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EQ UN 3082 #18230 29.01.2014 12:32
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DirkHH Offline OP
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Guten Morgen zusammen,

langsam bin ich etwas verwirrt.
Die Stellungnahme des LBA hinsichtlich der Nichtkennzeichnung "Umweltgefährlich" für UN 3082 (LBA-Stellungnahme) nimmt einem ja nicht die Verpflichtung Kleinmengen dieser Stoffklasse mit EQ zu kennzeichnen, oder?

Der neue Entwurf der ADR 2015 nimmt nun wiederum diese Klasse für Kennzeichnung von kosmetische Mitteln komplett aus.

Wie habe ich zukünfig korrekt Muster von Mischungen von kosmetischen Mitteln in industrieller Verpackung (keine Endverbraucherverpackung) a 30ml der Klasse 9 mit UN 3082 auf der Verpackung für den Luftverkehr ordungsgemäß versandfertig zu kennzeichnen? Als EQ Klasse 9?

Danke für Licht in diesem Tunnel.

LG
Dirk

Re: EQ UN 3082 [Re: DirkHH] #18231 30.01.2014 03:15
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Floridacargocat Offline
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Ich bin noch mehr als "etwas verwirrt". Kosmetika sind meist dafuer ausgelegt, oberflaechlich (dermal) angewendet zu werden. Wenn diese Kosmetika jetzt als "Umweltgefaehrdend" klassifiziert werden muessen, wie steht das dann mit den Vetraeglichkeitspruefungen (dermal) fuer diese Produkte. Sind diese Stoffe nun giftig oder nicht? Oder sind sie nur "umweltsgefaehrdend" im Rahmen des bisherigen Teststandards (Marine pollutants). Sind diese Teststandards abgestimmt mit den Zulassungsbestimmungen fuer Kosmetika? Mit welchen Teststandards? Europaeischen, aussereuropaeischen?
Ich glaube, dass hier eine Pandora Dose aufgemacht wird? Zweifel sind durchaus berechtigt, aber im Moment gibt es hier noch Bedarf an Gedankenarbeit im Bereich mehrerer Institutionen.
Dann muesste auch abgeklaert werden, welche Gefahrenklasse die dominierende ist, und welche die sekundaere. Sowiot ich weiss, ist Klasse 9 nicht miteinbezogen in die entsprechende Tabelle der IATA (Praezedenz)

Zuletzt bearbeitet von Floridacargocat; 30.01.2014 03:18.
Re: EQ UN 3082 [Re: Floridacargocat] #18232 30.01.2014 07:41
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

vorausschicken möchte ich, dass ich von der Luftfahrt null Ahnung habe. Wenn ich die von Dirk in seinem Beitrag genannte Stellungnahme des LBA und die im Thread "Umweltgefährdende Zusatzkennzeichnung bei Kosmetik" genannten Fundstellen im ADR/RID 2015 und im IMDG-Code 37-14 jedoch richtig verstehe, dann beziehen sich die Freistellungen auf alle Stoffe mit umweltgefährdenden Eigenschaften in Verpackungen < 5L bzw. < 5kg, wenn bestimmte allgemeine Anforderungen an die Verpackung eingehalten werden. Für die UN-Nummern 3077/3082 bedeutet dies, dass sie dann nicht mehr unter die Gefahrgutvorschriften fallen. Darunter können sich eventuell auch kosmetische Produkte befinden, aber diese Regelung ist anscheinend keine Spezialregel für Kosmetik. Oder lese ich da etwas falsch?

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 30.01.2014 08:22.
Re: EQ UN 3082 [Re: DirkHH] #18233 10.02.2014 15:06
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UHeins Offline
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Auf Anfrage hat Volker Krampe, Vertreter verschiedener Aerosol- und Kosmetikverbände bei den internationalen Gremien, folgende Info gegeben:

---------------------------------------------------

Die Verwirrung kommt immer durch ICAO, die ein eigenes Nummernsystem für Sondervorschriften haben. Das Dangerous Goods Panel hat beschlossen, die neuen UN-Sondervorschrift 375, die Verpackungen bis 5L/5kg der UN-Nummern 3077/3082 quasi dereguliert, in der neuen SP 197 1:1 umzusetzen (s.u.).

Das heißt für das beschriebene Problem: wenn die A197 angewendet wird, brauchen die Produkte nicht mehr als EQ versendet werden.

Die deutsche Einschränkung "DE 5" ist hier dann nicht relevant.

[url=http://www.icao.int/safety/DangerousGoods/DGP%2024%20Working%20Papers/DGP.24.WP.81.en.pdf]DGP-working paper als PDF[/url]

A197

---------------------------------------------------



----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: EQ UN 3082 [Re: UHeins] #18234 13.02.2014 21:27
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Eva Offline
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Servus Miteinander!

In den 55. IATA DGR ist im Anhang H (vorausschauend auf 2015) diese Regelung in der Sonderbestimmung A197 auch schon ausformuliert:

H.A197 (375) Diese Stoffe unterliegen keinen anderen Bestimmungen dieser Vorschriften, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge pro Einzel- und Innenverpackung von höchstens 5 L für flüssige Stoffe und einem Nettogewicht von höchstens 5 kg für feste Stoffe befördert werden, vorausgesetzt die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Anforderungen von 5.0.2.4.1, 5.0.2.6.1.1 und 5.0.2.8.

Also ab 2015 müssen Versandstücke, die Innenverpackungen bis zu 5L UN3082 bzw. 5 kg UN3077 enthalten oder Einzelverpackungen mit max. 5L UN3082 bzw. 5 kg UN3077 nicht mehr als Gefahrgut markiert, gekennzeichnet oder dokumentiert werden. Gute Lobby-Arbeit der Industrie.

Die Gefahrstoffkennzeichnungspflicht bleibt aber natürlich erhalten.

Viele Grüße

Eva Glimsche

Re: EQ UN 3082 [Re: Eva] #18235 14.02.2014 14:21
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Eva,
ein sehr interessanter Beitrag.

Antwort auf
Also ab 2015 müssen Versandstücke, die Innenverpackungen bis zu 5L UN3082 bzw. 5 kg UN3077 enthalten oder Einzelverpackungen mit max. 5L UN3082 bzw. 5 kg UN3077 nicht mehr als Gefahrgut markiert, gekennzeichnet oder dokumentiert werden. Gute Lobby-Arbeit der Industrie.


Da haben wir mal für alle Verkehrsträger ab 2015 eine einheitliche Lösung!!

Siehe auch http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=0#Post18960


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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