Hallo Schüle GU,
Sieh mal in der RSEB nach, da steht:
Zu § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Ziffer 3/1 "Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR/ RID/ADN, die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader (§ 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen."
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 17.12.2013 17:14.