Hallo Thomas,
in Abs. 6.8.2.4.3 ADR heißt es: «Diese Zwischenprüfungen müssen eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit seinen Ausrüstungsteilen sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile umfassen. Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durchzuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer sein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck).»
Die Zwischenprüfung für einen Tank fordert aus meiner Sicht keine Wiederholung der Fertigungsprüfung des Bodenventils, sondern nur eine Funktionsprüfung. In den ADR-Vorschriften kann ich nicht erkennen, dass das Bodenventil für die Funktionsprüfung auszubauen ist und einem gesonderten Drucktest zu unterziehen ist. Mir liegt die EN 13316 nicht vor. Wie Du erwähnst, schreibt die EN 13316 anscheinend nur für die Fertigungsprüfung einen bestimmten Prüfdruck für das Bodenventil vor. Ich bin allerdings weder Tankbauer noch Tankprüfer. Vielleicht findet sich ja noch ein Experte, der meine Lesart bestätigt oder korrigiert.
Jedenfalls würde ich es als gefährlich ansehen, einen ganzen Tank mit 7,5 bar Druck zu beaufschlagen, wenn dieser nicht dafür ausgelegt ist. Da wären Schäden am Tank durch die Prüfung vermutlich vorprogrammiert.
Schöne Grüße.