Hallo Herr Fischer,
dass es nicht sinnvoll ist, den Gb zur BPG zu machen, sehe ich genauso. Explizit verboten ist es allerdings nicht.
Quelle: Amtliche Begründung zur 1. Verordnung zur Änderung der GbV in der Fassung vom 19.12.1997.:
"... Allerdings muß die Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen oder Betrieb so sein, daß er die ihm in der Verordnung übertragenen Aufgaben aus seiner Stellung heraus wahrnehmen kann. Eine Einschränkung dahingehend, daß der Gefahrgutbeauftragte nicht gleichzeitig beauftragte oder sonstige verantwortliche Person sein kann, ergibt sich nicht." <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Gruß
Günther Homann