Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
#18250
03.02.2014 22:49
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mike.hansen
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Hallo liebes Gefahrgut-Forum!
Ich habe folgende Frage: ein beliebiger Gefahrgutstoff in einem 180-Liter-Fass wird von den USA nach Deutschland eingeführt. Das Fass ist leider nicht korrekt nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet / bezettelt (zu kleine Schrift / falscher Gefahrzettel). Beim weiteren Transport per Lkw wird im Rahmen einer Straßenkontrolle dieser Umstand durch die Polizei beanstandet. Verantwortlich für die Kennzeichnung / Bezettelung ist ja der Verpacker, welcher in diesem Fall in den USA sitzt. Gibt es eine Regelung im ADR, wonach die Verantwortlichkeit des Verpackers auf denjenigen übergeht, der den Stoff hier in Deutschland einführt bzw. weiter versendet?
Gruß mike.hansen
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18251
04.02.2014 05:53
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King_Louie_21
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Halllo Mike,
verantwortlich für die korrekte Bezettelung und Kennzeichnung ist der Verpacker, der in § 2 Nr. 4 GGVSEB definiert ist: Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. [...]
Wenn der Beförderungsvorgang noch nicht abgeschlossen wurde, dann würde ich bei Beanstandungen durch die Kontrollorgange auf § 22 Abs. 1 Nr. 5 a) GGVSEB in Verbindung mit Abs. 1.1.4.2.1 a) ADR hinweisen: Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, müssen die Versandstücke, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht dem ADR entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein. Dies wäre dann aus meiner Sicht eine Pflicht des US-amerikanischen Verpackers.
Anders beurteilen würde ich die Situation, wenn der Import beispielsweise beim einführenden Händler abgeschlossen wurde und der Händler dann Tage oder Wochen später in einem neuen Beförderungsvorgang dieses Fass zu einem neuen Empfänger befördet bzw. befördern lässt. Die Verpackerpfllichten für die korrekte Bezettelung und Kennzeichnung wären in diesem Fall von dem Unternehmen zu beachten, dass das Versandstück für diesen neuen Vorgang zur Beförderung vorbereitet.
Schöne Grüße.
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18252
05.02.2014 08:37
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aw_
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Hallo zusammen, hier sollte auch erwähnt werden, dass derjenige, der die Ware übernimmt um sie über öffentliche Strassen zu befördern auch in der Pflicht ist. Nämlich die des Verladers und Beförderers bzw. Fahrers. Diese müssen nämlich vor dem Transport gem. 1.3 geschult sein und somit hätte das vor Verladen korrigiert werden müssen. grüsse..aw
Zuletzt bearbeitet von aw_; 05.02.2014 10:03.
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18253
05.02.2014 15:33
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DJSMP
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Bei der BAM ist man sogar der Meinung, dass eine USA Verpackung gar nicht für die Beförderung in Europa zugelassen ist, sofern im US Zulassungsschein keine Verknüpfung auf das ADR vorgenommen wurde. Das finde ich dann allerdings auch übertrieben.
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: DJSMP]
#18254
05.02.2014 16:49
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aw_
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Gehen wir mal davon aus, dass es sich um eine Bauartprüfung mit UN-Symbol handelt. Dann sollte es kein Problem darstellen, oder etwa doch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: aw_]
#18255
05.02.2014 21:56
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hier sollte auch erwähnt werden, dass derjenige, der die Ware übernimmt um sie über öffentliche Strassen zu befördern auch in der Pflicht ist. Nämlich die des Verladers und Beförderers bzw. Fahrers. Hallo Alex, wenn ich richtig gelesen habe, dann hat der Verlader im Straßenverkehr Bezettelungs- und Kennzeichungspflichten nur im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB zu beachten, die sich jedoch lediglich auf leere ungereinigte Verpackungen beziehen. Die Verpackung ist aber allem Anschein nach befüllt; zumindest deuten die bislang vorliegenden Angaben darauf hin. Für den Fahrzeugführer und den Beförderer konnte ich nirgendwo in der GGVSEB Pflichten zur Bezettelung oder Kennzeichnung von Versandstücken finden. Habe ich da etwas überlesen? Grundsätzlich gelten natürlich für alle Beteiligten die allgemeinen Sicherheitspflichten des § 4 GGVSEB. Und wenn dem Verlader, dem Fahrzeugführer oder dem Beförderer irgendeine Unstimmigkeit auffällt, für die er nicht direkt zuständig ist, dann sollte er schon mit dem Absender oder dem verantwortlichen Beteiligten Kontakt aufnehmen, um zu klären, wie dieser nicht rechtskonforme Zustand korrigiert werden kann. Allerdings kann ein Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit