Versendung von UN-Verpackung ohne BAM-Zulassung
#18580
16.04.2014 19:51
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Gefahrgut-Man
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Hallo Gefahrgut-Gemeinde, wir beziehen Chemikalien aus aller Welt, also auch ausserhalb der ADR-Welt. Gesetz den Fall, eine Lieferung z.B. aus Asien entspricht nicht den vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien und wir wollen die Chemie deher zum Lieferanten (z.B. zu einer Niederlassung in Deutschland) zurücksenden. Die Verpackung verfügt über eine UN-Zulassung einer asiatischen Behörde. Ist dann ein Versand innerhalb Deutschland überhaupt möglich oder ist dies nicht möglich, da die Zulassung ja nicht den ADR-Anforderungen enstpricht und es verbleibt lediglich der Versand zur fachgerechten Entsorgung?? Vielen Dank
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Re: Versendung von UN-Verpackung ohne BAM-Zulassung
[Re: Gefahrgut-Man]
#18581
16.04.2014 21:09
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgut-Man,
dieser Punkt ist in Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR geregelt: «Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden.»
Schöne Grüße.
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Re: Versendung von UN-Verpackung ohne BAM-Zulassung
[Re: Gefahrgut-Man]
#18582
18.04.2014 01:43
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Floridacargocat
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http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/gefahrgutrecht_medien/ggr-001.pdf Es hat mal eine Diskussion in diesem Forum gegeben auf Grund einer Beanstandung einer Sendung aus dem nicht-ADR Ausland durch die Wasserschutzpolizei. Obwohl o.a.link etwas "alt" ist, kann er doch die Denkensweise und Verfahrensprozedere des BAM's auffuehren und Hinweise geben, ob eine Weitertransport innerhalb der BRD rechtlich moeglich ist. Eigentlich sollte es ja so sein (standardisiertes UN Zertifizierungsprogramm und Bauartzulassung), aber es gibt eben das Hintertuerchen des BAM's, dass die Pruefstellen durch das BAM spezifisch zugelassen sein muessen und ein entsprechendes Qualitaetssicherungsprogramm haben muessen. Diese Angaben beruhen auf meinem gegenwaertigen Wissensstand.
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Re: Versendung von UN-Verpackung ohne BAM-Zulassung
[Re: Floridacargocat]
#18583
18.04.2014 06:50
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King_Louie_21
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Hallo Floridacargocat, kannst Du bitte den Link zu dem Thread angeben, in dem die Beanstandung einer Verpackung aus dem nicht-ADR Ausland durch die Wasserschutzpolizei diskutiert wurde? Hast Du eventuell Beispiele, die nahelegen, dass die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder andere deutsche Behörden über's Ziel hinaus schießen und möglicherweise unberechtigt ausländische Verpackungen in ein schlechtes Licht rücken? Die Situation würde ich derzeit wie folgt einschätzen: - Verpackungen, die auf Basis einer ausländischen Zulassung hergestellt werden, unterliegen nicht den Gefahrgutregeln der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Die BAM ist nach § 8 Nr. 4 GGVSEB und § 6 Absatz 5 Nr. 1 GGVSee zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller von Gefahrgutverpackungen nach 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1, 6.6.1.2 ADR/RID und 6.1.1.3. 6.3.2.2, 6.5.4.1, 6.6.1.2 IMDG-Code. Die für die Verpackungszulassung zentrale BAM-GGR 001 (Neufassung vom 01.04.2014) definiert in Punkt 3 den Geltungsbereich: «Die BAM-GGR 001 gilt für die Herstellung und Wiederaufarbeitung von Gefahrgutverpackungen des ADR/RID/IMDG Code bzw. der ICAO-TI, für die von der BAM eine Bauartzulassung für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wird [...]» Das von der BAM veröffentlichte Schema zur Bauartzulassung und zur Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms erklärt den Ablauf. Verpackungen mit einer Bauartzulassung der BAM sind mit dem Länderkennzeichen «D» markiert (6.1.3.1 ADR/RID/IMDG-Code, Buchstabe f).
Das Verzeichnis der Herstellungsstätten in Deutschland zugelassener Bauarten führt auch Herstellungsstätten im europäischen Ausland und sogar in Übersee auf. Hersteller im Ausland müssen sich von ihrer national zuständigen Behörde das Einverständnis einholen, wenn sie Verpackungen einer in Deutschland zugelassenen Bauart produzieren wollen. Alle diese Herstellungsstätten, also auch die im Ausland befindlichen, unterliegen der Fremdüberwachung durch die BAM oder durch eine anerkannte Überwachungsstelle. Alternativ darf die ausländische Herstellungsstätte einer in Deutschland zugelassenen Bauart ein nationales Qualitätssicherungs- und Überwachungssystem anwenden, wenn die BAM mit diesem Land eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Eine amtliche Mitteilung der BAM erklärt diesen Punkt genauer.
Die BAM-GGR 005 beschreibt das Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen und die Durchführung der Bauartprüfung, wenn die Bauart durch die BAM zugelassen werden soll. Die Prüfung kann wahlweise durch die BAM oder durch eine anerkannte Prüfstelle erfolgen. Wenn der Antragsteller eine andere Prüfstelle beauftragen möchte, können die Prüfergebnisse von der BAM anerkannt werden, sofern die Prüfungen gemäß der verkehrsrechtlichen Vorschriften durchgeführt wurden. - Verpackungen mit Bauartzulassung durch einen ADR/RID-Vertragsstaat dürfen für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen im europäischen Binnenland verwendet werden, selbst wenn sie in Übersee hergestellt wurden.
- Verpackungen mit einer außereuropäischen Bauartzulassung dürfen gemäß Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR/RID im europäischen Binnenland verwendet werden, sofern sie mit dem UN-Verpackungskennzeichen versehen sind. Die BAM zitiert diese Regelung auch auf ihrer Homepage.
- Sofern ein Stoff zur Beförderung im Binnenland zugelassen ist, darf der Vor-/Nachlauf zum/vom See-/Flughafen grundsätzlich auch entsprechend der Verpackungsvorschriften des IMDG-Codes bzw. der Technischen Anweisungen der ICAO erfolgen (Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID).
- Ein anderes Thema sind Umschließungen mit einer außereuropäischen Zulassung, die kein UN-Verpackungskennzeichen aufweisen, wenn diese über den Vor-/Nachlauf hinaus verwendet werden sollen. Hier können Einzelfallregeln gelten, wie zum Beispiel die multilaterale Vereinbarung M 237 für DOT-Gasflaschen.
- Zur Anerkennung von «UN-zertifizierten» Verpackungen der BAM durch ausländische Stellen gibt es eine Stellungnahme der BAM. Darin geht es konkret um die Beanstandung einer von der BAM zugelassenen Verpackung durch eine ausländische Behörde. Dies ist zwar die Export-Perspektive, die Aussagen sind ggf. aber auch für Importeure interessant.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 20.04.2014 06:46.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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