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Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern! #19701 06.01.2015 17:11
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Hallo zusammen, ich hoffe mir kann jemand beim Thema wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern helfen. Die Vorgaben im ADR 2015 lauten:

6.2.1.6.3 Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryobehältern müssen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

6.2.3.5.2 Verschlossene Kryobehälter müssen innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P203 (8)b)festgelegten Fristen wie folgt wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden: a)...und b)...

In P203 (8)b)steht, dass die Druckentlastungseinrichtungen (nach 6.2.1.6.3) alle 5 Jahre geprüft werden müssen und die Prüfung nach 6.2.3.5.2 spätestens nach 10 Jahren zu erfolgen hat. Das ist alles soweit klar, nun der Knackpunkt:

Wer darf oder muss diese Prüfungen durchführen (zugelassene Überwachungsstelle TÜV o.ä., befähigte Person, sachkundige Person??? Es fehlt an diesen Stellen die Angabe dazu. Meines Wissens sollte das Kapitel 6.2.3.5.2 bei der ADR Änderung 2015 um diesen wichtigen Punkt ergänzt werden, ist aber nicht passiert.

Zur wiederkehrenden Prüfung steht im ADR noch etwas unter 1.8.7.5.1, dort steht die entsprechende Stelle muss...Was ist die entsprechende Stelle???

Unter 6.2.3.6.1 steht eine Tabelle, welche entsprechende Stelle bei welchem Verfahren (z.B. wiederkehrende Prüfung)die Prüfung durchführen darf. In diesem Fall wäre es Xa oder Xb oder IS. Ich weiß aber nicht, ob diese Tabelle maßgebend ist, weil das Kapitel "Zulassung von Druckgefäßen" heißt.

Wer kann mir helfen? Das Wichtigste ist, wer muss die wiederkehrenden Prüfungen (5 Jahresprüfung Druckentlastungseinrichtungen/10 Jahres Prüfung (u.a. Dichtigkeitsprüfung)von Kryobehältern durchführen. Die Kryobehälter haben übrigens einen Inhalt von 20 bis 45 Liter Flüssigsauerstoff (ca 1,4 bar Betriebsdruck). Ich bin für jeden Kommentar dankbar. MfG

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern! [Re: STBvital] #19702 06.01.2015 19:47
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Wer darf oder muss diese Prüfungen durchführen


Zuständig ist die BAM, siehe GGVSEB 2013 §8 Nummer 1 f) wo steht: "Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a," wobei es in der GGVSEB 2015 eine Änderung geben wird. In der 7.VO GGVSEB (Entwurf) auf Seite 5 steht "dd) In Buchstabe f wird die Angabe "6.2.2.10"durch die Angabe "6.2.2.11" ersetzt."

Weiter Angaben findest Du zu.

Verfahren zur Zulassung von UN-Druckgefäßen

http://www.bam.de/de/service/amtl_mittei...uckgefaesse.pdf

Mitteilung der BAM zu Bereich Druckgefäße

http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/druckgefaesse.htm


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19703 06.01.2015 20:04
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King_Louie_21 Offline
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Mit Gasen habe ich wenig zu tun; von daher kann ich keine wirklich fundierten Tipps geben. Nur eine Überlegung: Wenn Eure Kryo-Behälter unter TPED fallen, dann findest Du auf der Seite der EU-Kommission eine Liste mit benannten Stellen, die periodische Prüfungen durchführen dürfen: Notified bodies

Schöne Grüße.

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern! [Re: STBvital] #19704 07.01.2015 09:19
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Gandalf Offline
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Hallo STBvital,
vielleicht hilft das weiter:
Zugelassene Prüfstellen
Habe gerade gesehen, dass Gerald ja schon darauf verwiesen hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 07.01.2015 09:22.
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern! [Re: Gandalf] #19705 07.01.2015 15:12
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Danke für eure Hilfe und schnellen Antworten. Es geht nicht um die Zulassung von Druckgefäßen, sondern ausschließlich um die wiederkehrenden Prüfungen. Was ich auch noch vergessen hatte, es geht bei uns ausschließlich um TPED zertifizierte Druckgefäße mit Pi-Kennzeichnung (keine UN-Zulassung).

Die benannten Stellen kenne ich, mir ist nur nicht klar, ob wir (oder eine andere sachkundige bzw. befähigte Person) die 5 Jahresprüfungen durchführen dürfen oder eben doch nur eine ZÜS.