wegen fehlerhafter Bezettelung eines Versandstücks oder zu kleiner Schriftgröße der UN-Nummer aus meiner Sicht nur an den Verpacker adressiert werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 11 lit. d GGVSEB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB). Oder gibt es dazu andere Erfahrungen? In Bezug auf die Schulung gemäß Kapitel 1.3 ADR fordert der Unterabschnitt 1.3.2.1 ADR eine Einführung in die allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften; dazu zählen Detailkenntnisse zur im Kapitel 5.2 ADR festgelegten Kantenlänge für Gefahrzettel oder zur Buchstabengröße aus meiner Sicht nicht. Und eine aufgabenbezogene Unterweisung gemäß Unterabschnitt 1.3.2.2 ADR zur Kantenlänge der Gefahrzettel und zur Buchstabengröße erscheint mir für den Verlader, den Fahrzeugführer oder den Beförderer auch nicht gefordert, da es sich nicht um Pflichten oder Verantwortlichkeiten für diesen Personenkreis handelt. Es hängt viel von der für die Schulung zur Verfügung stehenden Zeit ab, ob sich der Dozent nur auf die wirklich relevanten Inhalte für den zu schulenden Personenkreis beschränkt und diese genau abhandelt, oder ob auch Themen besprochen werden, die nicht direkt relevant sind. Berücksichtigt werden sollte, dass die Schulung nicht überfrachtet wird. Die verantwortlichen Personen müssen nicht den gleichen Kenntnisstand wie ein Gefahrgutbeauftragter aufweisen, der sowohl den vollen Überblick hat und sich darüber hinaus auch überall im Detail auskennt. Schöne Grüße.
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: DJSMP]
#18256
06.02.2014 08:53
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Bei der BAM ist man sogar der Meinung, dass eine USA Verpackung gar nicht für die Beförderung in Europa zugelassen ist, sofern im US Zulassungsschein keine Verknüpfung auf das ADR vorgenommen wurde. Hallo DJSMP, hat die BAM Dir die genaue Rechtsvorschrift genannt, wonach solche US-Verpackungen (formal) nicht zulässig sind? Das würde mich durchaus interessieren. Schließlich wird im Falle eines unerwünschten Ereignisses der Staatsanwalt zunächst prüfen, ob formal alles richtig gemacht wurde. Wenn sich da schon Fehler auftun, hat der Betroffene von Haus aus schlechtere Karten. Im konkreten Fall muss das Versandstück nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO/IATA-DGR befördert werden, um aus den USA nach Europa zu kommen. Der Nachlauf vom europäischen See-/Flughafen zum Empfänger darf im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgen und die BAM hat dann aus meiner Sicht keine Berechtigung zur Meckerei. Schöne Grüße.
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: King_Louie_21]
#18257
06.02.2014 11:20
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Im konkreten Fall muss das Versandstück nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO/IATA-DGR befördert werden, um aus den USA nach Europa zu kommen. Der Nachlauf vom europäischen See-/Flughafen zum Empfänger darf im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgen und die BAM hat dann aus meiner Sicht keine Berechtigung zur Meckerei.
Schöne Grüße.
Hallo King Louie 21, das mit dem Nachlauf ist so eine Sache; siehe auch eine Umfrage der Zeitschrift Gefahr/gut: http://www.gefahrgut-online.de/cms/gg-voting-archiv.html?vote_id=53Grüße GG1
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: GG1]
#18258
06.02.2014 12:27
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Hallo GG1,
DJSMP hatte darauf hingewiesen, dass die BAM die Verpackung eines US-amerikanischen Herstellers wegen fehlender Zulassung nach ADR/RID bemängeln könnte. So wie ich den Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR verstehe, sind verpackungsspezifische Ausschlüsse und Verbote für den Nachlauf einer See-/Luftbeförderung nicht relevant, wenn vorher der IMDG-Code bzw. ICAO/IATA-DGR beachtet wurde. Stoffspezifische Ausschlüsse und Verbote (Beispiel Königswasser) für den Nachlauf wären eine neue Baustelle.
Schöne Grüße.
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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: King_Louie_21]
#18259
06.02.2014 19:07
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Wahrscheinlich wird das in keinem amerikanischen (M)SDS) auftauchen, denn UN 1798 Nitrosylhydrochlorid (=Koenigswasser) ist zugelassen im Luftverkehr (Cargo Aircraft Only), Seeverkehr (muesste da nachsehen) und in Europa darf es als solches nicht auf die Landstrasse (es sei denn man hat eine Ausnahmegenehmigung). Und damit sind wir wieder an den Grenzen des MSDS's angelangt, welche in einem Staat (z.B. USA) herausgegeben, und fuer andere Staaten gar nicht gilt. Aug gut Deutsch, der Importeur in diesem Falle hat sich sachkundig zu machen, ob dieser Stoff im Nachlauf vom Flughafen ueberhaupt auf deutsche bzw. europaeische Strassen begeben darf (es sei denn er hat eine Ausnahmegenehmigung)
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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