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zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier #1920 09.08.2004 11:37
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

Nach hiesiger Rechtsauffassung dürfen laut Unterabschnitt 5.4.1.1.1 c ADR im Beförderungspapier nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 genannten Gefahrenzettel angegeben werden. Zwar dürfen auch die Verpackungen nur mit diesem Gefahrenzettel beklebt werden, jedoch regelt hierzu Nr. 5-2 RSE 2003, dass diese zusätzliche Bezettelung keine Ordnungswidrigkeit begründet. Aus dieser jedoch rechtswidriger Handlung des Aufklebens eines weiteren Gefahrenzettels kann nach hiesiger Auffassung nicht eine rechtmäßige Eintragung in das Beförderungspapier erfolgen.

Hat jemand eine Meinung dazu?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier [Re: TDamm] #1921 10.08.2004 21:19
A
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A
Hallo Thomas
Ich stimme dir zu daß das zusätzliche Aufkleben von anderer Kennzeichnung und Bezettelung als der gem. ADR geforderten nicht Vorschriftenkonform ist, da eigentlich für jeden Stoff oder Gegenstand im ADR die Kennzeichnung vorgegeben ist.Nun müssen wir uns aber überlegen welche Ziele die Gefahrgutvorschriften haben. Sie sollen den Transport sicherer machen und Schäden an Personen, Sachen und der Umwelt vermeiden. Bei diesem Fall gebe ich nun eine zusätzliche Gefahr an, die vorhanden ist, jedoch bei der damaligen Klassifizierung als so gering erachtet wurde das diese nicht ins ADR übernommen wurde.Als Beispiel könnte man Benzin o.ä. nennen. Wenn ich es verschlucke ist es gesundheistschädlich/giftig. Trotzdem ist eine solche Gefahr nicht als Klassifizierung angegeben.
Also was erreiche ich mit der zusätzlichen Kennzeichnung? Ich mache den Transport sicherer weil ich schon nach außen hin weitere Gefahren angebe die sonst nur noch aus den schriftlichen Weisungen zu erkennen wären.Da ich hiermit im Sinne der Vorschriften und Grundsätze agiere werde ich hierfür nicht bestraft (RSE, Teil 5, 5.2 ... begründen keine Ordnungswiedrigkeit).Die Angaben im Beförderungspapier dürfen nun aber nicht diese zusätzliche Kennzeichnung als Klassifizierungscode enthalten da Eindeutig unter 5.4.1.1.1 steht was im Beförderungspapier eingetragen sein muß. Der Hinweis in der RSE Bezieht sich nur auf Kapitel 5.2 und 5.3 und hat keine Auswirkungen auf das Kap. 5.4.
Ich schließe mich damit also eurer Meinung an.
MFG
Andreas

Re: zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier #1922 11.08.2004 10:15
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Ritchie Offline
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Hallo,

was ich hierzu jedoch zu bedenken geben möchte ist folgendes:

Wie sollen bei einem Unfall die Polizei/Feuerwehr die Zuordnung von Versandstücken zu den Angaben im Beförderungspapier (z. B. 3 Fässer) des jeweiligen Gefahrguts durchführen, wenn jeder nach Lust und Laune zusätzliche Gefahrzettel anbringt? (Abgesehen davon dass auch Gefahrzettel Geld kosten)

Bsp.: Druckgaspackungen, UN 1950, mit 12 verschiedenen Kombinationen. Wenn hier zusätzliche Gefahrzettel angebracht werden, kostet das möglicherweise kein Bußgeld, aber die Verwirrung vor Ort ist immens.

Gruß
R.

Re: zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier [Re: Ritchie] #1923 11.08.2004 14:09
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Rupert Offline
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Hallo !
Hier meine österreichische Auffassung :-)
Eine unzutreffende (bei Leergebinden) bzw. eine Über-Kennzeichnung ist nur für die Klasse 7 unzulässig (5.2.2.1.11.1) und somit strafbar. Bei den anderen Klassen jedoch "zulässig", eine Irreführung sollte jedoch ausgeschlossen werden.

Führt die Überkennzeichnung bei einen Zwischenfall zu Schwierigkeiten so kann man z.B. schadenersatzpflichtig werden.
Ähnliches Problem wie bei restentleerten und gereinigten Gebinden.

Gruß
Rupert
Rupert


Have a nice day!
Re: zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier [Re: Rupert] #1924 11.08.2004 15:13
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TDamm Offline OP
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Hallo alle miteinander,

in meinem Bespiel geht es um UN 3109. Im ADR 99 war der Gefahrenzettel 5.2 und 8 vorgeschrieben. Ab ADR 2001 nur noch der Gefahrenzettel 5.2. Da muss doch einer sich mal Gedanken gemacht haben, dass der Zettel Nr. 8 unsinnig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier [Re: TDamm] #1925 12.08.2004 12:42
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Rupert Offline
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Großmeister
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Hallo !
Wenn das so ist, dann ist das wieder ganz was anderes !
Bsp Peroxyessigsäure 15%, stabilisiert:
UN3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
Laut 3.2 Tabelle A wäre hier nur GZ 5.2 vorgeschrieben.
Blickst da aber nur in die Tabelle 2.2.52.4 und suchst dir diesen Stoff raus dann findest du unter 'Nebengefahr und Bemerkungen' "13)"
und dann steht am Ende unter 13):
Nebengefahrzettel "ÄTZEND" nach Muster 8 erforderlich.

Somit wäre dieser Stoff mit 2 Zettel zu bezetteln, wenn nur GZ 5.2 vorhanden ist, dann wäre dies mangelhaft.
( Da denkt wieder gerne an die guten alten Randnummernzeit zurück *ggg* )

Alles klar ?!
Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: zusätzliche Nrn. der Gefahr im Beförderungspapier [Re: Rupert] #1926 12.08.2004 14:38
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen,

ich hatte schon gezweifelt meine Vorgehensweise, was die Kennzeichnung mit Gefahrzetteln betrifft, wäre völlig falsch.

Bisher hatte ich mich immer Spalte für Spalte durch die Tabelle gearbeitet und habe auch immer Erfolg gehabt, die richtigen Kennzeichnungen usw. zu finden.



Das habe ich auch mal anhand der UN 3109 zu diesem Thema gemacht.

In der Spalte 5: die Angabe Gefahrzettel 5.2.

Aber man darf eben hier nicht abbrechen sondern weiter lesen, denn in der Spalte 6 findet man die Sondervorschrift 122. Diese bringt den Hinweis auf 2.2.52.4 wonach durch den Vermerk “13“ in der dort angegebenen Tabelle und zwar in der Spalte-Nebengefahr und Bemerkungen- ein zusätzlicher Gefahrzettel Muster 8 -ätzend -erforderlich wird.



Soweit so gut. Bei den erforderlichen Angaben im Beförderungspapier bezüglich der Gefahrzettel steht allerdings nur

5.4.1.1.1

“…..die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettel. Wenn mehrere angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben.“



Also im Beförderungspapier: nur GZ 5.2



Anders bei der Anbringung von Großzetteln der Fahrzeuge usw.

5.3.1.1.1

„…. Die Großzettel müssen den in Kapitel 3.2. Tabelle A und gegebenenfalls Spalte 6 für die im Container …… enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln ……..entsprechen.



Also Fahrzeugkennzeichnung: GZ 5.2 und 8



Wegen der Vollständigkeit hinzugefügt:

Bezettelung von Versandstücken

5.2.2.1

"Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nicht anderes vorgesehen ist."



Versandstücke: GZ 5.2 und 8



Ich kann mir die Verwirrung und den Erklärungsbedarf bei einer Kontrolle und in der Folge schon gut vorstellen.

Ich weiß auch nicht, ob uns da die RSE unbedingt weiter hilft, denn bekanntlich reden wir hier vom ADR und das gilt nun mal in allen Vertragsstaaten.





Grüsse aus dem Saarland





Wilhelm Kassing


Zuletzt bearbeitet von Wilhelm kassing; 12.08.2004 14:59.

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