ADR-Einstufung im GHS berechnen?
#17586
25.09.2013 09:13
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Thorsten
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Guten Morgen liebe Mitglieder,
ich hab da mal eine Frage und hoffe, dass dieser Ordner der richtige Ort für diese ist.
Wenn ich ein Gemisch vor mir habe, welches mehrere Gefahrstoffe beinhaltet, gibt es da tendenziell eine Berechnung oder einen Leitfaden, wie man dieses Gemisch dann laut ADR einzustufen hat? Quasi, wenn x% eines ätzendes Stoffes enthalten sind, dass mann dann auch auf GZ 8 im ADR schließen kann.
Hoffe die Frage ist verständlich formuliert. Ich würde mich über eine Antwort eurerseits freuen.
Liebe Grüße
Thorsten
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Thorsten]
#17588
25.09.2013 11:44
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Wolfgang
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Hallo Thorsten,
ich denke, die Frage wäre besser in den Bereichen Gefahrgut Praxis oder ADR aufgehoben. Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es ja um die Einstufung nach ADR. Nein, im ADR gibt es bei Gemischen keine - ich nenne es mal so - Prozentregelung. Zumindest ist mir in Bezug auf die Fragestellung keine bekannt. Maßgebend für die Einstufung ist die Tabelle 2.1.3.10 ADR.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Wolfgang]
#17589
26.09.2013 06:27
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King_Louie_21
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Hallo zusammen,
die Tabelle 2.1.3.10 beantwortet die Frage, welcher Klasse ein Stoff/Gemisch gegebenenfalls zuzuordnen wäre, wenn es sich um einen Stoff/Gemisch mit verschiedenen Eigenschaften handelt. Mittels der Tabelle 2.1.3.10 wird nur festgelegt, was die Haupt- und was die Nebengefahr ist.
In der Ausgangsfrage von Thorsten ging es darum, wann ein Gefahrzettel Nr. 8 erforderlich ist. Für den Gefahrzettel Nr. 8 (ätzende Stoffe) spielt es keine Rolle, ob es sich um die Haupt- oder die Nebengefahr handelt. Der Gefahrzettel Nr. 8 ist immer dann anzubringen, wenn die gefahrgutrechtlichen Klassifizierungskriterien für ätzende Stoffe zutreffen. Die gefahrgutrechtlichen Klassifizierungskriterien korrelieren hier mit den gefahrstoffrechtlichen Klassifizierungkriterien (GHS). Jedes fertige Gemisch, das in Bezug auf ätzende Eigenschaften nach GHS der Kategorie 1 (1a, 1b oder 1c) zugeordnet ist, benötigt gefahrgutrechtlich den Gefahrzettel Nr. 8.
Verdünnungseffekte beim Mischen können natürlich dazu führen, dass einer der im Gemisch enthaltenen Stoffe von Kategorie 1 in die Kategorie 2 rutscht und das Gemisch dann nicht mehr gefahrgutrechtlich mit dem Gefahrzettel Nr. 8 zu kennzeichnen wäre. Das ist aber einzelfallspezifisch zu beurteilen.
Im Gefahrgutrecht können darüber hinaus auch metallkorrosive Eigenschaften des Stoffs/Gemischs dazu führen, dass der Gefahrzettel Nr. 8 zu verwenden ist.
Schöne Grüße.
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: King_Louie_21]
#17590
26.09.2013 08:18
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Thorsten
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Hallo zusammen und erst einmal Danke für eure schnellen Antworten.
@ King Louie: Das würde bedeuten, wenn ein Gemisch mit dem H314 (Ätzwirkung auf die Haut) eingestuft ist, unterliegt er immer dem Gefahrzettel Nr.8? Kann man die Unterscheidung in Kategorie 1A, 1B und 1C auch den unterschiedlichen Verpackunggruppen zuordnen? Sprich: - H314 1A = VG I - H314 1B = VG II - H314 1C = VG III
Im Unterschied dazu würde mir die Tabelle unter 2.1.3.10 ADR aufzeigen, dass mein Gemisch jetzt im Speziellen unter dem ADR nicht einzustufen wäre. Andersherum wäre ich aber mittendrin in der Einstufung zu H314? Zwei Ansatzpunkte führen zu zwei Ergebnissen...Wie kann man also richtig argumentieren, ohne das Restzweifel bleiben, die jetzt unweigerlich aufkommen?
Hoffe das meine Zweifel verstanden wurden.
