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Gefahrgut Bereitstellung / Annahme #19443 11.11.2014 18:14
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Gustav_von_2014 Offline OP
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Servus Kollegen und Kolleginnen,

ich habe eine schwierige Frage!

Betreff: Bereitstellung von Gefahrgütern

Wenn ein LKW bzw. ein Tankfahrzeug mit Gefahrgütern außerhalb der Annahmezeiten bzw. am Freitag sehr spät eintritt (keine Warenannahme am Wochenende) und sich auf den Firmenparkplatz stellt.

Wie ist hierbei vorzugehen?

Der Firmenparkplatz ist öffentlich zugänglich.
Theoretisch heißt es ja, der Transport endet mit der Bereitstellung der Ware beim Empfänger.
Wenn nun der LKW z.B. Freitag sehr spät eintrifft steht er dort mehr als 55h, was eigentlich eine Lagerung wäre. Der Fahrer meldet sich beim Empfänger welcher ihn hinweist, dass er warten muss bis Montag. Selbstverständlich wissen die Firmen über die Annahmebedingungen Bescheid.

Könnt ihr mir bitte helfen.

Vielen Dank im Voraus

Gustav

Re: Gefahrgut Bereitstellung / Annahme [Re: Gustav_von_2014] #19444 12.11.2014 07:21
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gustav,

es scheint sich nicht um einen Lagerungsvorgang zu handeln. § 2 Abs. 6 GefStoffV lautet: "Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags."

Ein Parkplatz erfüllt darüber hinaus aus meiner Sicht nicht die Kriterien eines Lagers. Nr. 2 (2) TRGS 510 lautet: "Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke."

Schöne Grüße.

Re: Gefahrgut Bereitstellung / Annahme [Re: Gustav_von_2014] #19445 12.11.2014 09:03
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Gandalf Offline
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Hallo Gustav_von_2014,
ergänzend zu King_Louie_21 noch Folgendes:
Antwort auf
Theoretisch heißt es ja, der Transport endet mit der Bereitstellung der Ware beim Empfänger.
Theoretisch vielleicht, praktisch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> heißt es aber in § 2 GGBEfG: "Die Beförderung .... umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen),... Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter ... aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden."
Ich würde sagen, das trifft hier doch zu oder, denn Entladen wurde ja noch nicht.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrgut Bereitstellung / Annahme [Re: Gandalf] #19446 21.11.2014 12:45
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Der Fahrer stellt sich sicherlich die Frage, ob die Beförderungseinheit überwachungspflichtig ist. Am Fahrzeug zu zelten oder sich ein Hotelzimmer nehmen zu können, interessiert ihn wahrscheinlich mehr <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.

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