Die Gefahrgutvorschriften erlauben unter bestimmten Umständen die Eingruppierung von viskosen Stoffen in die Verpackungsgruppe III, obwohl der Flammpunkt unter 23°C liegt, was normalerweise zu einer Eingruppierung in Verpackungsgruppe II bedeuten würde.
Beispiel ADR 2.2.3.1.4:
Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse dürfen der Verpackungsgruppe III nur zugeordnet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen...
Eine solche Möglichkeit existiert auch in anderen Gefahrgutvorschriften, in der IATA beispielsweise unter 3.3.3.1. Eine Dokumentationspflicht für die Anwendung dieser Möglichkeit existierte bislang nicht. Ab 2014 wird aber eine derartige Dokumentationspflicht in den IATA-Vorschriften vorgeschrieben.
Siehe 3.3.3.1. (d)..when assigned to Packing Group III, the flammable liquids must not exceed a net quantity per package of 30 L for passenger aircraft or 100 L for cargo aircraft. Transport in accordance with this provision must be noted on the Shipper's Declaration.
Ein Beispiel wird in den IATA-Vorschriften, die 2014 in Kraft treten, zunächst nicht enthalten sein.
Die folgenden Alternativen könnte geben:
1. In das Feld Additional Handling Information:
UN1263 was classified as PG III according to 3.3.3.1
2. Jeweils direct hinter dem Proper Shipping Name;classified as PG III according to 3.3.3.1;
3. Beim Proper Shipping Name einen;*; einfügen und dann im Feld ;Additional Handling Information;: *classified as PG III according to 3.3.3.1
Das sieht dann beispielsweise bei Alternative 2 auf der IATA Shippers so aus:
UN 1263, Paint classified as PG III according to 3.3.3.1, 3, III,
Gruß
Marpol