Ausrichtungspfeile
#17753
23.10.2013 12:50
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krottendorfer
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Hallo Gefahrgutexperten!
Folgende Situation: 1 Versandstück (Kiste aus Pappe), UN 3082 Kl. 9, mit Ausrichtungspfeilen auf 2 gegenüberl. Seiten, wurde mit anderen Nichtgefahrgüter auf einer Palette mit transparenter Wickelfolie zu einer Umverpackung geformt und versendet. Zusätzliche Kennzeichnungen auf der Umverpackung entfallen, da die Kennzeichnung sichtbar bleibt. Zack - Kontrolle und Anzeige, da die Ausrichtungspfeile nur auf einer Seite der Umverpackung erkennbar sind, vorgeschrieben sind 2 x auf gegenüberliegenden Seiten (5.1.2.1 b i) Anzeige berechtigt?
Grüße aus Korneuburg Franz Krottendorfer
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: krottendorfer]
#17754
23.10.2013 15:19
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Gerald
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Hallo Herr Krottendorfer, Kontrolle und Anzeige, da die Ausrichtungspfeile nur auf einer Seite der Umverpackung erkennbar sind, vorgeschrieben sind 2 x auf gegenüberliegenden Seiten (5.1.2.1 b i) Anzeige berechtigt? Ja, denn unter 5.1.2.1(i) steht nun mal "Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen:"Und wenn auf der Kiste "Ausrichtungspfeile" sind, gehe ich mal davon aus, das sie nach Absatz 5.2.1.9.1 vorgeschrieben sind.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 23.10.2013 15:21.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: Gerald]
#17755
24.10.2013 06:51
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krottendorfer
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Hallo Gerald, soweit okay. 5.1.2.1 b: Die ... Ausrichtungspfeile sind auf 2 gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackung anzubringen: i): Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar . Auf Grund der transparenten Folie bleibt eine Seite mit der Kennzeichnung sichtbar. Nach 5.1.2.3 ist jedes Versandstück mit Ausrichtungspfeilen gemäß diesen in der Umverpackung auszurichten. D.h. die Versandstücke sind korrekt platzieru und es wird kaum jemand auf die Idee kommen, eine Palette "liegend" zu transportieren. Eine Überlegung wäre noch, die Folierung nicht als Umverpackung zu nennen, sondern als Ladungssicherung, und diese muss nicht gekennzeichnet werden.
Freundliche Grüße Franz Krottendorfer
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: krottendorfer]
#17756
24.10.2013 08:58
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
die Anzeige verfehlt meiner Meinung nach das Schutzziel.Nämlich die sichere Beförderung gefährlicher Güter. Im dargestellten Fall sind die Pfeile sichtbar, wenn auch in der jeweiligen Situation ( wie z. B. im dargestellten Fall ) nur auf der eine Seite sichtbar. Aber ist das nicht der Sinn dieser Vorschrift!? Kennzeichnung auf beiden Seiten, damit im Transportfall immer mindestens eine Seite zu erkennen ist und sich der Anwender ( Verpacker, Verlader etc. ) nach der Ausrichtung orientieren kann, wie es im vorliegenden Fall ja geschehen ist.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: krottendorfer]
#17757
24.10.2013 09:19
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Gerald
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Hallo Herr Krottendorfer, Eine Überlegung wäre noch, die Folierung nicht als Umverpackung zu nennen, sondern als Ladungssicherung, und diese muss nicht gekennzeichnet werden. Geht meiner Meinung nach nicht, siehe Begriffsbestimmung "Umverpackung" unter Kapitel 1.2 und das trifft für Deinen Fall zu. @ Wolfgang Im dargestellten Fall sind die Pfeile sichtbar, wenn auch in der jeweiligen Situation ( wie z. B. im dargestellten Fall ) nur auf der eine Seite sichtbar. Nun kommt es an, wie die Palette verladen war. kann ja sein, dass der "Ausrichtungspfeil" nicht zu sehen war, weil auf der hinteren Seite. Und für was gibt es die Festlegungen in 5.2.1.1 b)? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Und es muss ja nicht gleich ein Bußgeld verhangen werden, es geht ja auch anders z.B. Verwarnung oder Verwarnungsgeld. Denn da gebe ich Dir Recht, die Verhältnismäßigkeit sollte gewahrt werden, aber das ist Ansichtssache.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: Gerald]
#17758
31.10.2013 10:56
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krottendorfer
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Hallo Gerald, Nun kommt es an, wie die Palette verladen war. kann ja sein, dass der "Ausrichtungspfeil" nicht zu sehen war, weil auf der hinteren Seite.