Liebe Grüße
Thorsten
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Thorsten]
#17591
26.09.2013 13:43
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King_Louie_21
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Hallo Thorsten,
ja so ist es:
GHS Ätzend Cat. 1A = VG I GZ 8 GHS Ätzend Cat. 1B = VG II GZ 8 GHS Ätzend Cat. 1C = VG III GZ 8
GHS akut toxisch Cat. 1 = VG I GZ 6.1 GHS akut toxisch Cat. 2 = VG II GZ 6.1 GHS akut toxisch Cat. 3 = VG III GZ 6.1
Schau doch mal in den VCI-Leitfaden, da ist das schön erklärt. Das hat jedoch nichts mit der Tabelle 2.1.3.10 zu tun. Diese Tabelle hilft Dir nur, die korrekte Gefahrgutklasse zu finden, wenn ein einzeln zu befördernder Stoff oder ein fertig gemixtes Gemisch z.B. sowohl giftig wie auch ätzend ist. Es gibt dann eine Hauptgefahr, die die Klasse bestimmt, und eine Nebengefahr. Geklebt werden müssen aber trotzdem beide Gefahrzettel.
Schöne Grüße.
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: King_Louie_21]
#17592
26.09.2013 17:07
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Winklhofer
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Servus King_Louie_21,
die Metallkorrosivität ist doch auch im GHS geregelt (H290). Die Kriterien sind identisch mit den Gefahrgutvorschriften.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Winklhofer]
#17593
26.09.2013 22:47
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King_Louie_21
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Servus Alfred Winklhofer,
ja, das stimmt. Metallkorrosivität findet sich seit GHS auch im Gefahrstoffrecht. Danke für die Klarstellung.
Ich bin da manchmal noch mental zu sehr den alten Richtlinien zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen/Zubereitungen verhaftet, die diesen Parameter so nicht berücksichtigt haben. Und leider sind immer noch Sicherheitsdatenblätter im Umlauf, die keine ausreichenden Angaben zur Metallkorrosivität machen.
Schöne Grüße.
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: King_Louie_21]
#17594
01.10.2013 11:54
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Andreas_A
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Hallo King Louie,
Darf ich noch ein paar Haare spalten?
Nach GHS muss ein Gemisch mit H314 gekennzeichnet sein, wenn es mehr als 5 % Stoffe enthält, die mit H314 gekennzeichnet werden.
In CLP gibt es jedoch für verschiedene Stoffe eigene KOnzentrationsabstufungen, z.B. für Essigsäure: Skin Corr. 1A; H314: C ≥ 90 % Skin Corr. 1B; H314: 25 % ≤ C < 90 %
Was macht man mit einer wässrigen Lösung von 10 % Essigsäure? Im CLP-Geltungsraum nicht ätzend und nicht Gefahrgut? Im ADR-Geltungsraum, wo CLP nicht gilt, wäre diese Lösung ätzend und nach Gefahrgutrecht Klasse 8 (mit entsprechender VG)?
Viele Grüße, A.
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Andreas_A]
#17595
01.10.2013 12:43
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King_Louie_21
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Hallo Andreas, besteht hier Glatteisgefahr? Sollte ich da nicht besser das Haar in der Suppe lassen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> In der Ausgangsfrage von Thorsten ging es um ein Gemisch, welches mehrere Gefahrstoffe beinhaltet. Natürlich gelten zunächst die Klassifizierungsgrundsätze des Gefahrgutrechts. Und ja, ein Vertreter der reinen Lehre hätte bei systematischer Abarbeitung der Frage sicher zunächst nachgefragt, ob es sich nicht um ein namentlich genanntes Gemisch handelt, wie z.B. UN 1798 oder UN 3475. Die Frage machte jedoch auf mich den Eindruck, dass hier ein nicht namentlich genanntes Gemisch gemeint ist, für das gemäß Unterabschnitt 2.1.2.5 ADR die Klassifizierungsgrundsätze des Abschnitts 2.1.3 ADR anzuwenden sind. Für diesen Zweck erschien mir bislang die weiter oben erwähnte VCI-Leitlinie mit allem Vorbehalt als durchaus brauchbar. Zur Essigsäure: Dies ist ein namentlich genannter Stoff (Einzeleintragung) gem. 2.1.1.2 A ADR und solche Einzeleintragungen haben stets Vorrang. Das ergibt sich aus Unterabschnitt 2.1.3.1 ADR. Wer sich noch nicht so intensiv mit Essigsäure beschäftigt hat, findet in der BAM Datenbank Gefahrgut folgende Angaben: [*]Essigsäure, wässerige Lösung, 10 % < Konz. < 50 % = UN 2790, VG III, Klassifizierungscode C3 [*]Essigsäure, wässerige Lösung, 50 % <= Konz. <= 80 % = UN 2790, VG II, Klassifizierungscode C3 [*]Essigsäure, wässerige Lösung, Konz. > 80 % = UN 2789, VG II, Klassifizierungscode CF1 [*]Eisessig, technisch rein, Konz. >= 99,7 % = UN 2789, VG II, Klassifizierungscode CF1 Kennst Du auch Fälle, wo das Klassifizierungsverfahren nach Abschnitt 2.1.3 ADR zu solch abweichenden Ergebnissen zwischen GHS und Gefahrgutrecht führt? Und kennst Du noch weitere Fälle, wo ein namentlich genannter Stoff (Einzeleintragung) von der GHS-Einstufung abweicht? Gibt es da eine Liste? Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 01.10.2013 19:11.