Die 10 Jahresprüfung (Druck- und Dichtigkeitsprüfung) wurde ohnehin schon immer von zugelassenen Überwachungsstellen (in unserem Fall vom TÜV) durchgeführt. Früher fiel das unter die Druckbehälterverordung, welche es nicht mehr gibt. Nun zum Teil in der Betriebssicherheitsverordnung oder eben im ADR geregelt. 2009 stand im ADR noch drin, dass die 10 Jahresprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss. Das ist 2011 leider weggefallen und auch in der Änderung 2015 nicht entscheidend geregelt worden. Zumindest finde ich das nicht. Dazu kam eben im ADR 2013 die 5 Jahresprüfung der Druckentlastungseinrichtungen.

Wir stehen vor dem Dilemma, dass Mitte des Jahres sehr viele Behälter vor der 5 Jahresprüfung stehen und ich die Stelle im ADR nicht finde, wo sicher steht wer diese Prüfung durchführen muss (darf).

Vielleicht hat jemand noch eine Idee.

Danke und viele Grüße aus Bremen

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern! [Re: STBvital] #19706 07.01.2015 16:54
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Gandalf Offline
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Hallo STBvital,
Antwort auf
Früher fiel das unter die Druckbehälterverordung, welche es nicht mehr gibt.
Dafür gibts doch jetzt die ODV oder nicht?
Gruß Gandalf

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19707 07.01.2015 22:46
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Wenn ich richtig verstanden habe, dann geht es insbesondere um die im Abstand von fünf Jahren durchzuführende wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß Absatz 6.2.1.6.3 ADR in Verbindung mit P 203 (8) a). Ein Blick in Absatz 77 des Berichts der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Herbst 2013 erläutert diese für das ADR 2015 angenomme Änderung: «Im Übrigen wird der Absatz 6.2.3.5.1 korrigiert, um klarzustellen, dass die in den Absätzen 6.2.1.6.2 und 6.2.1.6.3 vorgesehenen Prüfungen auch von der zuständigen Behörde oder einer zugelassenen anerkannten Stelle durchgeführt werden müssen (siehe Anlage II).»

Ihr könntet überlegen, einen betriebseigenen Prüfdienst einzurichten. Hier mal zwei Beispiele für Zertifikate betriebseigener Prüfdienste, die wiederkehrende Prüfungen von Kryo-Behältern durchführen dürfen:Wenn Ihr den Weg eines betriebseigenen Prüfdienstes gehen möchtet, dann solltet Ihr Euch mit einer der benannten Stellen ins Benehmen setzen und von dort zertifiziert werden. Den entsprechenden Link zu den benannten Stellen ("notified bodies") gemäß TPED findest Du in meinem gestrigen Beitrag.

TPED und die von Gandalf erwähnte ODV als deutsche Umsetzungsverordnung dürften hier zutreffen. Interessant erscheint mir insbesondere § 18 Abs. 1 ODV. Das alles jedoch unter Vorbehalt, denn ich bin kein echter Gasmann.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.01.2015 00:21.
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern! [Re: STBvital] #19708 08.01.2015 09:16
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Hallo STBvital,
Antwort auf
Die benannten Stellen kenne ich, mir ist nur nicht klar, ob wir (oder eine andere sachkundige bzw. befähigte Person) die 5 Jahresprüfungen durchführen dürfen oder eben doch nur eine ZÜS.

Nach den Erläuterungen unter 6.2.3.6.1 kann das keine sachkundige oder befähigte Person sein (bspw. definiert § 2 Abs. 7 BetrSichV die "befähigte" Person als: "eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt"). Diese Qualifikation ist aber wohl nicht ausreichend. Xa und Xb setzen zwingend eine akkreditierte Stelle voraus. Lediglich IS lässt zu, dass man es selbst durchführen kann - aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Überwachung durch akkreditierte Stelle). King_Louie_21 hatte dazu ja schon was geschrieben.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 08.01.2015 09:17.
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: King_Louie_21] #19709 08.01.2015 09:37
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Hallo King_Louie_21, hallo Gandalf, danke für eure Infos.

In der ODV stehen leider keine Prüffristen bzw. Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen (sehe ich zumindest nicht).

Absolut richtig verstanden, das geht genau in die richtige Richtung. Ich hatte schon ein früheres Protokoll des RID-Fachausschusses (vom 26.06.2013), darin wurde von Frankreich) gefordert, die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von verschlossenen Kryobehältern, die keine UN-Druckgefäße sind, klarzustellen. Leider ist der dort aufgeführte Vorschlag (beide Prüfungen durch von der Behörde zugelassene Stelle) für das Kapitel 6.2.3.5.2 nicht vollständig im ADR 2015 aufgeführt.

Dein Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE vom 23.10.2013 enthält genau den entscheidenden Punkt 77 : Im Übrigen wird der Absatz 6.2.3.5.1 korrigiert, um klarzustellen, dass die in den Absätzen 6.2.1.6.2 und 6.2.1.6.3 vorgesehenen Prüfungen auch von der zuständigen Behörde oder einer zugelassenen anerkannten Stelle durchgeführt werden müssen (siehe Anlage II).

Das Problem ist aber, dass dieses zu korrigierende Kapitel 6.2.3.5.1 nicht ausreichend (zumindest meiner Einschätzung nach) geändert wurde. Ich kann nicht finden, dass eine ZÜS die Prüfungen durchführen muss.

Deine Idee mit dem internen Prüfdienst(IS) diskutieren wir auch schon länger. Wenn es rechtmäßig und auch notwendig ist, würden wir uns dafür auch entschieden. Ist bei der Menge an zu prüfenden Behältern für uns ohnehin günstiger als eine direkte Prüfung vom TÜV.Die Geschäftsführung fragt aber nicht zu unrecht, wo diese Forderung nach einer ZÜS oder IS konkret steht. Eine interne Prüfung/Wartung wäre für uns natürlich noch kostengünstiger.

Viele Grüße

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19710 08.01.2015 12:20
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Hallo,

Antwort auf
Die Geschäftsführung fragt aber nicht zu unrecht, wo diese Forderung nach einer ZÜS oder IS konkret steht.


In meinem Beitrag war ja ein Link zur BAM und hier gibt es einen Ansprechpartner für
Druckgefäße. Mit diesen würde ich mich mal in Verbindung setzen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19711 08.01.2015 12:51
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Hallo zusammen,
Antwort auf
Unter 6.2.3.6.1 steht eine Tabelle, welche entsprechende Stelle bei welchem Verfahren (z.B. wiederkehrende Prüfung)die Prüfung durchführen darf. In diesem Fall wäre es Xa oder Xb oder IS. Ich weiß aber nicht, ob diese Tabelle maßgebend ist, weil das Kapitel "Zulassung von Druckgefäßen" heißt.


In der Begriffsbestimmung 1.2.1 ist beim Begriff Druckgefäße auch geschlossene Kryobehälter gelistet. Somit gilt diese Tabelle.

Antwort auf
Die 10 Jahresprüfung (Druck- und Dichtigkeitsprüfung) wurde ohnehin schon immer von zugelassenen Überwachungsstellen (in unserem Fall vom TÜV) durchgeführt. Früher fiel das unter die Druckbehälterverordung, welche es nicht mehr gibt.


Die ODV enthält diesbezüglich keine Angaben, da das ins ADR, in Unterkapitel 1.8.6, übernommen wurde.

Antwort auf
2009 stand im ADR noch drin, dass die 10 Jahresprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss. Das ist 2011 leider weggefallen und auch in der Änderung 2015 nicht entscheidend geregelt worden. Zumindest finde ich das nicht. Dazu kam eben im ADR 2013 die 5 Jahresprüfung der Druckentlastungseinrichtungen.


Die 10 Jahresprüfung findet man in der P200 unter der jeweiligen UN-Nummer.

Antwort auf
Ich kann nicht finden, dass eine ZÜS die Prüfungen durchführen muss.


Auch das findet man im Unterkapitel 1.8.6

Die BAM als zuständige Behörde gem. §8 GGVSEB kann Aufgaben delegieren (1.8.6.4), die Anforderungen dazu stehen unter 1.8.6.8
Im ADR 2015 wurde Unterkapitel 1.8.6.4.1 (gegenüber 2013) ergänzt.
Gruss..aw

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: Gerald] #19712 08.01.2015 16:58
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Danke für den Hinweis, habe den Ansprechpartner bei der BAM heute noch nicht erreicht. Werde es morgen noch mal versuchen, denke aber das die Experten dort eher Bescheid wissen über Zulassung/Herstellung usw.. Ein Versuch schadet aber nicht.

Ich warte unterdessen noch auf eine Rückmeldung von einem Kollegen unseres Konzerns, vielleicht gibt es etwas erhellendes. Ansonsten haben 2 Kollegen diesen Monat noch Termine/Gespräche mit den TÜVs Thüringen und Rheinland, vielleicht geht da etwas.

Schönen Abend, Gruß aus Bremen

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: aw_] #19713 08.01.2015 17:18
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Danke für die Antworten aw,

diese hatte ich bei meinem vorigen Eintrag nicht beachtet bzw. nicht gelesen.

