In Unterabschnitt 5.1.2.1 a9 (ii) steht: "für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Unterabschnitt 5.2.1.1 ..."
Die Betonung liegt auf "jedes", und da ist nicht die Rede von einem Summenzug der einzelnen Versandstücke um die Schriftgröße zu bestimmen.
Dieses jedes sagt mMn vor allem aus, dass ich
jede UN-Nummer wiederholen muss. Da steht schließlich, "für jedes
enthaltene Gut" und nicht die gleichen Kennzeichnungen wie die einzelnen Versandstücke.
Die Abweichung nach unten der Schriftgröße ist doch auch nur die Ausnahme von der Regel.
"...ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben,
ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern..."
Grundsatz:
UN-Nummer und die Buchstaben müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben.
Ausnahmen:
Versandstücke mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg
Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern Zeichenhöhe mindestens 6 mm
Versandstücke mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg angemessene Größe
Erst wird der Grundsatz geklärt, dann kommen die Ausnahmen.
Wenn ich mich nicht auf die Ausnahme berufen kann, gilt für mich das grundsätzliche.
Wenn das so im ADR gewollt worden wäre, dann hätte man den Abschnitt 5.1.2 nicht in das ADR aufnehmen müssen und nur unter 1.2.1 in der Begriffsbestimmung Versandstück, das Wort "Umverpackung" zusetzen.
Dann bräuchte ich bei Umverpackungen ja nicht mal Umverpackung drauf schreiben.
Hier wird durch den Verweis auf 5.1.2.1 dieser für Umverpackungen gültig, ohne ihn komplett wiederholen zu müssen.
Soweit zu meiner Ansicht