Hallo Gefahrgutkollegen,
wir haben gerade im Betrieb eine Diskussion zu dem Begriff "Nominaler Fassungsraum des Gefäßes".
Unter 1.2.1 ADR Begriffsbestimmungen steht: Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.
Meine Frage nun: Wenn wir ein 200 Liter Fass haben, in dem sich 120 Liter Inhalt befinden, werden nun als Berechnungsgrundlage 200 Liter oder 120 Liter verwendet?
Vielen Dank schon mal vorab.