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: King_Louie_21]
#17596
21.07.2016 15:51
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Antarion
Spezi
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Spezi
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Ich hole mal einen älteren Thread hervor mit einer ähnlichen Frage. Es geht um Ammoniak-Lösungen. Hier erst mal Angaben der BAM: 1336-21-6 https://www.dgg.bam.de/quickinfo/#list>10% - 35% Ammoniaklösung: UN 2672 >35% - 50% Ammoniaklösung: UN 2073 >50% Ammoniaklösung: UN 3318 Ich habe nun ein SDB eines Hersteller bekommen mit 9% Ammoniak. Relevante Kennzeichnung des SDB: H314 1B Gefahrgut: entfällt Mein Programm erechnet mir aber flüssige, ätzende Lösung UN 1719 Verpackungsgruppe II. Ich denke mal aufgrund der CLP Einstufung auf Gefahrstoffseite. Frage: Was ist richtig, kein Gefahrgut bei <10% Ammoniaklösung (werde aus der BAM Seite nicht ganz schlau, die sagen Klasse 8 und keine UN Nummer https://www.dgg.bam.de/quickinfo/show/vktnaoxdqwihkut7cu2377gvi4 ???) Danke <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Antarion]
#17597
22.07.2016 09:00
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Antarion
Spezi
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Spezi
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Ah, hab gerade Sondervorschrift 543 gelesen. Ammoniaklösungen unter 10% Amm...unterliegen nicht dem ADR
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Antarion]
#17598
22.07.2016 09:11
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Marco66
Methusalem
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Methusalem
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Hallo Antarion,
zur Berechnung der Klasse 8 darf im ADR, wie auch in allen anderen Gefahrguttransportvorschriften, die Klassifizierung der Inhaltsstoffe nicht herangezogen werden. Zur Zeit sieht die UN-Modellvorschrift einzig Tests am Stoff oder Artikel vor. Das ist ein klarer Unterschied zum GHS, wo es Kalkulationsmodelle für diesen Fall gibt. Seit nunmehr 8 Jahren versucht die Industrie diese Situation zu ändern. Zur Zeit finden eine interessante Diskussion bei den vereinten Nationen dazu statt und des sieht so aus als ob sich in den nächsten Jahren etwas ändern könnte.
Für den konkreten Fall ist das Gemisch als solches auf Korrosivität zu testen, um die Klasse und Packgrupe zu ermitteln. Falls das nicht möglich ist (keine Zeit, kein Testlabor) bleibt natürlich immer die Möglichkeit einer Überklassifizierung zum Schutze der Menschen, Güter und Umwelt. Da musst Du entscheiden, was Dir lieber ist.
Alleine auf Basis des GHS ist eine Klassifizierung von Gemischen als Klasse 8 nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: ADR-Einstufung im GHS berechnen?
[Re: Marco66]
#17599
22.07.2016 09:50
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M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, den Ausschluß bis 10 % kann ich bestätigen. Zusätzlich der Hinweis, daß die EU-Ausstufung (!) dann übertragen werden kann, wenn es nur um die Klasse 8 geht und Stahl/Alu nicht geätzt werden (2.2.8.1.9 ADR). Das heißt aber nicht, daß im Umkehrschluß eine EU-Einstufung des Einzelstoffes übernommen werden kann, sondern da greift was Marco66 schreibt (2.2.8.1.6 ADR). Die verlinkte BAM-Seite gibt zwar eine UNNR (was ich nicht ganz logisch finde aber wohl in der Struktur der Datenbank begründet ist), sagt aber auch "Unterliegt nicht dieser Vorschrift". Ihre Konzentration ist also nicht Kl. 8. Gruß M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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