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Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR [Re: King_Louie_21] #17542 26.09.2013 20:55
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
das Abhängen eines Sattelaufliegers von einem Fahrzeug und das Anhängen an ein anderes Fahrzeug ist also somit kein Vorgang, der unter 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR fällt?


Bei der Beantwortung bin ich vom Begegnungsverkehr ausgegangen, der auf einem Rasthof oder Parkplatz stattfindet.

Antwort auf
Aber es wundert mich schon, dass hier niemand kontrollieren muss,


In den Gesetzen kann viel geregelt werden, aber nicht alles. Und in diesem Fall sehe ich in erster Linie den Fahrzeugführer in der Verantwortung, aber auch den Beförderer.

Wenn es zum Verstoß kommen sollte, dann muss die Behörde feststellen, wer den Verstoß begangen hat und aus diesem Grund kann die Behörde allen Beteiligten einen Anhörungsbogen zusenden. In Auswertung der Anhörungsbögen, wird sie schon feststellen, wer einen Verstoß begangen hat und mit einen Bußgeld rechnen muss.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR [Re: Gerald] #17543 26.09.2013 21:02
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

Danke für Deine Antwort. Ja, es geht mir hier um Begegnungsverkehre.

Antwort auf
Das Umsetzen von Wechselbrücken von einem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug gehört mit zum Beförderungsvorgang.

Noch eine Frage dazu: Gem. Definition in 1.2.1 ADR ist ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ein Container. Diese Definition beschreibt exakt eine Wechselbrücke ("nicht stapelbar, Stützbeine, ..."). Die Bemerkung zu Beginn des 7.5.1 besagt, dass das Aufsetzen eines Containers auf ein Fahrzeug als Beladen und das Absetzen als Entladen gilt. Anders als bei Sattelaufliegern müsste es dann bei solchen Wechselbrücken-Begegnungsverkehren auf dem Parkplatz/Rasthof einen Verlader geben, der 7.5.1.1 / 7.5.1.2 zu beachten hätte, wenn die Wechselbrücke vom Chassis des einen LKW auf das Chassis eines anderen LKW's umgesetzt wird.

Sind im Fall des Wechselbrücken-Begegnungsverkehrs die beiden Fahrzeugführer Verrichtungsgehilfen der beauftragten Personen "Verlader" der beteiligten Frachtführer, vorausgesetzt sie sind nach Kapitel 1.3 unterwiesen? Müssen diese Verrichtungsgehilfen dann auf dem Parkplatz/Rasthof Checklisten á la VCI austauschen und z.B. gegenseitig ihre Schulungsbescheinigungen, Reifenprofiltiefe, Gefahrgutkoffer, Feuerlöscher und Beleuchtung kontrollieren? Ist das realistisch? Oder sind das wirre, abwegige Gedankengänge?

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 26.09.2013 22:30.
Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR [Re: King_Louie_21] #17544 27.09.2013 13:42
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
müsste es dann bei solchen Wechselbrücken-Begegnungsverkehren auf dem Parkplatz/Rasthof einen Verlader geben, der 7.5.1.1 / 7.5.1.2 zu beachten hätte


Der Fahrzeugführer setzte die Wechselbrücken um, und damit kann man ihn zum Verlader machen, natürlich nur wenn er unterwiesen ist.

Antwort auf
Müssen diese Verrichtungsgehilfen dann auf dem Parkplatz/Rasthof Checklisten á la VCI austauschen


Nein, denn das Fahrzeug ist ja mal von einer Firma u.ä. mal gekommen, und da hat die Kontrolle durch verantwortliche Personen schon mal stattgefunden.

Jetzt könnte man sagen. Was ist wenn der Fahrzeugführer schon mehrere Tage unterwegs ist?

Der Fahrzeugführer hat vor Fahrtbeginn bzw. Fahrtunterbrechung eine Abfahrtskontrolle durchzuführen, dabei ist zu Prüfen ob die Begleitpapiere, die Ausrüstung u.ä. vollzählig sind. Ein Nachweis ist zwar nicht gefordert aber zweckmäßig. Zu der Abfahrtskontrolle gibt es Gerichtsurteile, weil die Fahrt zum Beispiel von Sonntag bis Freitag ging, und der Fahrzeugführer nur am Sonntag eine Abfahrtskontrolle durchgeführt hat, aber am Mittwoch bei einer Kontrolle Ausrüstungsgegenstände gefehlt haben.

Zu Deinem letzten Satz sage ich nichts!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR [Re: Gerald] #17545 27.09.2013 15:23
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

Danke nochmals. Ich glaube, jetzt habe ich Deine Argumentation verstanden und fasse sie nochmals mit eigenen Worten zusammen:

Egal ob Sattelauflieger oder Wechselbrücke, bei solchen Begegnungsverkehren sind die Verladerpflichten nach 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR eigentlich nicht mehr relevant, da schon eine Abfahrtskontrolle bei Arbeitsbeginn des Fahrers (vor Fahrtantritt) durchgeführt wurde, die diese Punkte abdeckt. Und diese Abfahrtskontrolle gilt dann praktisch für den ganzen Tag, solange keine Fahrtunterbrechung stattfindet.

Sollte der LKW seine Fahrt vom Betriebshof des Frachtführers oder des Absenders begonnen haben, dann hat außerdem schon mal ein Verantwortlicher den LKW und die Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers bei Arbeitsbeginn "begutachtet", was zusätzliche Rechtssicherheit bietet.

Quintessenz: Die Frachtführer müssen sich zu den Verladerpflichten bei solchen Begegnungsverkehren keine besonderen Gedanken machen. Unabhängig davon gelten in jedem Fall die Pflichten des Beförderers und des Fahrzeugführers.

Schöne Grüße.

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR [Re: King_Louie_21] #17546 29.09.2013 10:53
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

genau so wie Du Deine Zusammenfassung geschrieben hast, lege ich den Unterabschnitt 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR im Zusammenhang mit Begegnungsverkehr aus.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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