Hallo Frank,
Momentan ist bei uns keine Person offiziell als "Befüller, Verlader, Entlader" usw. tätig. Müssen diese Personen benannt werden?
In Kapitel 1.3 ist genau geregelt, wer unterwiesen sein muss. Dafür häng ich Dir mal eine Datei an.
Rechtgrundlage sind der
§ 14 StGB und der § 9 OWiG Abs.2, einen weiteren Hinweis findest Du in der RSEB Ziffer 1-25.
Und wenn ja, werden sie dann auf alle Fälle bei Bußgeldbescheiden haftbar gemacht?
In §37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten steht der Verstoß und in der Anlage 7 der RSEB die Höhe des Bußgeldes. Das ist nun mal so, klar kommt es immer auf den Verstoß an. Wenn man Unterwiesen ist sollte man die Aufgaben auch erfüllen. Leider sieht es in der Praxis anders aus.
In der Gefahrgutkontrollstatistik(BAG) steht bei den Verstößen,
an erster Stelle: Beförderungspapiere/Schriftliche Weisung
an zweiter Stelle: Ausrüstung
an dritter Stelle: Kennzeichnung und Bezettelung.
Und das schon seit mehreren Jahren. Obwohl dies meiner Meinung nach die leichtesten Festlegung nach ADR/GGVSEB sind.<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />