SV363 vs. 1.1.3.3 c)
#19433
10.11.2014 14:27
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duldinger
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Hallo GG-Kollegen,
so große Fragezeichen, wie mir dieses Thema bereitet, kann ich gar nicht schreiben. Was ist das bzw. sind die konkreten Merkmale, die mich bei der Entscheidung leiten, ob ich die SV363 anwenden muss bzw. ich die Freistellung nach 1.1.3.3 c) anwenden darf . <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Und bitte jetzt keine Verweise auf irgendwelche EG-Richtlinien oder UN-Resolutionen, denn dort werden Maschinen, mobile Maschinen und Geräte usw. beschrieben, was mich aber letztlich keinen Millimeter weiterbringt.
M.E. hebelt die 1.1.3.3 c) die SV363 aus, womit ich quasi jede Maschine ohne Beachtung des ADR transportieren darf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Wer bringt Licht in das tiefe Schwarz meiner verwirrten Gedanken. - Oder ist es am Ende doch sooooo einfach, dass ich nur noch 1.1.3.3 c) anwende und die SV363 ein unbeachtbares Dasein fristet.
Schreibt bitte zahlreich ... und vor allem ... helft mir <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Grüße aus Bayern
Thomas
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: duldinger]
#19434
10.11.2014 17:16
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Gandalf
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Hallo duldinger, diesen thread schon gelesen? Bilder zu SV 363Gruß Gandalf
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: duldinger]
#19435
10.11.2014 17:16
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Gerald
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Hallo Thomas, ob ich die SV363 anwenden muss bzw. ich die Freistellung nach 1.1.3.3 c) anwenden darf Ich will es mal mit eigenen Worten versuchen. In der Freistellung nach 1.1.3.3 a) geht es um Freistellung in den Behältern von Fahrzeugen bzw. Anhängern. nach 1.1.3.3 b) geht es um Freistellung von Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen .... Neu im ADR 2015 aufgenommen nach 1.1.3.3 c) geht es um Freistellung von Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten .... , die nicht im Strassenverkehr zum Einsatz kommen. Diese Freistellung war bis jetzt nicht möglich bzw. nicht eindeutig im ADR geregelt, denn es gibt schon einen Unterschied zwischen Fahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten. Die Begriffsbestimmung möchte ich nicht wiedergeben, da Du die Quelle ja kennst und Du keinen Hinweis dafür haben wolltest. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Bei der SV 363 gibt es im ADR 2015 eine Änderung, da steht dann: "Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 freigestellt sind, ..... Bei der SV 363 geht es um Geräte und Maschinen (Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.), was denkst Du wie groß diese sein können, welche nicht unter den Unterabschnitt 1.1.3.3 fallen. Bei Veranstaltungen werden z.b. Container aufgestellt, welche die Stromversorgung übernehmen und die haben im Container einen Tank von z.b. ca. 1431 bis 4125 Liter für den Stromerzeuger. Siehe http://www.aggreko.de/produkte-servicele...uger-container/Dieser Link könnte Dir auch weiter helfen, http://www.schwaben.ihk.de/linkableblob/..._3_ADR-data.pdfUnd somit dürfte Deine Frage beantwortet sein.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.11.2014 21:38.
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: duldinger]
#19436
10.11.2014 21:27
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King_Louie_21
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Hallo Thomas, das sehe ich auch so: Die Freistellung gem. 1.1.3.3 c) hat Vorrang vor der Freistellung gem. SV 363. Zu klären ist demnach, wann die Freistellung gem. 1.1.3.3 c) angewendet werden kann. Auch wenn das jetzt nicht die besonders feine Art ist, erlaube ich mir, mich mal selbst zu zitieren und verweise auf meinen Beitrag vom 12.04.2014 im Thread "[suche] Bilder zu SV 363", den Gandalf bereits erwähnt hat: - [...]
Durch den Verweis auf die Richtlinie 97/68/EG kann die Prüfung, ob die neue Freistellung [gemeint ist 1.1.3.3 c)] zutrifft, aus meiner Sicht eigentlich relativ einfach vorgenommen werden. Alle Motoren solcher mobilen Geräte/Maschinen müssen eine Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie aufweisen. In der Typgenehmigung ist angegeben, welche Art von Maschine/Gerät durch diesen Motor angetrieben werden soll. Die Motoren müssen zusätzlich mit der Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss auch nach dem Einbau des Motors für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind und auf einem zusätzlichen abnehmbaren Schild aus einem dauerhaften Werkstoff wiederholt werden. Zu prüfen wäre somit, ob die Typgenehmigung vorliegt und ob sich der Kraftstoff in befestigten Kraftstoffbehältern befindet, die mit dem Motor verbunden sind. Dass der Kraftstofftank den gesetzlichen Vorgaben entspricht, setze ich mal voraus, denn der Kraftstoffbehälter unterliegt als Teil einer solchen Maschine darüber hinaus ja auch der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In Deutschland ist die Richtlinie 97/68/EG durch die 28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) in nationales Recht überführt worden. [...]
Und bitte jetzt keine Verweise auf irgendwelche EG-Richtlinien oder UN-Resolutionen, denn dort werden Maschinen, mobile Maschinen und Geräte usw. beschrieben, was mich aber letztlich keinen Millimeter weiterbringt. Es ist nicht zielführend, den Verordnungstext unberücksichtigt zu lassen. Die Kennzeichnung der Motoren ist in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 97/68/EG geregelt. Als Faustregel gilt: Eine mobile Maschine/Gerät mit einem Motor, der eine solche Kennzeichnung aufweist, fällt unter die Freistellung gem. 1.1.3.3 c) ADR. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Die Richtlinie umfasst 312 Seiten; das ist nichts im Vergleich zu 1154 Seiten ADR.<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Entgegen Deinem Wunsch gebe ich den relevanten Text hier wieder: - 3. KENNZEICHNUNG DER MOTOREN
3.1. Gemäß dieser Richtlinie genehmigte Kompressionszündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen: 3.1.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors, 3.1.2. Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie sowie eine einmalige Motoridentifizierungsnummer, 3.1.3. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII, 3.1.4. Aufkleber gemäß Anhang XIII, falls der Motor im Rahmen einer flexiblen Regelung in Verkehr gebracht wird.
3.2. Gemäß dieser Richtlinie genehmigte Fremdzündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen: 3.2.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors; 3.2.2. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII; 3.2.3. in Klammern die Nummer der Emissionsstufe in römischen Ziffern, deutlich sichtbar in der Nähe der Typgenehmigungsnummer angebracht; 3.2.4. in Klammern die Buchstabenkombination "SV", die sich auf Kleinserienhersteller bezieht und die deutlich sichtbar in der Nähe der Typgenehmigungsnummer auf jedem Motor anzubringen ist, der nach der Ausnahmeregelung für Motoren in Kleinserien gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verkehr gebracht wird.
3.3. Diese Kennzeichnungen müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, daß darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und daß die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
3.4. Die Kennzeichnung muß an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf. 3.4.1. Sie muß so angebracht sein, daß sie für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist. 3.4.2. Jeder Motor muß ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 3.1 enthalten muß und das erforderlichenfalls so angebracht werden soll, daß die Angaben gemäß Abschnitt 3.1 nach Einbau des Motors in eine Maschine für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
3.5. Die im Zusammenhang mit den Kennummern vorgenommene Motorkodierung muß eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
3.6. Bei Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen Kennzeichnungen versehen sein.
3.7. Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist in Anhang VII Abschnitt 1 anzugeben.
Hilft Dir das wenigstens 1 µm weiter? Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 11.11.2014 08:28.
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: King_Louie_21]
#19437
12.11.2014 12:25
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duldinger
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Hallo King_Louie_21,
es hilft mir zumindest in dahin gehend weiter, dass ich jetzt weiß, worauf ich mich bei der Unterscheidung konzentrieren muss - den Motor.
Aber jetzt mal so in die Runde: Müssen wir Gefahrgutexperten jetzt auch noch Ingenieurwesen studieren, um die richtige Vorschrift des ADR anwenden zu können. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> In Zukunft also bei jeder Maschine den Mechaniker meines Vertrauens zu Rate ziehen, damit der mir sagen kann, was vor mir steht.
Sorry, aber ich bin gelernter Kaufmann und habe mit Technik nicht viel am Hut. Ich melde mich jetzt zum Studiengang Bauingenieur Fachrichtung Maschinenbau an... - ...bin dann mal weg. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Oder hat jemand Praxistipps, woran ich meine Entscheidung im Büro sitzend treffen kann? Wie wird das von den Kontrollbehörden auf der Straße umgesetzt und überwacht?
