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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe [Re: henkson] #18430 13.03.2014 10:04
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Hallo Henkson,
wenn man die Beiträge zusammenfasst, wäre es sinnvoll, die Daten des Abschnitts 12 des SDB mit den Angaben bzw. Kriterien in 2.2.9.1.10 RID abzugleichen.
Kommt man zu einem anderen Ergebnis wie das SDB ausweist, wie TDamm bereits erwähnte, würde ich das mit dem Hersteller kommunizieren.
gruss..aw

Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe [Re: henkson] #18431 13.03.2014 10:30
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GG1 Offline
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Und mein praktisches Problem ist immer noch keiner Lösung näher gekommen: Wie überzeuge ich den Wagenmeister der DB, dass seine Forderung, einen Kesselwagen mit der Kennzeichnung "33/1170" auch noch mit einem Placard "Umweltgefährdender Stoff" zu kennzeichnen, nicht richtig ist.


Hallo henkson,

versuch mal mit dem für den Bereich zuständigen Gefahrgutbeauftragten der Bahn in Kontakt zu kommen, vielleicht kann der weiterhelfen.

Schau Dir auch mal die GHS Verordnung an, vielleicht ist das das Stück Papier, das Du Dir wünscht:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDF

Auf Seite 477 wird die Einstufung von Ethanol aufgeführt. Aber aufpassen, auch zu dieser Verordnung gibt es immer wieder mal Anpassungen und GHS- und Gefahrguteinstufung ist nicht immer 1:1 vergleichbar...

Grüße
GG1

Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe [Re: GG1] #18432 13.03.2014 12:55
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Gandalf Offline
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Hallo henson,
den Tipp mit dem Gb der Bahn Kontakt halte ich für gut, der könnte dir dann sowas Offizielles für die Bahn bescheinigen. Darüber hinaus können dir evtl. auch die Regsitrierungsinformationen der ECHA weiterhelfen.
ECHA
Ein offizielles Gefahrgutpapier (egal ob ADR oder RID) mit einer Liste und Vorgabe zur Kennzeichnung "Fisch und baum" gibt es nicht.
Gruß Gandalf

Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe [Re: GG1] #18433 14.03.2014 08:51
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Marco66 Offline
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Schau Dir auch mal die GHS Verordnung an, vielleicht ist das das Stück Papier, das Du Dir wünscht:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDF

Auf Seite 477 wird die Einstufung von Ethanol aufgeführt. Aber aufpassen, auch zu dieser Verordnung gibt es immer wieder mal Anpassungen und GHS- und Gefahrguteinstufung ist nicht immer 1:1 vergleichbar...


Vorsicht! Die Legaleinstufung nach CLP ist nur per Endpunkt verbindlich und nur wenn es keinen Hinweis auf den Minimalcharakter der Einstufung gibt. (gekennzeichnet mit einem Sternchen)
Für Ethanol ist die Einstufung als entzündliche Flüssigkeit Kategorie 2 bindend, kann aber durch jede weitere ergänzt werden, soweit Daten vorliegen.

Wenn also der Lieferant oder Hersteller Testergebnisse besitzt, die eine Umweltgefahr beweisen, kann er die Klassifizierung dementsprechend ergänzen und Ethanol als entzündliche Flüssigkeit und Umweltgefährdenden Stoff einstufen.

Ob diese Einstufung dem ADR genügt muss in Kapitel 12 eben dieses SDBs geprüft werden, bzw. der Lieferant um eine Aussage gebeten werden.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe [Re: henkson] #18434 16.03.2014 16:11
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King_Louie_21 Offline
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Und mein praktisches Problem ist immer noch keiner Lösung näher gekommen: Wie überzeuge ich den Wagenmeister der DB, dass seine Forderung, einen Kesselwagen mit der Kennzeichnung "33/1170" auch noch mit einem Placard "Umweltgefährdender Stoff" zu kennzeichnen, nicht richtig ist. Vorschriften zur Ermittlung der Umweltgefährdung helfen mir auf dem Bahnhof nicht.

Hallo Thomas,

es ist ja an sich löblich, wenn die Leute mitdenken und bei Unklarheiten nachfragen. Lässt sich aber jemand partout nicht überzeugen, dann würde ich den Vorgang durchaus auch formal beleuchten wollen:

Welche Rolle übernimmt denn der Wagenmeister im Zusammenhang mit der Beförderung? Ist der Wagenmeister Auftraggeber des Absenders (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB) oder Absender (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB)? Falls nein, dann hat er mit der Klassifizierung des Gefahrguts nichts am Hut, also auch nicht mit dem Abs. 2.2.9.1.10 RID. Der Wagenmeister könnte sich allenfalls auf § 4 Abs. 1 GGVSEB berufen; dann sollte er aber triftige und nachweisbare Gründe für die Forderung nach dem Placard "Fisch und Baum" haben und diese Euch vorlegen können. Niemand darf den Auftraggeber des Absenders oder den Absender zwingen, eine Falschdeklaration vorzunehmen und einem Stoff Eigenschaften zuzuschreiben, die nicht zutreffen. Der Bußgeldkatalog in Anlage 7 RSEB sieht einen Betrag von 1.500,00 ¤ im Falle einer Falschdeklaration vor. Sollte der Wagenmeister, die dem Wagenmeister vorgesetzte Stelle oder der DB-Gefahrgutbeauftragte nichts vorlegen und trotzdem die Beförderung verweigert werden, dann könnte man eventuell einen Juristen hinzuziehen und prüfen lassen, inwieweit die DB die im Beförderungsvertrag eingegangenen Pflichten verletzt.

Da in den vorangegangenen Beiträgen öfters auf das Sicherheitsdatenblatt verwiesen wurde, möchte ich nur kurz noch auf den § 4 Abs. 5 GefStoffV hinweisen: "Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen."

Schöne Grüße.

Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe [Re: Marco66] #18435 17.03.2014 11:33
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henkson Offline OP
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Vielen Dank für die vielen Hinweise zu meiner Frage.

Ich denke, wir müssen hier mit recht subjektiven Einordnungen leben. Auch auf die vielen Tipps hier habe ich mal einige der uns interessierenden Stoffe in verschiedenen Veröffentlichungen herausgesucht und bin auf unterschiedliche Aussagen gestoßen. Sogar unterschiedliche SDB aus einem Konzern trafen unterschiedliche Einstufungen.

Interessant der Aspekt von King Louie. Der könnte helfen einen Konsens zu finden.

Also nochmals vielen herzlichen Dank und allen eine (gefahr)gute Woche.
Mit freundlichen Grüßen aus Brandenburg
Thomas Obst.

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