DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
#17884
13.11.2013 10:44
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 14
Melanie Hearn
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 14 |
wer kann mir helfen? Wo kann ich nachlesen, dass eine DGD verpflichtend ist für eine Sendung (Tkw) nach Schweden?
|
|
Re: DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
[Re: Melanie Hearn]
#17885
13.11.2013 21:21
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Die Form ist nicht vorgegeben, aber der Inhalt. Hier würde ich abstellen auf 5.4.1.1.1, 5.4.1.2.1 und 5.4.1.2.5 IMDG-Code. Die IMO-Erklärung ist branchenübliche Praxis.
|
|
Re: DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
[Re: King_Louie_21]
#17886
14.11.2013 15:38
|
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 125
Hoko1
Profi
|
Profi
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 125 |
Hallo, ich teile diese Meinung nicht ganz. Denn in 5.4.2.1 IMDG unter Bemerkungen steht: "für ortsbewegliche Tanks sind Container/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich" und weiter unter 5.4.5.1 IMDG Bemerkungen "Für Tanks ist das Containerpackzertifikat nicht erforderlich". Es ist die Frage, ob ein TKW auch als Tank angesehen werden kann. Aber es wird wahrscheinlich so sein, dass jede Reederei hier ihre eigene Meinung vertritt. mfG HoKo1
|
|
Re: DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
[Re: Hoko1]
#17887
14.11.2013 16:27
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo HoKo1, DGD ist, soweit mir bekannt, ein Akronym für Dangerous Goods Transport Document. Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist gem. 5.4.1.1.1 IMDG-Code gefordert, außer es wäre tatsächlich irgendwo anders etwas Gegenteiliges vorgesehen. Um zu prüfen, ob eine entsprechende Freistellung vorliegt, sind die vorliegenden Angaben nicht ausreichend. Warum sollte die IMO-Erklärung oder das in 5.4.1.2.5 erwähnte und in 5.4.5.1 IMDG-Code abgebildete Formular nicht als Beförderungsdokument verwendet werden? Die Fahrzeugbeladerklärung bzw. das Containerpackzertifikat ist aus meiner Sicht eine andere, ggf. zusätzliche Baustelle. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Die für die Fahrzeugbeladerklärung bzw. das Containerpackzertifikat vorgesehen Felder in der IMO-Erklärung bzw. im Formular gem. 5.4.5.1 IMDG-Code dürfen für Tanks selbstverständlich freigelassen werden, so wie es in der von Dir zitierten Bemerkung zu 5.4.5.1 IMDG-Code steht. Schöne Grüße.
|
|
Re: DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
[Re: King_Louie_21]
#17888
14.11.2013 18:02
|
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 125
Hoko1
Profi
|
Profi
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 125 |
DGD steht meines Wissens für "Dangerous Goods Declaration" und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gefahrgut per Seeschiff. Für die Luftfracht heißt dieses Gefahrgutdokument "Shippers declaration" zu deutsch Versendererklärung. Tatsache ist, dass für jede Gefahrgutsendung per Seeschiff eine Beförderungsdokument nach 5.4.1.1.1 erstellt werden muss. Es ist dabei formlos und somit kann auch das in 5.4.5.1 erwähnte Formular für multimodale Gefahrgutbeförderungen erstellt werden, weil alle vom IMDG geforderten Angaben vorhanden sind. Zwischen Container Packzertifikat und Fahrzeugpackzertifikat sind die Unterschiede gering. Bei dem erst genannten handelt es sich um ein FCL-Ctr. und dem zweiten um eine LCL-Sendung. Es ist aber ein und dasselbe Formular. Wenn hier von "IMO-Erklärung", "Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSEE", von DGD oder vom Container Packzertifikat gesprochen wird, so meinen alle m.E. ein und dasselbe Formular. Unter 5.4.5.1 - Hinweise: hier ist nur die Rede von Versandstücken und von Gütern in loser Schüttung. Wenn der Reeder jetzt für einen TKW eine IMO Erklärung fordert, so ist das sein gutes Recht, aber m.E. gem. IMDG nicht gefordert. Viele Reeder haben hier oftmals ihre eigene Meinung und man läuft dabei gegen eine Wand. mfG HoKo1
|
|
Re: DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
[Re: Hoko1]
#17889
14.11.2013 18:30
|
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 125
Hoko1
Profi
|
Profi
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 125 |
Hier noch ein Nachtrag: in der GGVSEE §8(1)1 = hier ist nur die Rede bei verpackten gefährlichen Gütern ist ein Beförderungsdokument zu erstellen. §8(3) Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form im Seeschiff ist sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung in schriftlicher Form oder im Wege der Datenfernübertragung folgende Informationen übermittelt werden: Stoffname, MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar, etc.
mfG HoKo1
|
|
Re: DGD (IMO-Erklärung) notwendig?
[Re: Hoko1]
#17890
14.11.2013 19:27
|
Registriert: Sep 2011
Beiträge: 103
forenseeker
Profi
|
Profi
Registriert: Sep 2011
Beiträge: 103 |
Guten Tag Allerseits,
der IMDG-Code verlangt für alle zu befördernden gefährlichen Güter ein entsprechendes Beförderungsdokument (oder: DGD, Shipper's Declaration, Versendererklärung) mit allen vorgeschriebenen Angaben. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Wenn die GGVSee etwas ungenau nur von verpackten Gütern spricht - aber wohl alle Güter gemäß IMDG-Code meint -, dann wird es spätestens interessant, wenn man nicht mehr in deutschen Gewässern oder auf einem Schiff unter deutscher Flagge ist.
Bei flüssiger Ladung in einem Straßentankfahrzeug (Tankwagen/TKW) handelt es sich um Ladung gemäß IMDG-Code, auch wenn hier "Verpackung" nicht der zutreffende Begriff ist. Es handelt sich hier jedoch nicht um Massengut (GGVSee §8 (2)+(3)) gemäß IMSBC-, IBC- oder IGC-Code.
Ein Container-Packzertifikat bzw. eine Fahrzeugbeladeerklärung ist ein eigenständiges Dokument, welches aber mit dem "Beförderungsdokument" verbunden werden kann (vgl. Musterformular). Dieses ist meines Erachtens auch auszustellen, wenn es um "lose Schüttung" geht (siehe 5.4.2.1.5). Die Bemerkung in 5.4.2.1 nimmt jedoch ortsbewegliche Tanks hiervon aus. Ein Straßentankfahrzeug ist jedoch kein ortsbeweglicher Tank. Das Straßentankfahrzeug wird eigentlich erst durch die Bemerkung zum Musterformular (siehe 5.4.5.1) ausgenommem, da hier die Rede von Tanks ist, und das schließt Straßentankfahrzeuge wiederum ein.
Sofern es hier um die Anwendung des MoU für die Ostsee geht: Hier wäre die Dokumentation gemäß ADR/RID oder IMDG zulässig (§3 MoU). Jedoch wenden nicht alle Reedereien das MoU an, sondern fahren nach IMDG-Code.
Viele Grüße Forenseeker
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|