LQ 27 bei SV 375
#19450
13.11.2014 12:43
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krottendorfer
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Hallo Kollegen!
Kann mir jemand verraten, warum im ADR 2015 bei den UN 3077 u. 3082 in der Tab. 3.2 Spalte 7a die LQ 27 angeführt ist? Kann doch niemals angewendet werden, oder?
Grüße Franz Krottendorfer
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: krottendorfer]
#19451
13.11.2014 12:52
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Gerald
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Hallo Franz, warum im ADR 2015 bei den UN 3077 u. 3082 in der Tab. 3.2 Spalte 7a die LQ 27 angeführt ist? Im Anlagenband zur 24.ADR-ÄndV wird in Spalte 6 die SV 375 zugefügt. Eine Änderung in Spalte 7a gibt es nicht. Aber bei dem ADR 2015 (Buch) von bestimmten Verlagen gibt es die Spalte 7a zwei Mal und zwar einmal 2009 und einmal 2015 , denn das alte Recht nach Kapitel 3.4 kann ja noch bis zum 30.06.2015 angewandt werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Bei anderen Verlagen ist das alte Recht ganz am Ende des Buches eingefügt. Wie sollte man denn sonst an die Angaben vom ADR 20009 kommen, und viele kennen ja die LQ-Regel gar nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.11.2014 12:56.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: Gerald]
#19452
13.11.2014 14:20
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Hallo Gerald,
stimmt, LQ 27 ist ADR 2009, trotzdem steht unter 2015 5 kg, das natürlich nicht angewendet werden kann, da bis 5 kg vom ADR befreit (außer 4.111, ...). M.M in sich widersprüchlich!
LG Franz
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: krottendorfer]
#19453
13.11.2014 15:12
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Gerald
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Hallo Franz, trotzdem steht unter 2015 5 kg, das natürlich nicht angewendet werden kann, da bis 5 kg vom ADR befreit (außer 4.111, ...). M.M in sich widersprüchlich! NEIN, das ist kein Widerspruch. Der Eintrag SV 375 bei UN 3077 bedeutet: "Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, ...." Und die Betonung liegt auf: "...wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe..." Wenn ich Kapitel 3.4 nutze, dann kann bei der zusammengesetzten Verpackung zwei Möglichkeiten nutzen: 1. Abschnitt 3.4.2 "Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten." 2. Abschnitt 3.4.3 "Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten." Und das ist der Unterschied.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: Gerald]
#19454
01.12.2014 11:19
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Hallo Gerald,
eigentlich interessiert mich bei der SV 375 kein Kapitel 3.4. D. h. ich habe keine Obergrenzen mit max. 20 kg bei Trays und max. 30 kg bei Versandstücke zu beachten. Ich bin trotzdem der Meinung, die Angabe in 3.2 Spalte 7a kann eigentlich nie angewendet werden.
Grüsse Franz
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: krottendorfer]
#19455
02.12.2014 08:06
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Hallo Franz,
mal ein hypothetisches Beispiel: Ein Hersteller verpackt nach Kapitel 3.4 und befördert zu einem Auslieferungslager, ohne dass der endgültige Empfänger feststeht. Wochen später wird von diesem Auslieferungslager ein Seetransport zum endgültigen Empfänger veranlasst. Der IMDG-Code kennt die SV 375 nicht. Wenn es die Möglichkeit der begrenzten Menge im ADR nicht gäbe, müsste das Auslieferungslager alle Versandstücke mit dem LQ-Label nachetikettieren. Die Freude wird sich in Grenzen halten.
Schöne Grüße.
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: King_Louie_21]
#19456
02.12.2014 16:14
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Hallo King Louie,
okay, in Verbindung mit Seetransporten (nicht mein Bereich) solls so sein. Im Strassentransport finde ich keine Möglichkeit, LQ in der SV 375 zu transportieren. Danke trotzdem für den Hinweis!
Grüße Franz
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Re: LQ 27 bei SV 375
[Re: krottendorfer]
#19457
03.12.2014 03:35
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Im Strassentransport finde ich keine Möglichkeit, LQ in der SV 375 zu transportieren. Hallo Franz, ja, das ist ein Dilemma. Gem. Abschnitt 3.4.1 c) ADR muss die SV 375 auch für LQ beachtet werden. Das haben die Vertragsstaaten bislang nicht vernünftig geregelt. Ob es dabei bleibt, wird sich zeigen. Im Thread "SV 375" diskutieren wir bereits die Verbindlichkeit dieser Sondervorschrift und wir können dem Ergebnis der Tagungen in Genf und Bern nicht vorgreifen. Bleibt zu hoffen, dass die Vertragsstaaten bis zum 30.06.2015 zu einem klaren Ergebnis kommen, denn dann läuft die Übergangsfrist ab, in der noch nach den bisherigen LQ-Regeln befördert werden darf. Schöne Grüße.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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