Verwendung von ASP-Behältern
#18757
21.05.2014 09:37
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,
wir entsorgen zZ ungereinigte Gebinde (nicht zugelassen, meist Laborflaschen aus Glas, leer, ungereinigt z.B. UN 1208 und UN 2924)in einem ASP-Behälter, welcher vom Entsorger bereitgestellt wird. Nun habe ich mir diesen Vorgang genau angeschaut und mich in das Thema eingelesen, kann aber nicht mit 100%iger Sicherheit sagen ob folgende Einschätzung richtig ist:
Die Duldungsregelung ( siehe Verkehrsblatt 19-2013 vom 15. Oktober 2013 ) für die Doppelkennzeichnung (Kiste/IBC) ist befristet bis zum 30.06.2015. Demnach muss nur der Eintrag im Beförderungspapier angeben, als was der ASP nun benutzt wird, also Kiste oder IBC.
Für die Verwendung als Kiste spricht der Wegfall von Prüffristen, jedoch sind Kisten in der P001 nur als Außenverpackungen erlaubt. D.h. die Glasflaschen (verschlossen, nicht zerbrochen) müssen korrekt verpackt werden und können nicht einfach so in die Kiste (ASP) geworfen werden. Für die UN-Nummern UN 1208 und UN 2924 ist ein Versand in loser Schüttung nicht zugelassen, die Frage ist aber ob für das einfüllen in einen IBC eine Beförderung in loser Schüttung gegeben sein muss. Ich denke nicht, da der IBC das Versandstück ist und lose Schüttung einen BK1 oder BK2 Container meint. Laut 7.3.1.1 dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, wir haben aber keine zugelassenen Verpackungen, sondern Glasflaschen.Werden die Glasflaschen einfach reingeworfen, so bleibt nur die Verwendung als IBC. Dieser ASP (11A/Y... bzw. 4A1/X600/S...) ist für feste und paströse Stoffe zugelassen, kann die Ansammlung von Flüssigkeiten nicht verhindert werden (Glasbruch), so muss ein ASF-Behälter genommen werden, Zulassung für flüssige Stoffe. Um diesen ASF kommen wir bei den UN-Nummern eh nicht herum, da IBC03 zugeordnet ist und nur 31A genannt und nicht 11A wie auf dem Typschild des ASP. Fazit: So wie jetzt ist die Beförderung nicht zulässig.
Ich warte gespannt auf eure Einschätzung und wie dieses "Problem" in anderen Unternehmen gehandelt wird. Vielen Dank!
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Re: Verwendung von ASP-Behältern
[Re: King_Louie_21]
#18759
21.05.2014 11:24
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Hallo King Loui,
dort ist auch die Rede von Verpackungen. Meiner Meinung also nur für zugelassene Gebinde anwendbar. Sehe ich das richtig?
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Re: Verwendung von ASP-Behältern
[Re: Spedi]
#18760
21.05.2014 11:37
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King_Louie_21
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Hallo Spedi, wenn ich Dich richtig verstehe, dann beruhen Deine Bedenken vor allem auf Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR, demzufolge leere Verpackungen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen unterliegen. Zu entsorgende Verpackungsabfälle entsprechen in den meisten Fällen nicht dieser Anforderung. Wenn ein ASP als Verpackung für die Beförderung verwendet werden soll, bieten sich insbesondere zwei Möglichkeiten als Ausweg aus diesem Dilemma an. Variante 1: multilaterale Ausnahme M268 (Altverpackungen UN 3509)- Absatz 1 a) der M268 lautet: «Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften, dürfen der Eintragung UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT zugeordnet werden.»
Die Laborflaschen aus Glas waren doch mal Innenverpackungen einer zusammengesetzten Verpackung bzw. könnten (theoretisch) als Innenverpackung dienen, oder? Damit sind sie aus meiner Sicht Teil einer Verpackung und diese Voraussetzung für die Anwendung der M268/UN3509 wäre erfüllt. Selbst dann, wenn die Glasflaschen zerbrochen sein sollten, handelt es sich immer noch um Verpackungsteile.
Zu beachten ist in Deinem Fall (UN1208 bzw. UN2924), dass die M268/UN3509 nicht für Altverpackungen gilt, deren vorhergehender Inhalt der VG I zugeordnet war. Der ASP muss der Verpackungsanweisung P003 oder IBC 08 entsprechen; Kisten des Typs 4A bzw. IBC des Typs 11A erfüllen diese Anforderung. Der ASP muss flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, muss ein ASP verwendet werden, der über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügt. Um die Einhaltung der für die M268/UN3509 geltenden Vorschriften sicherzustellen, müssen am Verladeort dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden; das kann aus meiner Sicht eine qualifizierte Betriebsanweisung sein. Da UN2924 ätzende Eigenschaften aufweist, sollte auch darauf geachtet werden, dass keine Korrosionsschäden am ASP entstehen können. Das Mischen der beiden Altverpackungen mit verschiedenen vorhergehenden Inhaltsstoffen in einem ASP erscheint mir im Rahmen der M268/UN3509 zulässig.
Die in Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR festgelegte offizielle Benennung lautet in Deinem Fall: «UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 8), 9». Eine Verpackungsgruppe ist nicht anzugeben.
Die M268 gilt bis zum 31.12.2014 und bis dahin ist im Beförderungspapier einzutragen: «Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M268)». Ab 01.01.2015 gelten dann die Vorschriften des ADR 2015 für UN3509. Variante 2: Ausnahme 20 GGAV- Wenn Du die M268/UN3509 nicht anwenden möchtest, kannst Du bis 30.06.2015 (derzeitige Befristung) auch noch die Ausnahme 20 GGAV verwenden. Hier besteht die Möglichkeit, Kisten aus Stahl der Codierung 4A mit Zulassung für VG I als Verpackung für die Laborflaschen zu verwenden. Für UN 1208 (Abfalluntergruppe 2.1) wären sogar Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel zulässig. Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen (Laborflaschen aus Glas) müssen zusätzliche inerte Saugstoffe so eingefüllt werden, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. Eine Vermischung zwischen den Abfallgruppen 2.1 (UN 1208) und 4.1 (UN 2924) ist nicht gestattet; es müssen also zwei separate Verpackungen/ASP verwendet werden. Die Angaben im Beförderungspapier sind in Nr. 5 Ausnahme 20 GGAV geregelt.
Soweit das Ganze mal im Schnelldurchgang; für Details empfiehlt sich ein Blick in die M268 bzw. in die Ausnahme 20 GGAV. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 22.05.2014 14:19.
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Re: Verwendung von ASP-Behältern
[Re: King_Louie_21]
#18761
28.05.2014 10:18
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Hallo Louie,
besten Dank für diese ausführlich Antwort und das Lösen des Problems!
Wünsche ein schönes verlängertes Wochenende
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