Benötigt ein Transport Unternehmer einen GB ?
#19169
26.08.2014 12:43
|
Registriert: Jul 2012
Beiträge: 24
michi-loeffler
OP
Spezi
|
OP
Spezi
Registriert: Jul 2012
Beiträge: 24 |
Hallo Zusammen,
meine Frage steht eigentlich schon im Betreff. Benötigt ein Transportunternehmer, der beispielsweise für eine Spedition fährt einen gefahrgutbeauftragten ?
Ich finde nichts im ADR ....
Schönen Tag Euch allen ....
Freundliche Grüße aus Oberschwaben.
Michael L.
|
|
Re: Benötigt ein Transport Unternehmer einen GB ?
[Re: michi-loeffler]
#19170
26.08.2014 13:31
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,190
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,190 |
Hallo michi-loeffler, Ich finde nichts im ADR .... Dazu steht was im Unterabschnitt 1.8.3.1. Benötigt ein Transportunternehmer, der beispielsweise für eine Spedition fährt einen gefahrgutbeauftragten ? Er bleibt ja "Beförderer" entsprechend ADR Abschnitt 1.2, außer es wird durch einen Vertrag zwischen den Transportunternehmen und der Spedition anders geregelt. In Deutschland wird dies über die GbV geregelt, in welcher im §2 die Befreiungen stehen. Ich denke mal, für Deinen Fall kommt nur der 1. Absatz in Frage, wo steht: " ....die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR durchführen," In der GbV §3 steht: "(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen." Du musst aber auch noch den § 2 (2) GGBefG beachten, da steht was unter Beförderung fällt.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 26.08.2014 13:46.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Benötigt ein Transport Unternehmer einen GB ?
[Re: Gerald]
#19171
26.08.2014 15:09
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,726
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,726 |
Ein Transportunternehmer (Subunternehmer) eines Spediteurs ist per Definition in 1.2 ADR ("Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.") auf jeden Fall ein Beförderer.
Der Beförderer ist ein Beteiligter, der, wie Gerald das schon ausgeführt hat, nach §3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) / 1.8.3.1 ADR einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat.
Die einzige Ausnahme bestünde, wenn dieser Beförderer ausschließlich Gefahrgut befördert, für welches die GbV laut § 2 nicht gilt (siehe auch Entsprechung in 1.8.3.2 ADR).
Sobald andere Gefahrgüter bzw. andere Mengen als die dort genannten befördert werden, muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Sobald beispielsweise der Beförderer einmal über die Mengen nach 1.1.3.6 ADR kommt ("mehr als 1000 Punkte/ orangefarbene Warntafeln auf), muss der Gb bestellt werden.
By the way: Sofern der Beförderer jetzt feststellt, dass doch nur kleine Mengen Gefahrgut nach §2 der GbV gefahren werden sollen, denkt er bitte daran, dass die anderen Vorschriften des ADR bestehen bleiben. Das betrifft z.B. die Schulung der Mitarbeiter. Mit einer Fortbildung der Fahrer alle 5 Jahre im Rahmen der ADR Bescheinigung ist es nicht getan!
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 26.08.2014 15:11.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|