Mit dem nachfolgendem Rundschreiben vom BVSE sollte nun eigentlich alles klar sein!
RUNDSCHREIBEN Nr. 56/2014
Beförderung von
Lithiumbatterien und Lithiumzellen in Elektroaltgeräten nach ADR
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,
wie in unserem Rundschreiben vom 12.11.2014 dargestellt, wurde die aktuelle Rechtslage, auf dessen Grundlage ein Transport von Lithiumzellen oder Lithiumbatterien enthaltende Altgeräte in loser Schüttung bereits jetzt nicht regelkonform ist, ergänzt.
Mit den Vorschriften des ADR 2015 werden die bisher geltenden Verpackungsanweisungen P 903a und P 903b durch eine neue Verpackungsanweisung P 909 ersetzt. Die neue Verpackungsanweisung P 909 enthält unter bestimmten Bedingungen eine Option für eine unverpackte Beförderung. Die Bedingungen für die Freistellung von Beförderungen auf dem Weg zur Erstbehandlungsanlage nach Sondervorschrift 636 wurden ebenfalls entsprechend angepasst. Der Inhalt der neuen Verpackungsanweisung P 909 und der geänderten Sondervorschrift 636 ist bereits durch den Abschluss der multilateralen Vereinbarung M 272 seit März 2014 anwendbar.
Im Klartext: Die P 909 enthält verschiedene Verpackungsoptionen. Für die Beförderung von Elektro(nik)-Altgeräten mit Lithiumbatterien oder Lithiumzellen (Lithiumbatterien in Ausrüstungen) sind insbesondere die Möglichkeiten nach Absatz 3 relevant:
a) Die Verwendung von widerstandsfähigen Außenverpackungen (die Außenverpackung muss nicht bauartzugelassen sein).
Unter einer Außenverpackung sind Gefäße mit vollflächig geschlossenen Wänden zu verstehen. ADR-konforme Behälter sind z.B. IBC, Fässer, Big-Bags, Gitterbox mit verschlossenem Big-Bag, stabile verschließbare Abfallbehälter. Container sind keine Verpackungen im Sinne des ADR, sie zählen als Beförderungsgeräte.
b) Große Ausrüstungen können unverpackt oder auf Paletten verpackt werden, sofern die Batterien durch die Ausrüstung gleichwertig geschützt werden.
Und hier gibt es eine Neuerung. Die Gitterbox allein (d.h. ohne eingesetzten Big-Bag) wäre demnach eigentlich nicht als Außenverpackung im Sinne des ADR anzusehen (keine vollflächig geschlossenen Wände), sie kann aber nun doch durch eine vorgenommene Neuerung im Rahmen einer unverpackten Beförderung eingesetzt werden.
Wie uns das Bundesverkehrsministerium mitteilte sieht der Wortlaut der P 909 Abs. 3 ADR derzeit zwar eine unverpackte Beförderung nur für „Große Ausrüstungen“ vor. Eine klare Abgrenzung zwischen großen und sonstigen Ausrüstungen trifft das Recht aber nicht. Daher ist aufgrund eines deutschen Antrages bei der 46. Sitzung des UN Unterausschusses der Experten für die Beförderung gefährlicher Güter (TDG vom 1.-9.12.2014) beschlossen worden, das Wort „Große“ im letzten Satz von P 909 Absatz zu streichen. Diese Klarstellung wird bereits vor der formellen Regelwerksänderung 2017 im Rahmen der Auslegung des P909 Abs. 3 berücksichtigt.
Wie uns das Bundesverkehrsministerium weiter mitteilte haben die Länder dazu folgenden Hinweis erhalten: „Es sei zu akzeptieren, wenn Elektroaltgeräte mit Lithiumbatterien unabhängig von ihrer Größe unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxen gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zur Beschädigung der enthaltenen Batterien führen kann.“ Damit kann diese Möglichkeit auch für Geräte wie Akkuschrauber, Laptops, Rasierer genutzt werden.
Abschließend ist zu beachten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem sichergestellt werden muss, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet. Des Weiteren müssen die Versandstücke mit der Angabe „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ gekennzeichnet werden. Damit ist dann eine ADR-konforme Beförderung von Elektroaltgeräten gegeben.
Fazit:
Um den ADR konformen Transport gewährleisten zu können, bedarf es einer zwingenden Zusammenarbeit zwischen dem Erfasser und dem Transporteur. Wir weisen darauf hin, dass auch die verantwortlichen Befüller der Behälter dafür Sorge zu tragen haben, dass ein ADR-konformer Transport durchgeführt werden kann. Auch die falsche Befüllung wird nach den ADR Vorschriften mit einem Bußgeld geahndet. Eine Lösung der Problematik besteht u.E. derzeit nur in einer Separierung der betreffenden Altgeräte. Wir schlagen daher vor mit den Übergabestellen folgende Vorgehensweise zu vereinbaren:
Alle Geräte, die Lithiumzellen oder Lithiumbatterien enthalten, müssen separat entweder in einem ADR konformen Behälter (z.B. Big-Bag oder Gitterbox mit innenliegendem Big-Bag) oder aufgrund der oben genannten Ausnahmeregelung zumindest in einer Gitterbox gestapelt werden.
Die Behälter müssen mit der Aufschrift „„LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“, bzw. „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ dauerhaft und leserlich gekennzeichnet sein.
Elektro(nik)-Altgeräte, die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes nicht in Umschließungen, wie GiBo, IBC, Fässer, Big-Bag etc. verpackt werden können, dürfen auf Palette unverpackt sauber gestapelt im Container transportiert werden.
Wir möchten Ihnen empfehlen, diese Vorgehensweise mit Ihren Anfallstellen zu vereinbaren. Sollten sich weitere Neuerungen durch den Gesetzgeber ergeben, werden wir Sie informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die Unterzeichner gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Habel Miryam Denz-Hedlund
- Referent - - Justiziarin -
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