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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 ) [Re: Thomas Lutz] #1821 05.07.2004 07:56
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Willi_Pape Offline
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Hallo zusammen,
um nochmals auf das erste "Problem einzugehen. Es handelte sich ja hier um eine Palette die mit Folie umwickelt war, richtig? Man stelle sich nun mal vor, diese Folie wäre undurchsichtig gewesen und es wäre von aussen eine falsche UN-Nr. aufgeklebt worden. Dann wäre es doch auch nur eine "Tat" gewesen. Also kann man doch nun nicht hergehen und sagen, da die Folie durchsichtig war, wird das Bußgeld für alle Packstücke erhoben.
Ich würde mich sogar darauf berufen, dass durch diese Folie die UN-Nr.: nicht deutlich sichtbar war und es eben vergessen wurde die UN-Nr. aussen auf der Folie zu wiederholen. Dann ist es nämlich nur ein Vergehen. Ich sehe nämlich schon die ersten Kontrollbeamten die bei Tankwagen mit einer 20 t Ladung das Bußgeld mit 20 multiplizieren weil ja 20 t geladen waren.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 ) [Re: Steffan] #1822 05.07.2004 09:20
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M.Brück Offline
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Hallo Steffan,

sicher hast Du recht, dass die Verhältnismäßigkeit nie außeracht gelassen werden darf. Auch ich habe dieses nicht getan. Ich habe lediglich berücksichtigt, dass hier mit Vorsatz gehandelt wurde und ich denke das Vorsatz schon ein wenig höher bestraft werden sollte als reine Fahrlässigkeit.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 ) [Re: M.Brück] #1823 05.07.2004 10:22
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

nun mal langsam mit den Pferden! Wie ich bereits dargelegt habe, kommt es darauf an ob bei den Ermittlungen Tateinheit (§ 19 OwiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OwiG) festgestellt wurde. Dabei ist auf die Handlung bzw. Handlungseinheit abzustellen. Auch liegt Tateinheit vor, wenn bei einer solchen Handlung mehrere Gesetze oder ein Gesetz mehrmals verletzt werden (§ 19 Abs. 1 OwiG). Wie ich schon sagte ist dieses Feld relativ kompliziert und umstritten. Allein der § 19 OwiG (Tateinheit) wird mit 26 Seiten im OwiG - Kommentar von Rebmann/Roth/Herrmann (Verlag W. Kohlhammer) erläutert.

Nun zum o.g. Beispiel. Wenn eventuell nach den Ermittlungen im o.g. Fall die einzelnen Verpackungsstücke vom Verantwortlichen des Unternehmers nacheinander immer mit der falschen UN - Nummer gekennzeichnet wurden, weil er sich beim ersten Versandstück versehen hat, würde ich von Tateinheit ausgehen und nur einmal die Regelgeldbuße für beide Paletten festsetzen. Anders würde ich es sehen, wenn nach jedem Versandstück die Handlung abgeschlossen wurde (Heute eins, Gestern eins usw.). Allerdings wäre hier zu prüfen, ob ggf. eine Dauerordnungswidrigkeit (Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes) vorliegt, was dann wieder eine einheitliche Handlung und somit Tateinheit darstellt.

Also, so schnell sind 25 * 150,00 Euro nicht festgesetzt und insbesondere vor dem Amtsgericht durchgesetzt. Denn ein Bußgeldbescheid über 3750,00 Euro zzgl. Gebühren und Auslagen dürfte garantiert vor dem Amtsrichter landen und ich meine persönlich auch zu recht.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 ) [Re: Willi_Pape] #1824 05.07.2004 10:38
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T
Thomas Lutz Offline OP
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OP Offline
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T
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Hallo, alle zusammen !

Habe nicht damit gerechnet, dass meine Anfrage eine so aktive Diskussion auszulösen vermag. Aber es zeigt sich offenbar, dass dies ein sehr sensibles Thema ist.
Da es sich in dem von mir geschilderten Fall keinesfalls um eine vorsätzliche wiederholte Tat handelt, ist es nach meiner Meinung auch nicht so gravierend, was durch die versehentlich auf den Versandstücken angegebene falsche UN-Nr. ( UN 3226 statt 3242 ) zu beklagen wäre, denn es gibt im Prinzip keinerlei Unterschiede nach ADR/RID zwischen diesen beiden Klassifizierungen. Es ist in beiden Fällen ein Gefahrgut der Klasse 4.1 mit der PG II , wobei die Unterschiede bezüglich der Regelungen lt. dem Verzeichnis der gefährlichen Güter ( hier speziell die Sondervorschriften, Begrenzte Menge und die Vorschriften zur Verpackung ) nicht zum Tragen kommen, da diese allesamt vorschriftsgemäß eingehalten wurden.
Nach all dem, was ich dieser Diskussion entnehmen konnte, gehe ich davon aus, dass es nur als ein Verstoß für die gesamte Lieferung von der Busgeldbehörde gewertet wird.

In diesem Sinne,

Th. Lutz


l
Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 ) [Re: Thomas Lutz] #1825 05.07.2004 11:46
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saxon01 Offline
Spezi
Offline
Spezi
Registriert: Feb 2003
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Hallo,



den geschilderten Fall halte ich ganz klar für Tateinheit. So ist doch klar aus der Schilderung zu entnehmen, dass es sich hier um eine Lieferung mit einem Beförderungspapier handelt und somit nur einem Verpacker.



Wenn wir es hier mit 25 verschiedenen Beförderungspapieren zu den einzelnen Versandstücken zu tun hätten und dementsprechend vielen Verpackern, würde die Sache wieder anders aussehen (ungeachtet hier der Möglichkeiten, die sich hier für eine Bußgeldbehörde zur Erhöhung des Bußgeldregesatzes anbieten).



Wahrscheinlich hätte der Kontrollbeamte dann 25 Anzeigen zu schreiben, da wir es ja dann auch mit 25 Tatbeständen zu tun hätten.





mit freundlichem Gruß



Dieter Naumann

Zuletzt bearbeitet von saxon01; 05.07.2004 11:50.

mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
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