Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Gefahrgut im Außendienst #17696 10.10.2013 17:18
Registriert: Oct 2013
Beiträge: 1
H
Heiko45 Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
H
Registriert: Oct 2013
Beiträge: 1
Zunächst einmal Hallo zusammen,

Mein Name ist Heiko,ich bin 38 Jahre jung und neu in diesem Forum.
Ich arbeite aktuell im Außendienst für einen Direktvertrieb für Werkstattausrüstung/Chemisch-Technische Produkte. Da ich vorher im Speditionsgewerbe tätig war und sehe, was hier jeden Tag abgeht stelle ich mir folgende Frage, welche mir bisher in unserem Unternehmen noch niemand so richtig beantworten konnte oder wollte :

Dürfen wir Vorführmuster/Produktproben in unseren Firmenwagen zum Kunden transportieren ?

Es handelt sich hauptsächlich um Druckgaspackungen UN 1950. Es ist absolut normal, das wir tagtäglich auf der Straße unterwegs sind und ein paar Vorführdosen Silikonspray/Scheibenreiniger/Rostlöser oder ähnliches in einem Karton ( nicht der Originalkarton ) im Kofferraum rumfliegen haben. Wir bekommen regelmäßig von unserer Firma Musterwaren zugeschickt, die wir beim Kunden vorführen sollen. Eine Unterweisung, wie wir mit den Dosen umzugehen haben oder wie wir diese transportieren sollen, gab es nie. Außer einem Gepäcknetz und einer Laderaumabdeckung ist nichts vorhanden. Feuerlöscher oder irgend welche Lieferscheine/Dokumente zu den Chemieprodukten gibt es nicht.

Wäre toll, wenn mir jemand etwas dazu schreiben kann. Wenn weitere Angaben notwendig sind, einfach bescheid geben.

Danke

Heiko

Re: Gefahrgut im Außendienst [Re: Heiko45] #17697 10.10.2013 17:36
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Hallo Heiko45,

unter folgenden Link gab es dazu schon Beiträge.

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...=true#Post16788

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...=true#Post17997

Nach der RSEB Ziffer 1.2 ist zu beachten:

"Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen"; sind:
- ausreichende Ladungssicherung,
- wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B.Schutzkappen),
- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe."


Und dann gibt es noch den §22 in StVO wo steht: "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sind so zu verstauen und zu sichern, das sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen .... oder vermeidbaren Lärm erzeugen können."

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.10.2013 19:11.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgut im Außendienst [Re: Heiko45] #17698 11.10.2013 10:50
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 246
Bergmannsheil Offline
Methusalem
Offline
Methusalem
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 246
Nur kurz:
UN 1950 in geringen Mengen: Da sollte 1.1.3.6 ADR zutreffen. Nach 8.1.4.2 ADR ist ein Feuerlöscher von mindestens 2 kg erforderlich.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Gefahrgut im Außendienst [Re: Heiko45] #17699 16.10.2013 14:00
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 78
H
Hagen Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
H
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 78
Hallo Heiko,
der VCI hat hierzu einen Leitfaden herausgegeben (s. Anhang).
Gruß
Hagen

Anhänge
Re: Gefahrgut im Außendienst [Re: Bergmannsheil] #17700 22.10.2013 08:41
Registriert: May 2006
Beiträge: 49
S
Stefan Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
S
Registriert: May 2006
Beiträge: 49
Antwort auf
Nur kurz:
UN 1950 in geringen Mengen: Da sollte 1.1.3.6 ADR zutreffen. Nach 8.1.4.2 ADR ist ein Feuerlöscher von mindestens 2 kg erforderlich.


Bei der UN 1950 bin ich doch bei begrenzten Mengen/ LQ und somit ist gemäß 3.4.1 ADR (Ausschluss von 8.1.4.2 ADR) kein Feuerlöscher erforderlich.
Sehe ich das richtig oder habe ich etwas übersehen?

Gruß
Stefan


per aspera ad astra
Re: Gefahrgut im Außendienst [Re: Stefan] #17701 22.10.2013 11:53
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Hallo Stefan,

Antwort auf
Bei der UN 1950 bin ich doch bei begrenzten Mengen/ LQ und somit ist gemäß 3.4.1 ADR


Nur musst Du dabei bei UN 1950 den Eintrag in Kapitel 3.2 Spalte 7a beachten!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Denn es gibt Druckgaspackungen, wo die Menge nach Spalte 7a überschritten wird, und dann ist es nicht möglich das Kapitel 3.4 zu nutzen, dann wird Unterabschnitt 1.1.3.6 zur Anwendung kommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgut im Außendienst [Re: Gerald] #17702 22.10.2013 12:57
Registriert: May 2006
Beiträge: 49
S
Stefan Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
S
Registriert: May 2006
Beiträge: 49
Hallo Gerald,

danke für die Antwort.
Da wir nur ungiftige Druckgaspackungen < 1 Liter haben, kann ich immer die LQ-Regelung nutzen.

Gruß
Stefan


per aspera ad astra

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3