Geräteteile, denen Gefahrgut anhaftet
#17778
29.10.2013 15:02
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Claudi
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Hallo liebe GG-Spezis,
ich stehe gerade auf dem Schlauch bzw. finde keine Lösung:
Es handelt sich um Teile/ Zubehör von Maschinen. Diesen Bauteilen (Filter, Auffang"tassen") haftet Gefahrgut (Klasse 3 bzw. 8) an. Zu Reinigungszwecken werden diese Teile ausgebaut und sollen per Straße transportiert/ verschickt werden. Eine Reinigung vor Ort ist nicht möglich.
Wie kriege ich dies nun gefahrgutrechtlich eingeordnet?
1.1.3.1 b) wäre natürlich praktisch, aber ist das anwendbar? Diese Zubehörteile selbst sind ja keine Maschinen oder Geräte, sie tun selbst nichts - sind nur Bestandteil einer Maschine.
UN3175/ UN3244? Oder etwas ganz anderes, auf das ich gerade nicht komme?
Danke für Anregungen!
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Re: Geräteteile, denen Gefahrgut anhaftet
[Re: Claudi]
#17779
29.10.2013 18:58
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King_Louie_21
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Hallo Claudi,
da gibt es auch aus meiner Sicht keine perfekte Lösung. Die von Dir genannten UN3175 und UN3244 kommen der Sache möglicherweise am nächsten und ich würde ebenfalls in diese Richtung tendieren. Lässt sich denn mit diesen UN-Nummern das Verpackungsproblem lösen, sprich sind die Geräteteile ausreichend klein, um ordentlich verpackt zu werden, oder lassen sich die Gegenstände als Schüttgut befördern? Ansonsten bliebe nur noch der § 5 GGVSEB.
Wenig konkrete Hilfe, aber vielleicht ein Lichtstreifen am Horizont: Auf Ebene des UN-Expertengremiums steht im aktuellen Zweijahreszeitraum 2013/2014 der Umgang mit Gegenständen, die geringe Mengen an Gefahrgut enthalten, auf der Agenda. Man kann nur hoffen, dass da eine vernüftige Lösung für die UN-Modellvorschriften rauskommt, die sich dann in angepasster Form 2017 im ADR findet. Die nächste Runde dazu findet Ende November/Anfang Dezember 2013 statt; die Federführung für diese Diskussion hat anscheinend die Delegation des Vereinigten Königreichs.
Schöne Grüße.
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Re: Geräteteile, denen Gefahrgut anhaftet
[Re: Claudi]
#17780
29.10.2013 19:09
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Gerald
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Hallo Claudi, 1.1.3.1 b) wäre natürlich praktisch, aber ist das anwendbar Ist nicht anwendbar, da keine Maschine oder Gerät und in RSEB nicht erwähnt. UN 3175 würde ich auch nehmen, wenn Flammpunkt höchstes 60°C ist, und UN 3244 geht auch. Kannst ja Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen, da beide UN-Nummer Beförderungskategorie 2 sind und es von der Menge klappt. Wenn Du die richtige Verpackung hast, dann könntest Du auch Kapitel 3.4 nutzen, da Menge auf 1 kg und 30/20 kg begrenzt ist.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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