Hallo Christin,
Ist es korrekt, dass Fahrzeugführer und Verlader nicht die selbe Person sein dürfen?
Klar kann der Fahrzeugführer auch "Verlader" sein, aber dann muss er auch noch nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein.
Aber in der GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz steht:
" Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" und das kann der Fahrzeugführer nun mal
nicht sein, und aus diesem Grund ist der Geschäftsführer anzugeben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Würde der Geschäftsfüher eine "beauftragte Person oder sonstige Person nach §9 Abs. 2 OWiG eingesetzt haben, dann wäre diese Person zu benennen.
Und das macht auch Sinn, denn wenn Du in den §21 Pflichten des Verladers siehst, dann steht zum Beispiel unter (2) Ziffer 1.
"den Fahrzeugführer ...wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen." <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />