Leere Druckgasflaschen
#19338
16.10.2014 13:38
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JürgenADRIATA
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Hallo,
Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR unterliegen leere ungereinigte Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden (z. B. Verpackung ist vollständig entleert und gereinigt oder Restinhalte sind neutralisiert.
Hat dies auch für so unkritische Gase wie CO2/Pressluft/Helium/Stickstoff Geltung.
Viele Grüße Jürgen
Wissen ist Macht! Macht nix!
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Re: Leere Druckgasflaschen
[Re: JürgenADRIATA]
#19339
16.10.2014 13:58
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aw_
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Hallo Jürgen, Restgase sind nicht zu neutralisieren bzw. zu entleeren. Das kann hier nicht angewendet werden, da immer ein Restdruck vorhanden ist. Höchstens wenn die Flaschen gereinigt wurden. Dann ist man safe.
Aber 1.1.3.2 c) wäre anwendbar - Nur hier liegt das Problem beim Nachweis. Ein Manometer wäre perfekt, aber bei aufgeschraubter Schutzkappe natürlich nicht machbar. Hatte mal bei Behörden gefragt, ein schriftlicher Hinweis oder technisches Datenblatt etc. mit dem Vermerk des tatsächlichen Drucks wäre ok.
Gemacht haben wir es aber noch nicht. Wir befördern gem. 5.4.1.1.6.2.1 gruss..aw
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Re: Leere Druckgasflaschen
[Re: aw_]
#19340
16.10.2014 14:57
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JürgenADRIATA
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Aha,
erst einmal dankeschön!
Viele Wege führen nach Rom im Fall ADR auch über Tokyo.
Welche kennzeichnung muss dan nun ans Paket Klasse 2 Grün bei CO2/He/N2?
Grüße Jürgen
Wissen ist Macht! Macht nix!
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Re: Leere Druckgasflaschen
[Re: JürgenADRIATA]
#19341
16.10.2014 15:08
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aw_
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Re: Leere Druckgasflaschen
[Re: JürgenADRIATA]
#19342
16.10.2014 16:26
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King_Louie_21
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Hat dies auch für so unkritische Gase wie CO2/Pressluft/Helium/Stickstoff Geltung. Hallo Jürgen, in solchen Fällen ist die Anwendung der Freistellung gem. 1.1.3.2 c) ADR tägliche Praxis. Freistellungen sind dafür da, dass der Unternehmer sie auch nutzen kann. Für 1.1.3.2 c) ADR besteht hier keinerlei Dokumentationspflicht, den Nachweis muss ggf. die Behörde führen. Natürlich hilft es, wenn der Fahrer ein Papier mitführt, aus dem ersichtlich ist, dass es sich um leere Druckgasbehälter < 2 bar handelt, aber das ist keine ADR-Pflicht. Sollte einem Unternehmen ein Anhörungsbogen ins Haus flattern, weil während der Kontrolle der Druck < 2 bar nicht ersichtlich war, dann macht man diese Erklärung ganz einfach auf dem Anhörungsbogen und das Verfahren wird eingestellt, wenn die Behörde nichts in der Hand hat. Schöne Grüße.
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Re: Leere Druckgasflaschen
[Re: King_Louie_21]
#19343
23.10.2014 08:44
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aw_
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Hallo King Louie, theoretisch hast Du recht, aber die Praxis hat doch gezeigt, dass allein das Einflattern eines Anhörungsbogens bei den betroffenen gehöriges Unwohlsein verursacht. Und das, solange das Verfahren läuft.
Wir wollen ja, dass unsere Mitarbeiter ohne Bauchweh ihren Job weitermachen. Wenn man diesen Umstand mit einem Zusatzvermerk auf den Dokumenten vermeiden kann, tun wir das doch gerne.
Natürlich kommt es auch darauf an wie hartgesotten man ist und mit sowas umgeht. Unsere Jungs wollen da jedenfalls keinen Ärger an den Hacken haben! gruss..aw
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