Hallo michi-loeffler,
Ich finde nichts im ADR ....
Dazu steht was im Unterabschnitt 1.8.3.1.
Benötigt ein Transportunternehmer, der beispielsweise für eine
Spedition fährt einen gefahrgutbeauftragten ?
Er bleibt ja "Beförderer" entsprechend ADR Abschnitt 1.2, außer es wird durch einen Vertrag zwischen den Transportunternehmen und der Spedition anders geregelt.
In Deutschland wird dies über die GbV geregelt, in welcher im §2 die Befreiungen stehen. Ich denke mal, für Deinen Fall kommt nur der 1. Absatz in Frage, wo steht:
" ....die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR durchführen," In der GbV §3 steht:
"(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen." Du musst aber auch noch den § 2 (2) GGBefG beachten, da steht was unter Beförderung fällt.