Also eine Verladevorschrift, dass die Kennzeichnungen auf den Paletten sichtbar sein muss, ist mir nicht bekannt. Es ist auch unmöglich, alle Paletten auf einem LKW so zu verladen, dass alle Kennzeichnungen sichtbar bleiben. Aber etwas anderes: Auf der beschriebenen Palette ist ein Karton (=Versandstück, UN 3082) in einer Palette so geschlichtet, dass nur die Ausrichtungspfeile von einer Seite erkennbar waren. Auf der gegenüberliegenden Seite befanden sich aber Kanister, und diese brauchen keine Ausrichtungspfeile (5.1.2.1 b) ii), da die Verschlüsse sichtbar sind. D. h. auf einer Seite sehe ich die Ausrichtungspfeile, auf der anderen Seite die Kanister mit den Verschlüssen. Damit hätte ich den Anforderungen des ADR Genüge getan und Information der Ausrichtung ist auf 2 gegenüberliegenden Seiten gegeben! Grübel, grübel und studier- ich glaub die Straf erspar ich mir! LG Franz Krottendorfer
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: krottendorfer]
#17759
31.10.2013 12:32
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Gerald
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Hallo Franz, die Ausgangslage war; Zack - Kontrolle und Anzeige, da die Ausrichtungspfeile nur auf einer Seite der Umverpackung erkennbar sind, vorgeschrieben sind 2 x auf gegenüberliegenden Seiten (5.1.2.1 b i) In Deutschland bekommt man zuerst einen Anhörungsbogen und dann kann man zu dem Verstoß Stellung nehmen. Und Dein Satz " Auf der gegenüberliegenden Seite befanden sich aber Kanister, und diese brauchen keine Ausrichtungspfeile (5.1.2.1 b) ii), da die Verschlüsse sichtbar sind. D. h. auf einer Seite sehe ich die Ausrichtungspfeile, auf der anderen Seite die Kanister mit den Verschlüssen. " würde ich in den Anhörungsbogen schreiben. Denn die Begründung gefällt mir schon!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Wie das die Bußgeldstelle sieht, will ich nicht beurteilen. Und ich denke, damit ist man der Forderung nach 5.1.2.1 b) nachgekommen, wenn man die Einheit von 5.1.2.1 b) und 5.1.2.1 b) (ii) sieht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: Gerald]
#17760
23.12.2013 09:22
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krottendorfer
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Hallo Allerseits!
Der Einspruch war berechtigt und das Verfahren wurde eingestellt.
Weihnachtliche Grüße Franz Krottendorfer
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: krottendorfer]
#26593
25.04.2019 13:08
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matigol
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Hallo Gerald, Nun kommt es an, wie die Palette verladen war. kann ja sein, dass der "Ausrichtungspfeil" nicht zu sehen war, weil auf der hinteren Seite.
Also eine Verladevorschrift, dass die Kennzeichnungen auf den Paletten sichtbar sein muss, ist mir nicht bekannt. Es ist auch unmöglich, alle Paletten auf einem LKW so zu verladen, dass alle Kennzeichnungen sichtbar bleiben. Aber etwas anderes: Auf der beschriebenen Palette ist ein Karton (=Versandstück, UN 3082) in einer Palette so geschlichtet, dass nur die Ausrichtungspfeile von einer Seite erkennbar waren. Auf der gegenüberliegenden Seite befanden sich aber Kanister, und diese brauchen keine Ausrichtungspfeile (5.1.2.1 b) ii), da die Verschlüsse sichtbar sind. D. h. auf einer Seite sehe ich die Ausrichtungspfeile, auf der anderen Seite die Kanister mit den Verschlüssen. Damit hätte ich den Anforderungen des ADR Genüge getan und Information der Ausrichtung ist auf 2 gegenüberliegenden Seiten gegeben! Grübel, grübel und studier- ich glaub die Straf erspar ich mir! LG Franz Krottendorfer Werte Kollegen, ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ich eine Palette mit 10 Eimern flüssigem Gefahrgut nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen muss, da die Verschlüsse eindeutig sichtbar sind. D.h. man kann erkennen wie rum die Eimer/Palette geladen werden muss. Die Folie ist zwar durchsichtig, aber wir kennzeichnen dennoch mit "UMVERPACKUNG" und wiederholen die Kennzeichnung außen. Diesen Text mit den sichtbaren Verschlüssen gibt es ja nicht mehr so. Müssen wir da jetzt tatsächlich noch Ausrichtungspfeile verwenden? Auch wenn man die Deckel/Verschlüsse noch ganz normal sehen kann? Das wäre ja ein Witz! Habe ich etwas übersehen? Grüße Matti
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Re: Ausrichtungspfeile
[Re: matigol]
#26834
03.06.2019 11:35
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DJSMP
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Ich lese das so, dass im ADR/IMDG-Code nur Ausrichtungspfeile an die Umverpackung müssen, wenn Versandstücke mit Ausrichtungspfeilen enthalten sind. Aber im Luftverkehr sind die Ausrichtungspfeile generell bei Umverpackungen mit flüssigen Stoffen gefordert.
Demnach verwenden meine Kunden immer Ausrichtungspfeile bei Umverpackungen mit Flüssigkeiten.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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H372
von PeterT - 10.12.2024 09:57
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