GBV §1b - Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher..#180230.06.200419:03
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Anonym
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Guten Abend!
Ich habe eine Frage bzgl. des Begriffs "Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben"
Ein Werk von uns stellt Linsen, Objektive usw. her. Für Reinigungsvorgänge werden unter anderem auch größere Mengen Lösemittel (<50t/a), Öle usw. benötigt, was später auch als Abfall anfällt (Lösemittel, getränkte Tücher usw.)
Ein anderes Werk wiederum stellt Maschinen her. Um diese Maschinen beim Kunden zu Warten werden Ersatzteile und Reinigungsmittel (Lösemittel) benötigt, die von uns an den Kunden bzw. den Techniker verschickt werden. (<50t/a). Diese verschickten Mengen fallen nicht immer unter 1.1.3.6!
Ich weiß, dass für den Begriff "Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben" immer der Handwerker als Beispiel genommen wird. Die Freistellung nach Kap. 1.1.3.1 c) ADR beschreibt das Ganze ja auch noch einmal, dennoch bin ich mir unsicher.
Ich danke schon mal für Eure Antworten. Gruss Alt
Re: GBV §1b - Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher..#180301.07.200407:44
bei ihrem ersten Beispiel - lösemittelhaltige Putztücher als Abfall - handelt es sich eindeutig nicht um Eigenbedarf, denn Abfälle, die aus der betrieblichen Tätigkeit entstehen, stellen niemals Eigenbedarf dar.
Das zweite Beispiel ist da etwas komplizierter. Sie verschicken die Gefahrgüter an Kunden um dort Ihre betieblichen Tätigkeiten zu verrichten. Gleichfalls werden dabei die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten. Beides zusammen gesehen hat zur Folge, dass die Befreiung von der Bestellpflicht eines GB nicht in Anspruch genommen werden kann, da eben die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 überschritten werden auch wenn man diese Versendung im weitesten Sinne vielleicht noch als Eigenbedarf ansehen könnte, es sei denn, die dem Kunden übersandten Reinigungsmittel werden diesem in Rechnung gestellt, dann wäre der Tatbestand Eigenbedarf ebenfalls nicht mehr erfüllt.
Fazit: Es besteht die Pflicht zur Bestellung eines GB
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: GBV §1b - Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher..#180401.07.200412:37
Hallo Frau Alt, zu Fall 1 kann ich Herrn Brück durchaus zustimmen. Allerdings lässt sich zumindest für das Bundesland Bayern zu Fall 1 festhalten, dass dieses Werk, in dem nur gefährliche Abfälle aufgrund einer anderen betrieblichen Haupterwerbstätigkeit (insgesamt < 50 t/a) anfallen und sofern keine weiteren Verantwortlichkeiten aus sonstigen Gefahrguttransporten bestehen, nach einem Schreiben des zuständigen Ministeriums in Bayern keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen müsste. In anderen Bundesländern müssten Sie dies ggf. abklären. Zu Ihrem Fall 2 ist eindeutig festzuhalten, dass hier keine Beförderung gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben stattfindet. Die genannten Güter werden für die Beförderung an Dritte übergeben. Da teilweise auch die Mengengrenzen nach UA 1.1.3.6 ADR überschritten werden, ist die Bestellung eines Gb erforderlich.
Zum 2. Fall, die Teile für den Techniker werden meist nicht in Rechnung gestellt, es läuft über Serviceleistungen...
An Herrn Winkelhofer: Da es sich hier tatsächlich um das Bundesland Bayern handelt, bin ich sehr an dem Schreiben des zuständigen Ministeriums interessiert. Können Sie mir hier weiterhelfen?
das Schreiben aus Bayern würde mich als Hesse allerdings auch einmal interessieren. Denn immerhin bestehen ja bei Abfalltransporten die Verwantwortlichkeiten des Auftraggeber des Absenders, des Verladers und des Verpackers.
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: GBV §1b - Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher..#180701.07.200414:41
Abfälle können auch im Rahmen der Freistellungen nach 1.1.3 befördert werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung von § 1 b Abs. 1 Nr. 4 GbV. Danach braucht der Auftraggeber des Absenders keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn nicht mehr als 50 t Netto gefährliche Güter pro Jahr befördert werden. Güter der Klasse 7 und der Beförderungskategorie 0 aus 1.1.3.6.3 fallen nicht darunter. In der Praxis muss dann der Abfallerzeuger, welcher meist auch der Absender ist, mit dem Beförderer eine schriftliche Vereinbarung treffen, wonach der Beförderer die Pflichten des Absenders übernimmt. Dies ist genau für solche Unternehmen eingeführt worden, die relativ selten oder wenig gefährliche Güter befördern lassen.
welche Freistellung nach 1.1.3 sollte denn nach Ihrer Auffassung für Abfälle gelten? Mir ist da keine bekannt.
Bei der Freistellung nach § 1b Abs. 1 Nr. 4 GbV dürfen Sie allerdings nicht vergessen, das der Abfallerzeuger in der Regel auch Verpacker und Verlader ist, somit ist die Freistellung hiernach auch hinfällig.
so wie mir bekannt ist, werden z. B. Lösemittel in Fässern geliefert und diese gleichzeitig mit dem gebrauchten Lösemittel zurückgenommen. Hier ist 1.1.3.6 bei Beachtung der Mengen durchaus anwendbar. Gleiches kenne ich für gebrauchte Putztücher, Arbeitsbekleidung, Kraftstofffilter und ähnliche Stoffe. Hier stellt der Entsorger oder auch die Reinigungsfirma die Verpackung mit allen dazugehörenden Unterlagen bzw. Kennzeichnungen und Bezettelungen. Auch hier ist 1.1.3.6 anwendbar. Weiter ist denkbar, dass 1.1.3.1 c zur Anwendung kommt. Bei Reperatur- und Wartungsarbeiten fallen durchaus Abfälle an. Zur Freistellung nach § 1 b Abs. 1 Nr. 4 GbV haben Sie Recht mit Ihrem Einwand, der Verpacker ist in der Regel auch der Abfallerzeuger. Es gibt aber auch wenige Fälle, in denen der Beförderer von einer innerbetrieblichen Sammelpackung in eine zugelassene Verpackung umlädt. Beim Verladen ist es immer so eine Sache wer die konkrete Tätigkeit durchführt. Ich denke hier weniger an sogenannte Großbetriebe, in denen Abfälle im Tonnenbereich anfallen. Ebenso werden Abfälle in Saug-Druck-Tanks abgeholt. Hier ist die Anwendung durchaus möglich, da der Entsorger das Fahrzeug befüllt. Ich hoffe meine Ausführungen waren erklärend genug. Es gibt immer einige Fälle, die über einen anderen Weg geklärt werden können.
Hallo meine Herren, ich habe mal meine Unterlagen überprüft. Die von mir angesprochene bayerische Regelung zu den Abfällen finden Sie in der Anlage. Alle bayerischen Gewerbeaufsichtsämter wurden darüber informiert und haben dies auf Anfrage bzw. bei entsprechenden Überprüfungen angewendet.