Mein Name ist Heiko,ich bin 38 Jahre jung und neu in diesem Forum. Ich arbeite aktuell im Außendienst für einen Direktvertrieb für Werkstattausrüstung/Chemisch-Technische Produkte. Da ich vorher im Speditionsgewerbe tätig war und sehe, was hier jeden Tag abgeht stelle ich mir folgende Frage, welche mir bisher in unserem Unternehmen noch niemand so richtig beantworten konnte oder wollte :
Dürfen wir Vorführmuster/Produktproben in unseren Firmenwagen zum Kunden transportieren ?
Es handelt sich hauptsächlich um Druckgaspackungen UN 1950. Es ist absolut normal, das wir tagtäglich auf der Straße unterwegs sind und ein paar Vorführdosen Silikonspray/Scheibenreiniger/Rostlöser oder ähnliches in einem Karton ( nicht der Originalkarton ) im Kofferraum rumfliegen haben. Wir bekommen regelmäßig von unserer Firma Musterwaren zugeschickt, die wir beim Kunden vorführen sollen. Eine Unterweisung, wie wir mit den Dosen umzugehen haben oder wie wir diese transportieren sollen, gab es nie. Außer einem Gepäcknetz und einer Laderaumabdeckung ist nichts vorhanden. Feuerlöscher oder irgend welche Lieferscheine/Dokumente zu den Chemieprodukten gibt es nicht.
Wäre toll, wenn mir jemand etwas dazu schreiben kann. Wenn weitere Angaben notwendig sind, einfach bescheid geben.
"Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen"; sind: - ausreichende Ladungssicherung, - wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B.Schutzkappen), - Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe."
Und dann gibt es noch den §22 in StVO wo steht: "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sind so zu verstauen und zu sichern, das sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen .... oder vermeidbaren Lärm erzeugen können."
Nur kurz: UN 1950 in geringen Mengen: Da sollte 1.1.3.6 ADR zutreffen. Nach 8.1.4.2 ADR ist ein Feuerlöscher von mindestens 2 kg erforderlich.
Bei der UN 1950 bin ich doch bei begrenzten Mengen/ LQ und somit ist gemäß 3.4.1 ADR (Ausschluss von 8.1.4.2 ADR) kein Feuerlöscher erforderlich. Sehe ich das richtig oder habe ich etwas übersehen?
Bei der UN 1950 bin ich doch bei begrenzten Mengen/ LQ und somit ist gemäß 3.4.1 ADR
Nur musst Du dabei bei UN 1950 den Eintrag in Kapitel 3.2 Spalte 7a beachten!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Denn es gibt Druckgaspackungen, wo die Menge nach Spalte 7a überschritten wird, und dann ist es nicht möglich das Kapitel 3.4 zu nutzen, dann wird Unterabschnitt 1.1.3.6 zur Anwendung kommen.