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Unternehmerpflichten delegieren #19140 21.08.2014 12:36
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Hallo zusammen,

hat jemand eine Vorlage für die delegation von Unternehmerpflichten gem. §9 OWiG (ehemals Beauftragte Person gem. §5 GbV)?

Vielen Dank!

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Spedi] #19141 21.08.2014 13:57
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Gerald Offline
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Hallo Spedi,

Antwort auf
eine Vorlage für die delegation von Unternehmerpflichten gem. §9 OWiG


Ist als Datei beigefügt. Ich hoffe es ist das, was Du benötigst.

Anhänge

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Gerald] #19142 21.08.2014 14:51
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Hallo Gerald,

vielen Dank für die schnelle Antwort und den Anhang. Sowas habe ich gesucht. Gruß aus OWL

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Spedi] #19143 10.02.2015 11:55
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Hallo,
ich hätte zu diesem Thema auch nochmal eine Frage.
Ich bin in unserem Unternehmen als GB tätig.
Wie ist das genau mit dem delegieren von Unternehmerpflichten?
Momentan ist bei uns keine Person offiziell als "Befüller, Verlader, Entlader" usw. tätig. Müssen diese Personen benannt werden? Und wenn ja, werden sie dann auf alle Fälle bei Bußgeldbescheiden haftbar gemacht?
Es handelt sich schließlich um ganz normale Arbeiter, für die ein Bußgeld von beispielsweise 500¤ eine Menge Geld ist.

mfG Frank D.

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Frank D.] #19144 10.02.2015 12:04
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Hallo Frank,
jede Person, die z.B. Gefahrgut verlädt, muss gem. ADR 1.3 geschult oder unterwiesen sein. Diese Unterweisung kann der Gb machen.
Inhalt: Neben den GG-Grundlagen auch Verladerpflichten etc.
Dann sollte die Schulungsbescheinigung ausreichen.
I.d.R. kommt eine Kopie in die Personalakte.
Wenn ihr z.B. nicht befüllt oder verpackt, benötigt auch niemand entsprechende Schulungen.
gruss..aw

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Frank D.] #19145 10.02.2015 12:17
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Gerald Offline
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Hallo Frank,

Antwort auf
Momentan ist bei uns keine Person offiziell als "Befüller, Verlader, Entlader" usw. tätig. Müssen diese Personen benannt werden?


In Kapitel 1.3 ist genau geregelt, wer unterwiesen sein muss. Dafür häng ich Dir mal eine Datei an.

Rechtgrundlage sind der § 14 StGB und der § 9 OWiG Abs.2, einen weiteren Hinweis findest Du in der RSEB Ziffer 1-25.

Antwort auf
Und wenn ja, werden sie dann auf alle Fälle bei Bußgeldbescheiden haftbar gemacht?


In §37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten steht der Verstoß und in der Anlage 7 der RSEB die Höhe des Bußgeldes. Das ist nun mal so, klar kommt es immer auf den Verstoß an. Wenn man Unterwiesen ist sollte man die Aufgaben auch erfüllen. Leider sieht es in der Praxis anders aus.

In der Gefahrgutkontrollstatistik(BAG) steht bei den Verstößen,

an erster Stelle: Beförderungspapiere/Schriftliche Weisung

an zweiter Stelle: Ausrüstung

an dritter Stelle: Kennzeichnung und Bezettelung.

Und das schon seit mehreren Jahren. Obwohl dies meiner Meinung nach die leichtesten Festlegung nach ADR/GGVSEB sind.<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Anhänge
20932-UnterweisungnachKapitel1.3.pdf (0 Bytes, 278 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Gerald] #19146 10.02.2015 13:57
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Danke erst mal für die Antworten.

Also unterwiesen habe ich alle Beteiligten Personen in unserem Unternehmen.
Also sprich in unserem Falle die Mitarbeiter im Wareneingang, der Mitarbeiter der ein mal die Woche ein Tankfahrzeug befüllt und die Mitarbeiter die mehrmals die Woche LKW's beladen. Zur Zeit habe ich das so geregelt, das ich mich quasi um fast alles selbst gekümmert habe. Sprich ich erstelle die benötigten Transportpapiere, kontrolliere Verpackung und Kennzeichnung usw.
Also müsste ich mit unserem Geschäftsführer sprechen und ihm erst einmal erklären, das es im Gefahrgutrecht diese unterschiedlichen "Beteiligten Personen" gibt, und diese auch offiziell benannt werden können/müssen.
Damit wäre er quasi aus dem Schneider.

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Frank D.] #19147 11.02.2015 16:29
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Hallo Frank,

nach meiner Kenntnis ist eine wirksame Übertragung der Unternehmerpflichten an nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- die Beauftragung muss ausdrücklich erfolgen
- die Wahrnehmung der Aufgaben muss in eigener Verantwortung und im Rahmen des Sozialadäquaten erfolgen
- die delegierten Verantwortlichkeiten müssen klar beschrieben sein
- die beauftragte Person muss ausreichende Kenntnisse besitzen
- Auswahl und Kontrolle des Mitarbeiters

Meiner Einschätzung nach ist dein Chef also nicht aus dem Schneider, da nicht einfach an den "einfachen Lagerarbeiter" delegiert werden kann.

Wie sehen das die anderen?

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: Spedi] #19148 11.02.2015 16:40
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Moin,
wenn der Lagerarbeiter verlädt und ist gem. 1.3 geschult, ist er auch in der Pflicht.
Ist er nicht geschult liegt ein Versäumnis vor. Dann ist der Gf in der Pflicht.
Hat er die Verantwortung (OWIG §9) an den Lagermeister übertragen, ist dieser in der Pflicht.
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
gruss..aw

Re: Unternehmerpflichten delegieren [Re: aw_] #19149 12.02.2015 11:48
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Frank D. Offline
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Na ja, die Leute sind zwar geschult nur steht z.B. in ihren Arbeitsverträgen nirgendwo: "Herr Meyer nimmt die Aufgaben und Pflichten des Verladers nach §21 GGVSEB in unserem Unternehmen war."
Denke mir auch wenn das nicht klar niedergeschrieben ist, ist diese Person am Ende auch nicht haftbar.

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