Beförderung von Abfällen im Speditionssammelgut
#17612
28.09.2013 18:04
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ARK
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Hallo Experten,
Frage 1: Müssen Fahrzeuge von Speditionen und Transportunternehmen, die sich im wesentlichen NICHT vorrangig mit der Beförderung von Abfällen beschäftigen (§ 55, Abs. 1, Satz 2 KrWG bzw. § 10 Abs. 2 AbfVerbrG), dennoch mit der Warntafel nach § 10 Abs. 1 AbfVerbrG (A-Schild) gekennzeichnet werden, wenn sie im Kundenauftrag Abfälle im Sammelgut befördern?
Meines Erachtens gibt es hierzu keine eindeutigen Regelungen der kontrollierenden Landesbehörden.
Frage 2: Kennt jemand von Euch Ausnahmeverordnungen der Bundesregierung im Sinne § 55 Abs. 2 KrWG bzw. § 10 Abs. 3 AbfVerbrG, die für Speditionen oder Transportunternehmen anwendbar sind?
Soweit mir bekannt, wurden keine solche Ausnahmegenehmigungen erlassen.
mfg ARK
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Re: Beförderung von Abfällen im Speditionssammelgut
[Re: ARK]
#17613
28.09.2013 19:08
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King_Louie_21
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Hallo Andy, für die Behörden gibt es spezielle Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 KrWG, die hier interessant sein können. Die IHK Würzburg hat auch nützliche Informationen zum Abfallrecht/Abfalltransporten ins Netz gestellt. § 3 (11) KrWG definiert den Beförderer. Ein Spediteur/Transportunternehmer gilt im Rahmen dieser Definition immer als Beförderer, da er für einen Dritten gewerblich Abfälle transportiert. Kein Beförderer im Sinne des § 3 (11) KrWG ist der Handwerker, der abends von der Einsatzstelle seinen Baustellenabfall (Lackeimer, Kartuschen, evtl. auch Bauschutt-Kleinmengen etc.) zum Betriebshof zurückbringt. § 55 (1) KrWG besagt, dass Beförderer ihre Beförderungseinheiten grundsätzlich mit A-Schildern zu kennzeichnen haben. Satz 2 verstehe ich so, dass z.B. der Werkstattwagen einer Spedition vom A-Schild befreit ist, wenn der Monteur leere Öldosen oder kontaminierte Putzlappen von der Einsatzstelle mit zum Betriebshof zurückbringt. Gleiches gilt für § 10 AbfVerbrG. Eine Mindermengenregelung, die von der Kennzeichnung beim Straßentransport freistellt, ist mir nicht bekannt. Wenn Ihr Abfälle gewerblich befördert, wäre ggf. auch die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zu beachten. Die BefErlV soll durch die Anzeige-und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ersetzt werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger fallen nicht unter den § 55 (1) KrWG und benötigen kein A-Schild. Vielleicht kann noch jemand anders hier im Forum drüber schauen, ob ich richtig liege. Schöne Grüße.
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Beförderung von Abfällen im Speditionssammelgut
[Re: King_Louie_21]
#17614
28.09.2013 23:28
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ARK
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Hallo Louie,
meine Hochachtung! Eine superschnelle und fundierte Antwort. Vielen Dank. Da gerät die Tatsache, dass sie leider meine Vermutung bestätigt und von daher nicht erfreulich ist, fast zur Nebensache.
Einige Anmerkungen: - Nein, wir befördern keine Abfälle, weil ich eben bei der Vorprüfung über die geschilderte Problematik gestolpert bin - Die "Vollzugshinweise" der IHK München sind auch bei der IHK Würzburg bereitgestellt und bestätigen ebenfalls Deine (meine) Auslegung - Kennst Du mich persönlich? Oder wie kommst Du bei "ARK" auf "Andy" ?
mfg ARK
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Re: Beförderung von Abfällen im Speditionssammelgut
[Re: King_Louie_21]
#17615
30.09.2013 13:55
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Gandalf
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Hallo King_Louie_21, Kein Beförderer im Sinne des § 3 (11) KrWG ist der Handwerker, der abends von der Einsatzstelle seinen Baustellenabfall (Lackeimer, Kartuschen, evtl. auch Bauschutt-Kleinmengen etc.) zum Betriebshof zurückbringt. Meiner Meinung nach ergibt sich das aber nicht aus § 3 (11) KrWG. In der Begründung zu § 3 (11) wird auch auf die Begründung zu § 3 (10) verwiesen. Dort heißt es u. a. mit Bezug auf ein EUGH-Urteil: "... die gewerbsmäßige Abfallbeförderung nicht nur den erfasst, der ... als Transportunternehmer ... Abfälle befördert, ... , sondern auch den, der ... , im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert." Damit dürfte eben auch der Handwerker gemeint sein. Gruß Gandalf
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Re: Beförderung von Abfällen im Speditionssammelgut
[Re: Gandalf]
#17616
30.09.2013 15:59
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King_Louie_21
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Hallo Gandalf,
ja, das stimmt. Danke für die Richtigstellung. Der Handwerker ist kein gewerblicher Beförderer, er gilt jedoch als Beförderer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unternehmung. Der Handwerker benötigt kein A-Schild, weil er gem. § 55 (1) Satz 2 KrWG davon freigestellt ist.
Ein Spedition ist grundsätzlich gewerblicher Beförderer und benötigt das A-Schild gem. § 55 (1) Satz 1 KrWG. Ausnahme wäre der Werkstattwagen der Spedition, weil der Werkstattwagen im Rahmen der wirtschaftlichen Unternehmung und nicht gewerblich unterwegs ist.
Schöne Grüße.
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Re: Beförderung von Abfällen im Speditionssammelgut
[Re: King_Louie_21]
#17617
23.10.2013 11:54
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, für die Bundesratssitzung am 08.11.2013 liegt die Anzeige-und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) unter http://www.bundesrat.de/cln_340/SharedDocs/Drucksachen/2013/0601-700/665-13zur Beschlussfassung vor, um dem §§53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz gerecht zu werden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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