Bist du dir sicher, dass die Tabelle unter 6.2.3.6.1 gilt? Ich bin kein ADR Profi, aber deine Erklärung mit der Begriffsbestimmung erscheint mir nicht schlüssig.

Ich verstehe auch nicht, warum ich unter P200 schauen soll. In unserem Fall ist die P203 (für Flüssigsauerstoff UN1073) maßgebend.

Der Knackpunkt meiner Meinung nach ist, das im Kapitel 6.2.1.6.1 steht, dass alle nachfüllbaren Druckgefäße mit Ausnahme von Kryobehältern durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden muss.

Deine Erklärungen zum Kapitel 1.8.6 verstehe ich auch nicht so ganz, dort stehen zwar die Bedingungen für einen betriebseigenen Dienst, aber nicht das die Prüfung der Kryobehälter darunter fällt.

Gruß

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19714 09.01.2015 18:10
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Dein Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE vom 23.10.2013 enthält genau den entscheidenden Punkt 77 : Im Übrigen wird der Absatz 6.2.3.5.1 korrigiert, um klarzustellen, dass die in den Absätzen 6.2.1.6.2 und 6.2.1.6.3 vorgesehenen Prüfungen auch von der zuständigen Behörde oder einer zugelassenen anerkannten Stelle durchgeführt werden müssen (siehe Anlage II).

Das Problem ist aber, dass dieses zu korrigierende Kapitel 6.2.3.5.1 nicht ausreichend (zumindest meiner Einschätzung nach) geändert wurde. Ich kann nicht finden, dass eine ZÜS die Prüfungen durchführen muss.
Einen anderen mehr oder minder offiziellen Kommentar als den Tagungsbericht kenne ich jetzt nicht.

Die Vertragsstaaten haben Abs. 6.3.2.5.1 ADR/RID auf der Herbsttagung 2013 geändert. Die Änderungen sind ab ADR/RID 2015 gültig. Im Absatz 77 des Berichts zu dieser Herbsttagung haben die Vertragsstaaten festgehalten, was sie mit dieser Änderung bezwecken. Das würde ich mal als Auslegungshinweis ansehen. In welchen Staaten sollen Eure Kryo-Behälter eingesetzt werden? Falls Ihr den Absatz 77 im Bericht der Herbsttagung 2013 nicht berücksichtigen möchtet, dann erscheint mir eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden der relevanten Vertragsstaaten sinnvoll, um Probleme zu vermeiden.

Handelt es sich bei dem von Dir erwähnten Dokument vom 26.06.2013 wirklich um ein «Protokoll des RID-Fachausschusses» oder ist das nicht eher der ursprüngliche Antrag Frankreichs vom 26.06.2013 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/46)? Dieser Antrag wurde von Frankreich auf der Herbsttagung am 19.09.2013 modifiziert (INF.54). Die modifizierte Fassung wurde von der Gemeinsamen Herbsttagung RID/ADR/ADN im September 2013 angenommen (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132, Absätze 76-77) und in der Anlage II (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2) zum Tagungsbericht veröffentlicht. Wo verfügbar, habe ich die von der OTIF angefertigte deutsche Übersetzung der Dokumente als Link angegeben.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 11.01.2015 18:01.
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19715 12.01.2015 09:07
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Hallo STBvital,
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Ich verstehe auch nicht, warum ich unter P200 schauen soll. In unserem Fall ist die P203 (für Flüssigsauerstoff UN1073) maßgebend.

Der Knackpunkt meiner Meinung nach ist, das im Kapitel 6.2.1.6.1 steht, dass alle nachfüllbaren Druckgefäße mit Ausnahme von Kryobehältern durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden muss.


Gut, in Deinem Fall ist es die P 203 - Unter (8) steht das mit der Wiederkehrenden Prüfung. Und da es sich um Druckgefäße handelt, gelten hier auch die Regeln von 1.8.6 und 1.8.7
gruss..aw

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: King_Louie_21] #19716 12.01.2015 12:03
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Moin,

danke für die Erläuterungen. Ich sehe das ähnlich wie du, dass die Änderung Abs. 6.2.3.5.1 den Bericht (Absatz 77) von der Herbsttagung 2013 wiederspiegeln soll. Nur fehlt eben das Konkrete und bleibt letztlich Auslegungssache.

Wir sind dabei, uns rechtlich abzusichern und versuchen an allen Ecken und Enden verbindliches zu erfahren. Im Übrigen transportieren wir die Kryobehälter nur in Deutschland.

Schöne Woche.

Gruß aus Bremen

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