatz 2 OWiG "nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht" verfolgt. Ordnungswidrigkeiten nach §24a StVG mit Geldbuße von 3.000 Euro, aber eine Ordnungswidrigkeiten nach GGVSEB mit Geldbuße bis 50.000 Euro bzw. 1000 Euro (GGBefG §10 Absatz 2). Und die letzte Änderung in der Fahrerlaubnis-Verordnung im Bezug auf Punkte bei Verstößen gegen die GGVSEB wird nicht die letzte Änderung gewesen sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Somit ist jeder gut beraten, die Unterabschnitte 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR einzuhalten. Und es gibt Firmen, wo dies selbstverständlich ist.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: Gerald]
#17537
26.09.2013 17:55
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
wie können eigentlich Begegnungsverkehre rechtskonform im Sinne von 7.5.1.1/7.5.1.2 ADR abgewickelt werden? Da treffen sich zwei LKW's irgendwo in der Prärie tagsüber oder auch nachts auf einem Parkplatz und tauschen die Wechselbrücke oder den Sattelauflieger, damit jeder wieder in derselben Schicht zu sich nach Hause fahren kann und nicht unterwegs Ruhezeiten beachten muss. Das ist gängige Praxis im Speditionswesen. Auf dem vereinbarten Parkplatz treffen sich aber nur die Fahrer, eine beauftragte Person "Verlader" ist nicht gegenwärtig.
Dass die Verladerpflichten auch hier gelten, ist klar. Nur, ist es realistisch davon auszugehen, dass das die Verladerpflichten bei solchen Begnungsverkehren auch tatsächlich umgesetzt werden? Wie läuft das in der Praxis?
Schöne Grüße.
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: King_Louie_21]
#17538
26.09.2013 18:37
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, Nur, ist es realistisch davon auszugehen, dass das die Verladerpflichten bei solchen Begegnungsverkehren auch tatsächlich umgesetzt werden? Die Wechselbrücken bzw. Sattelauflieger sind in den meisten Fällen verplombt, und damit ist klar, wer in der Pflicht steht. Bei meinen Auffrischungskursen werden mir zu diesem Thema oft Fragen gestellt, dann verweise ich auf die RSEB Nr. 28.1 zu §28 Pflichten des Fahrzeugführers, wo steht " Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Entwicklungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belegt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störung behebt oder beheben lässt."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: Gerald]
#17539
26.09.2013 19:08
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
der Umgang und die Verantwortung für die tatsächliche Ladungssicherung bei verplombten Ladungen wäre dann schon mal geklärt.
7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR sieht aber noch mehr vor und bezieht sich auf den Verlader, nicht den Fahrzeugführer. Wie kontrolliert der Verlader bei solchen Begegnungsverkehren die sonstige Fahrzeugausrüstung, Feuerlöscher, Gefahrgutkoffer, Schulungsnachweis des anderen Fahrers, evtl. auch Reifenprofil, Beleuchtung etc., halt das alles, was z.B. der VCI in seiner Checkliste sonst auch noch vorsieht? Wie lässt sich das für den Verlader rechtskonform organisieren?
Schöne Grüße.
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: King_Louie_21]
#17540
26.09.2013 19:54
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, Wie kontrolliert der Verlader bei solchen Begegnungsverkehren die sonstige Fahrzeugausrüstung, Feuerlöscher, Gefahrgutkoffer, Schulungsnachweis des anderen Fahrers, evtl. auch Reifenprofil, Beleuchtung etc., halt das alles, In 7.5.1.1 steht " Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, ... und damit ist der Verlader raus. Nur in diesem Fall wird der Fahrzeugführer zum Entlader, wobei er nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein muss. Pflichten sehe ich in diesem Fall auch beim Beförderer, denn der hat die Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, nur geschulte Fahrzeugführer einzusetzen usw., und um die Kontrolle ob seine Fahrzeugführer alles mitführen kommt er auch nicht. Pflichten sehe ich auch noch beim Fahrzeugführer, denn er hat nach GGVSEB §28 Ziffer 10 " während der Beförderung" .... " mitzuführen ...." Das Umsetzen von Wechselbrücken von einem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug gehört mit zum Beförderungsvorgang.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR
[Re: Gerald]
#17541
26.09.2013 20:21
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
das Abhängen eines Sattelaufliegers von einem Fahrzeug und das Anhängen an ein anderes Fahrzeug ist also somit kein Vorgang, der unter 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR fällt? Wenn eine Wechselbrücke von einem Fahrzeug abgestellt wird und von einem anderen Fahrzeug wiederaufgenommen wird, gilt 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR nicht? Das war mir bislang so nicht bewusst. Danke für die Aufklärung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Aber es wundert mich schon, dass hier niemand kontrollieren muss, ob der übernehmende Fahrzeugführer eine ADR-Schulungsbescheinigung hat und ob die Mindestausrüstung (Feuerlöscher etc.) beim anderen Fahrzeug vorhanden ist. Gibt es in solchen Fällen keinen Verlader (!), der hier ggf. wegen mangelnder Fahrzeugkontrolle belangt werden kann?
Schöne Grüße.
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