Hallo Hans,
für die Gefahrzettel gilt neben 5.2.2.1.6 b) außerdem auch 5.2.1.2 a) ADR ("gut sichtbar und lesbar"). Im österreichischen Vollzugserlass habe ich die Formulierung gelesen, dass die Sichtbarkeit der Gefahrzettel bei Anwendung von Umverpackungen objektiv zu interpretieren ist. Das bezieht sich zum Beispiel auf die Umreifungsbänder, die zur Ladungssicherung verwendet werden. Aus den vorliegenden Informationen geht zwar nicht hervor, ob es sich hier um eine Umverpackung handelt, aber unabhängig davon würde ich auf die objektive Sichtbarkeit und Lesbarkeit abstellen.
Manche Gefahrzettel sehen sich täuschend ähnlich, z.B. Nr. 2.1/3 oder Nr. 2.3/6.1. Sie unterscheiden sich nur durch die Ziffer in der unteren Ecke. Bei den Gefahrzetteln Nr. 1.4/1.5/1.6 sind es die Ziffern in der oberen Ecke. Hier wären Verwechslungen vorprogrammiert, wenn das Band diese Ziffern abdeckt. Grundsätzlich würde ich darauf achten, dass sowohl die Symbole in der oberen Ecke wie auch die Ziffern in der unteren Ecke nicht durch das zusätzliche Band abgedeckt werden. Wenn z.B. lediglich die linke oder rechte Spitze des Gefahrzettels teilweise abgedeckt wird, dann ist die Information ja noch objektiv vorhanden und eine Beanstandung wäre aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Aber letztendlich ist das meine persönliche Meinung.
Damit es keine Diskussionen wegen unzureichender Kennzeichnung gibt, würde ich mich auch mit den KEP-Dienstleistern abstimmen, denn diese müssen die Versandstücke schließlich noch befördern und gegebenenfalls mehrfach verladen. Mit dem DPD-Gefahrgutbeauftragten in Obertraubling konnte ich in der Vergangenheit einige Fragen zum Versand von Gefahrgut sehr kooperativ klären.
Schöne Grüße.