Grüße aus Bayern
Thomas
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: duldinger]
#19438
12.11.2014 13:17
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King_Louie_21
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Hallo Thomas, ich merke schon, Dir stinkt das Ganze richtig massiv. Ich geh' da lieber mal in Deckung. Aber vielleicht schaffen wir es trotzdem nicht nur 1 µm, sondern sogar 2 µm weiter. Wie bereits erwähnt, für die Motoren solcher mobilen Maschinen/Geräte existiert neben der gut sichtbaren Kennzeichnung am Motor auch ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VII <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> der Richtlinie 97/68/EG (S. 287 der pdf-Datei). Sollte der Typgenehmigungsbogen nicht in der eigenen Ablage vorhanden sein, so kann man diesen sicher beim Hersteller/Lieferanten der mobilen Maschine/des mobilen Geräts anfordern. Was habt Ihr denn für mobile Maschinen/Geräte, dass die Feststellung, ob 1.1.3.3 c) anwendbar ist, so schwer fällt? Schöne Grüße.
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: King_Louie_21]
#19439
12.11.2014 13:52
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duldinger
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Hallo King_Louie_21,
riecht man das schon bis zu dir? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Zum einen, es stinkt mir nicht, ganz im Gegenteil, ich will nur für mich eine klare Definition finden, wie ich bei Maschinen, Geräte, Fahrzeuge etc. vorgehen muss, um nicht die doch sehr ähnlich und doch so unterschiedlichen Vorschriften richtig zu interpretieren.
Zum anderen, wir haben keine Maschinen, nur kommen auf Grund meiner Funktion immer wieder Anfragen bzw. Streitigkeiten von Kollegen auf der Baustelle auf.
Ich will, wie gesagt, nur Licht ins Dunkle bringen. Dein konkreter Hinweis auf die Typgenehmigung hat mir schon sehr viel weitergeholfen (mehr als nur 1 mm. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />). Ich wird mir jetzt mal so meine Gedanken machen und zusehen, dass ich zu einer Lösung komme. Ich melde mich wieder (vllt. sogar als "PN"), wenn ich Weiteres brauche.
DANKE für die Infos.
Grüße aus Bayern
Thomas
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: duldinger]
#19440
12.11.2014 19:15
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King_Louie_21
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Servus Thomas, dann entspannt sich die Lage ja doch schnell. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Hier noch zwei Beispiele, wie solche Typgenehmigungsbögen ausgefüllt aussehen: [*] Beispiel 1 (direkt bei Dir im Nachbarlandkreis) [*] Beispiel 2Jeweils unter Ziffer 0.7 des Typgenehmigungsbogens ist übrigens angegeben, wo die Kennzeichnung am Motor angebracht ist. Wenn solche Motoren zum Antrieb der mobilen Maschine/des mobilen Geräts oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, dann ist alles in Butter und die Freistellung nach 1.1.3.3 c) gilt. Der Kraftstofftank muss befestigt und direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sein. Schöne Grüße.
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: King_Louie_21]
#19441
30.11.2014 20:56
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HaraldB
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Hallo King Louie,
finde das Thema sehr interessant. Aber ich bin wie duldinger Kaufmann und mit Technik habe ich auch nicht all so viel am Hut. Klar kann ich auch nach einem Typenschild am Motor suchen oder eine Typengenehmigung einfordern. Durch den Hinweis im Gefahrgutmerkblatt von Herrn Winkelhofer könnte mann doch zu den praktischen Ansatz kommen, dass alle selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach 1.1.3.3.c transportiert werden können. Und alles was man "tragen oder schieben" muß nach SV363.
Oder wäre das zu einfach gedacht.
Gruß
Harald
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Re: SV363 vs. 1.1.3.3 c)
[Re: HaraldB]
#19442
01.12.2014 08:14
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King_Louie_21
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Hallo Harald,
die Frage von Thomas Duldinger lautete: «Was ist das bzw. sind die konkreten Merkmale, die mich bei der Entscheidung leiten, ob ich die SV363 anwenden muss bzw. ich die Freistellung nach 1.1.3.3 c) anwenden darf?» Eindeutige und konkrete Merkmale sind die Kennzeichnung des Motors bzw. die Angaben im Typgenehmigungsbogen. Im Falle von Nachfragen durch Kontrollorgane kann man sich darauf beziehen und die Diskussion ist sofort erledigt.
Selbstverständlich ist das Merkblatt der IHK Schwaben hilfreich und nützlich. Der IHK Schwaben gebührt Anerkennung, dass sie die Kriterien praxisnah mit Beispielen versehen hat. Faktisch bezieht sich die neue Freistellung in 1.1.3.3 c) ADR auf selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen ohne Zulassung für den Straßenverkehr, die mit einem Benzin- oder Dieselmotor angetrieben werden.
Schöne Grüße.
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