Anhörungsbogen nach 4 Monaten ??
#1941
10.08.2004 11:41
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S.Schumacher
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OP
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Hallo Gefahrgutexperten,
wie lange darf sich eine Kontrollbehörde Zeit lassen bis sie einen Anhörungsbogen schickt (Vorfall im April, Anhörungsbogen im August)? Gibt es eine zeitliche Grenze ab der man für evtuelle Ordnungswidrigkeiten nicht mehr belangt werden kann?
In einem konkreten Fall wurden uns nach einem Produktaustritt von ca. 20 Liter durch einen defekten Auslaufhahn an einem IBC diverse Verstöße vorgeworfen, die wir aber wohl durch unsere Stellungnahme ausräumen konnten. Jetzt nach ca. 4 Monaten hat unser Kunde (für den wir als Verlader tätig sind) zu dem gleichen Vorfall einen erneuten Anhörungsbogen bekommen, in dem mangelhafte Ladungssicherung beanstandet wird. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs sollte die Kontrollbehörde zum einen eigentlich wissen, das wir der verantwortliche Verlader waren und zum anderen sieht das so aus, als ob jetzt versucht wird auf einer anderen Schiene ein paar Euro zu verdienen, nachdem man beim ersten Mal keinen Erfolg hatte.
Wie ist die Meinung des Forums dazu?
In gespannter Erwartung der Kommentare S. Schumacher
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Re: Anhörungsbogen nach 4 Monaten ??
[Re: S.Schumacher]
#1942
10.08.2004 12:11
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Willi_Pape
Großmeister
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Hallöchen, Die Verjährungsfristen ergeben sich aus § 31 OwiG.
§ 31 [Verfolgungsverjährung] (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
- in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
- in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark bedroht sind,
- in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt
Sie sehen also, das auch nach 4 Monaten noch ein Anhörungsbogen kommen kann.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Anhörungsbogen nach 4 Monaten ??
[Re: S.Schumacher]
#1943
11.08.2004 08:22
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gkleeberger
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Hallo,
wir haben eine Aufbewahrungsfrist für unsere Kopie des Beförderungspapieres, mit Unterschrift des Fahrzeugführeres, auf 12 Monate festgelegt, weil 6 Monate zu kurz sein können.
g.k.
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Re: Anhörungsbogen nach 4 Monaten ??
[Re: gkleeberger]
#1944
11.08.2004 15:20
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TDamm
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Beiträge: 723 |
Hallo alle miteinander,
ergänzend zu den Ausführungen des Herrn Pape sei erwähnt, dass es nicht auf die festgesetzte Bußgeldhöhe (RSE) ankommt (wird von vielen so interpretiert), sondern auf die Bußgeldandrohung im jeweiligen Gesetz (GGBefG = 50.000,00 Euro). Allerdings muss bei Fahrlässigkeit noch § 17 Abs. 2 OwiG beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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