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Harmonisierung von ADR/RID/ADN mit GGVSEB #18611 25.04.2014 16:36
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ChristophR Offline OP
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Hallo,
im Rahmen meiner Bachelorthesis zum Thema Gefahrguttransporte stellt sich mir die Frage wie die ADR/RID/ADN mit der GGVSEB harmonisiert. Mir ist bewusst das die GGVSEB die Umsetzung vom europäischen Recht (ADR/RID/ADN) ins Deutsche ist. Jedoch steht es jedem ADR/RID/ADN-Unterzeichnerstaat frei die nationale Gefahrgutregelung im Vergleich zu ADR/RID/ADN zu verschärfen.
Fraglich für mich ist wie gut das Europäische und das Deutsche Recht mit einander harmonisiert und ob es eventuell irgendwelche Besonderheiten im Straßen-/Schienen- oder Binnenschiffsverkehr gibt

Danke für die Hilfe im Voraus

ChristophR

Re: Harmonisierung von ADR/RID/ADN mit GGVSEB [Re: ChristophR] #18612 25.04.2014 17:02
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GG1 Offline
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Hallo ChristophR,

eine Besonderheit, die mir so auf Anhieb einfällt ist § 35 GGVSEB, die sog. Listengutregelung. Die geht (weit?) über die Forderungen des ADR hinaus.

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 25.04.2014 17:04.
Re: Harmonisierung von ADR/RID/ADN mit GGVSEB [Re: ChristophR] #18613 25.04.2014 17:21
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Christoph,

es lassen sich einige abweichende Regelungen nennen. Dabei handelt es sich nicht nur um Verschärfungen, sondern auch um Erleichterungen, und nicht alles findet man in der GGVSEB. Kenntnisse über diese Besonderheiten sollten beispielsweise in einem guten Lehrgang gem. § 5 GbV vermittelt werden, den ein Gefahrgutbeauftragter für die Prüfung benötigt. Exemplarisch erwähnen möchte ich nur:
  • den anders als in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN definierten Beförderungsbegriff in § 2 Abs. 2 GGBefG,
  • die weiterreichenden Begriffsbestimmungen in § 2 GGVSEB, die beispielsweise den Kreis der beteiligten Unternehmen erweitern, die Gefahrgutbestimmungen auch auf nicht im ADR/RID/ADN genannte Güter ausdehnen, und Fahrzeuge anders als im ADR definieren,
  • den bereits von GG1 erwähnten sowohl für innerstaatliche wie auch für grenzüberschreitende Beförderungen zu beachtenden § 35 GGVSEB in Verbindung mit Anlage 1 GGVSEB,
  • die Anlage 2 GGVSEB, die teilweise nur innerstaatlich gilt,
  • die (nicht mit den anderen Vertragsstaaten abgestimmte) RSEB als Interpretationshilfe in den deutschen Bundesländern, die sie eingeführt haben,
  • die GGAV mit ihren Erleichterungen, wobei die Ausnahme 19 GGAV die in Anlage 2 GGVSEB zur Beförderung verbotenen Dioxine/Furane dann doch wieder zur Beförderung zulässt, was auf den ersten Blick schon kurios erscheint,
  • die freiwillige Zeichnung multilateraler Vereinbarungen für zeitweilig abweichende Beförderungsvorschriften auf der Basis von Abschnitt 1.5.1 ADR/RID/ADN, wobei solche Beförderungen dann als Beförderungen im Sinne des ADR/RID/ADN gelten,
  • die Allgemeinverfügungen der BAM,
  • die Anerkennung anderer Verfahren in der BAM-GGR 015 an Stelle des in Abs. 6.1.5.2.5 ADR/RID/ADN vorgesehenen Standardverfahrens für die Verträglichkeitsprüfung von Kunststoffverpackungen,
  • der über Unterabschnitt 1.8.3.1 ADR/RID/ADN hinausgehende Kreis der betroffenen Unternehmen in § 3 Abs. 1 GbV und der in § 8 Abs. 5 GbV wesentlich genauer als in Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN festgelegte Inhalt des Jahresberichts
Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 26.04.2014 17:56.

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