Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
zur 55. Ausgabe der IATA-DGR habe ich eine Anmerkung zu PI 570.
Bei den Verträglichkeitsanforderungen wird in der zweiten Punktaufzählung von Metallverpackungen gesprochen. Gemäß dieser PI sind aber weder Innenverpackungen noch Außenverpackungen aus Metall zulässig. Was soll dann dieser Unterpunkt?
Oder liegt es vielleicht daran, dass hier was vergessen wurde? Wenn ich mir die PI 570 der 54. Ausgabe ansehe, muss ich feststellen, dass dort Außenverpackungen aus Metall (4N) zulässig waren.
Wer kann zu diesem Sachverhalt eine Erklärung geben?
Danke bereits im voraus.
Beste Grüße
Alfred Winklhofer