manchmal verstehe ich die Gefahrgutwelt nicht mehr. Ein Lkw wird bei Firma X mit Gefahrgut beladen. Der Lkw wird auf seiner Tour zum Empfänger kontrolliert und man stellt Ladungssicherungsmängel fest. Ein OWi-Verfahren wird gegen die entsprechenden Beteiligten eingeleitet. U.a. wird auch der Verlader angehört, der die Schuld von sich weißt mit der Behauptung, der Beförderer ist der Verlader. Auch der Beförderer wird angehört und zugibt er sei der Verlader und zahlt das Bußgeld. Begründung, der unmittelbare Besitz sei an der Laderampe auf den Beförderer übergegangen. Da frage ich mich, kann das richtig sein und vom Gesetz gewollt?
Hallo Udo, also wenn der unmittelbare Besitz tatsächlich an der Laderampe auf den Fahrer/Beförderer übergeht (es haben ja beide Parteien bestätigt) und der Fahrer/Beförderer das Gut vielleicht dann auch noch selbst in das Fahrzeug verlädt, dann entspricht das den Begriffsbestimmungen aus § 2 Nr. 3 GGVSEB. Gruß Gandalf
Hallo, wenn das so wäre, wäre ja das 4-Augen-Prinzip, das ja der Grund für diese Regelung ist, ausgehebelt. Der Wortlaut in § 2 Nr. 3 GGVSEB ist "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer ... übergibt ...". Meiner Meinung nach bleibt man auch nach der Übergabe Verlader, da man ja vorher Besitzer war und das Gut übergeben hat, also die Bedingungen von § 2 Nr. 3 erfüllt sind.
Gruß Hagen
Re: Beförderer als Verlader
[Re: Hagen]
#1951427.11.201418:46
stimme Dir eigentlich zu aber das 4-Augenprinzip scheint man aushebeln zu können. Was ich mich noch frage, der Verlader hat ja nicht nur die Pflicht zu Ladungssicherung sondern noch diverse andere Pflichten , wer muss diese beachten? Auch der Beförderer? Und wie funktioniert das mit der Besitzübergabe? Steht das im Speditionsvertrag oder in einer anderen vertraglichen Regelung oder ist es ausreichend wenn man das mündlich macht? Was sagt das HGB? Muss der Absender nicht auch für die Ladungssicherung sorgen? Muss der Fahrzeugführer als Erfüllungsgehilfe des Beförderers extra unterwiesen werden und als " beauftragte Person" ernannt werden?
das hängt doch auch von der Kompetenz und dem Fachwissen der Bußgeldstelle ab. Möglicherweise hat der Verlader im Sinne des § 2 Nr. 3 GGVSEB (letzter Satz) einfach nur Glück gehabt.
zu dieser Thematik gab es doch schon 2005 einen ziemlich eindeutigen Beschluss vom OLG Thüringen (wenn man mal von der unterschiedlichen Auffassung der Begriffe "Gefahrgutbeauftragter" und "beauftragte Person" absieht). -> siehe Anlage.
das Urteil kenne ich und ich muss leider fetsstellen, es gehört der Vergangenheit an. Die Gegenwart u. die Zukunft sehen anscheinend leider ganz anders aus.
das Urteil kenne ich und ich muss leider fetsstellen, es gehört der Vergangenheit an. Die Gegenwart u. die Zukunft sehen anscheinend leider ganz anders aus.
Hallo Udo, kannst Du Deine Auffassung zum OLG Jena etwas näher erläutern. Meines Wissens gibt das dazu bis dato keine höher gerichtliche Entscheidung.
Auch wird wohl in der GGVSEB 2015 die 2. alternative des Verladerbegriffs nicht gestrichen sein. Wenn natürlich der Beförderer die Schuld des Verladers auf sich nimmt, dann machen es sich Bußgeldbehörden manchmal auch etwas leicht. Auch sind mir Fälle bekannt, in welchen der Verlader, welcher den Bußgeldbescheid wegen fehlender LASI akzeptierte, den Betrag dem Beförderer bei der nächsten Gutschrift abgezogen hat, da nach Auffassung des Verladers der Fahrer schuld sei. Nur gut, dass es jetzt Punkte gibt!
Grüße aus Thüringen
Re: Beförderer als Verlader
[Re: TDamm]
#1952009.12.201419:07
in einem mir bekannten Speditionsunternehmen war es noch letztes Jahr so, dass sich das Unternehmen in einer dem Bußgeldbescheid vorausgehenden Verladerfeststellung nicht von der Verantwortung als Verlader freisprechen konnte, OBWOHL die tatsächliche Verladung nachweislich ausschließlich durch den Fahrer des Beförderers erfolgt war.
In der speditionellen Praxis der Sammelgutverladung ist es durchaus "Verkehrssitte", dass insbesondere die Beladung der Nahverkehrsfahrzeuge ausschließlich durch die Fahrer der jeweiligen Touren vorgenommen wird. Gleiches gilt für die Abholung von Waren bei den Kunden; insbesondere bei der Masse der "Kleinkunden", bei denen z.B. 5 Karton oder 1 Halbpalette abgeholt wird.
Insoweit ist der derzeit angewendet Verladerbegriff absolut weltfremd, soweit er sich nicht auf den tatsächlichen Verlader bezieht. Solange die Begrifflichkeit aber derart krude angewendet wird, kann ich der neuen Punkteregelung auch nichts Gutes abgewinnen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />