Ein Beförderungsvertrag existiert zw. B und C (aus Sicht von B) [...]
Hallo Franz,
stand denn in diesem (vermeintlichen) Beförderungsvertrag zwischen B und C, dass Gefahrgut zu befördern ist? Wurden alle relevanten Gefahrgutinformationen in diesem Vertrag angegeben? Falls ja, dann hatte C alle Angaben vorliegen und B ist aus dem Schneider, egal wie man den Vertrag zwischen B und C nennt. Falls nein, dann hat B ein Problem, weil B die Pflichten des Auftraggebers des Absenders gem. § 7 Abs. 4 GGBG hätte beachten müssen.
Wenn ich richtig verstanden habe, dann ist B lediglich Logistiker und betreibt ein (Gefahrstoff-)Lager, in dem die Ware Dritter für einen gewissen Zeitraum eingelagert wird. Ist B selbst auf die Idee gekommen, die Auslieferung der Ware an E zu veranlassen? Oder gab es da noch einen weiteren Auftraggeber im Hintergrund, so wie es Floridacargocat in seinem Beitrag auch schon angedeutet hat? Wer hat B die Anweisung gegeben, den Transport von B nach E in die Wege zu leiten? Auch für diesen ursprünglichen Auftraggeber gilt § 7 Abs. 4 GGBG und der ursprüngliche Auftraggeber hätte B alle relevanten Gefahrgutdaten mitteilen müssen.
Die deutsche RSEB besagt dazu in Rn 17.4:
«Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftraggeber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt.» Die Informationskette würde dann folgendermaßen aussehen: Ursprünglicher Auftraggeber (erster Auftraggeber des Absenders) --> B (zweiter Auftraggeber des Absenders) --> C (Absender) --> D (Beförderer) --> E (Empfänger)
Schöne Grüße.