Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Ladungssicherung beim Teilentladen #1970 16.08.2004 12:55
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo Gefahrgutexperten,

eine verplombte Wechselbrücke, formschlüssig mit Gefahrgutfässern befüllt, wird in einem Depot teilweise entladen. Der Kraftfahrer ist bei diesem Entladevorgang nicht anwesend. Auf der Fahrstrecke zum Depot 2 wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Ladung nicht gesichert war. Wer ist nun für die fehlende Ladungssicherung, welche zweifelsfrei durch die Entladung entstanden ist, verantwortlich?
Der Kraftfahrer beruft sich darauf, dass die Wechselbrücke verplombt war. Der (Ur)Verlader hat die Brücke durch Formschluss sachgerecht verladen. Eine Verantwortung zur Ladungssicherung durch den Empfänger der Teilladung kennt die GGVSE nicht, da er nach der Begriffsbestimmung kein Verlader ist.

Mit freundlichen Grüssen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: TDamm] #1971 16.08.2004 14:19
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Guten Tag Herr Damm,


Eine Ahndung nach Gefahrgut dürfte hier schwierig werden. Dem Fahrzeugführer kann man bei verplombten Wechselbrücken die fehlende/mangelhafte Ladungssicherung wohl kaum anlasten. Eine Verantwortung des Empfängers, wieder neu zu sichern, kann man für den Empfänger aus der GGVSE, wie Sie richtig bemerken, nicht ableiten. Bleibt also nur der 1. Verlader. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Nach geltender Rechtsauffassung ist hier nach Transportrecht der Absender/Erstverlader verantwortlich, denn er hat bei der Verladung auch Entladungen von Teilpartien bezüglich der Ladungssicherung zu berücksichtigen. (u.a. Transportrecht 9/2002 S 325 ff)

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: Wilhelm Kassing] #1972 17.08.2004 08:42
Registriert: Feb 2003
Beiträge: 84
C
ChMaier Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
C
Registriert: Feb 2003
Beiträge: 84
Hallo miteinander,

weiss denn der 1. Verlader immer , ob es eine Teilentladung gibt? Ich habe 8 Jahre ein Lager geleitet, und ich kann aus Erfahrung sprechen! Wir wussten es nie, ausser wenn wir selber, 2 verschiedene Posten verladen hatten, mit 2 verschiedenen Destinationen, das war aber eine absolute Ausnahme.
Gruss an alle

Ch. Maier

Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: ChMaier] #1973 17.08.2004 09:57
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Guten Morgen,
in dem von Herrn Damm angeführten Fall kann man sicherlich davon ausgehen, dass der Absender/Erstverlader bei dieser Komplettladung weiß, daß zwei Depots beliefert werden sollen. (Läßt sich ggf. anhand der Begleitpapiere auch ermitteln)
Bei Teilladungen/Sammelladungen mag das durchaus anders ausehen.
Vielleicht kann sich Herr Damm kurz dazu äußern.

Grüsse aus Wadern

W. Kassing

Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: Wilhelm Kassing] #1974 17.08.2004 14:30
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80
Ritchie Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80
Hallo,

für mich stellt sich hier die Frage, ob der "Empfänger" hier nicht zum Verlader wird.

Folgende Argumentation:
1. Woher soll man wissen, dass die Teilladung für diesen Empfänger hinten im Container steht und kein anderes Gut beim Beladen bewegt wird. Der Fahrer hat dies im o. g. Fall nicht getan, sonst hätte er die fehlende Ladungssicherung bemerkt.
2. Wenn der Empfänder wieder verplompt muss er auch für die Ladungssicherung zur Verantwortung gezogen werden.

Gruß
R.

Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: Ritchie] #1975 19.08.2004 16:17
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo alle miteinander,

in meinem Beispiel war es so, dass eine Spedition in der Niederlassung F die Brücke voll beladen hat, ein Teil der Ladung wurde dann in der Niederlassung E der selbigen Spedition ausgeladen, wodurch die formschlüssige Ladungssicherung aufgehoben wurde und der Rest der Ladung sollte zu einer andern Spedition in G befördert werden. Nach den Papieren gehe ich davon aus, dass die Nl F die gesamte Ladung versendet hat. Habe aber auch Fälle, wo Teilladungen zugeladen wurden.

Das der Empfänger, also die NL E zum Verlader wird, dürfte mit der Begriffsbestimmung nach ADR nicht übereinstimmen, da er kein Gut zu Beförderung übergibt. Aber er ist der eigentliche Verursacher, es sei denn, das der erste Verlader tatsächlich dafür verantwortlich ist. Hier folge ich den Argumenten des Herrn Kassing. Das bedeutet aber, dass gerade im ausrollenden Stückgutverkehr eine formschlüssige Verladung nicht anwendbar ist. Ergo hier muss jedes Versandstück kraftschlüssig gesichert werden. Das macht aber offensichtlich keiner in der Praxis.

Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: TDamm] #1976 20.08.2004 13:24
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80
Ritchie Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80
Hallo,
folgendes habe ich heute entdeckt:

"Nach Auffassung Amtsgerichts Viechtach enden die Pflichten des Verladers in jedem Fall nicht mit dem Verladungsvorgang, wenn das Gefahrgut auf die Reise geht. Da der Verlader damit aber für die ordnungsgemäße Verladung auch während der Beförderung des Gefahrguts verantwortlich bleibt, ist er auch bis zum Ende des Beförderungsvorganges für die Beachtung der Beladungsvorschriften verantwortlich."

Im obigen Fall ist der Verlader also bei mehreren Stationen bis zum Empfänger des letzten Ladegutes für die Ladungssicherung verantwortlich.

Gruß
R.

Re: Ladungssicherung beim Teilentladen [Re: Ritchie] #1977 20.08.2004 14:44
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Hallo zusammen,
ergänzend dazu ein weiteres schon älteres, aber dennoch interessantes Urteil.

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.02.1988, Az: 1 Ss 72/88
Sachverhalt
Der Lademeister der Zweigniederlassung einer Firma, die Gase vertreibt, wurde vom Amtsgericht (AG) wegen mangelhaft gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 200.- DM verurteilt.
Ein LKW wurde durch den Betroffenen mit mehreren Gasflaschen deren Inhalt ein Propan-Butan-Gemisch (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften) war, beladen. Die Gasflaschen waren teilweise unterschiedlich hoch und wiesen verschiedene Durchmesser auf.
Während die Flaschen nach vorne und zur Seite formschlüssig zum Fahrzeugaufbau verladen waren, bestand nach hinten teilweise keine Sicherung. Durch verschiedene Teilentladungen waren zwischen den einzelnen "Teilladungen" Ladelücken entstanden.
Die polizeiliche Kontrolle und Beanstandung führte zum oben angeführten Urteil des AG, gegen das sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) wandte.
Entscheidung und Begründung
Das OLG Koblenz bestätigte den Schuldspruch des Amtsgerichtes und traf dabei folgende Feststellungen:
• Die Verantwortung des Verladers im Gefahrgutbereich ist nicht auf den unmittelbaren Verladevorgang beschränkt.
• Die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) stellt nicht auf eine Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Verantwortungsträger (Fahrer, Verlader, Beförderer, ...) ab. Vielmehr ist aus dem besonderen Schutzzweck des Gefahrgutgesetzes bzw. der Gefahrgutverordnung Straße eine Verknüpfung der Verantwortlichkeiten während des gesamten Transportes zu entnehmen. Daraus ergibt sich eine Überlappung der Verantwortungsbereiche.
• Die Verantwortung des einzelnen Verantwortlichen endet nicht dort, wo seine eigentliche Tätigkeit abgeschlossen ist. Damit trifft den Verlader noch immer die Verantwortlichkeit, auch wenn das Fahrzeug später auf dem Transportweg beanstandet wird.
• Die Verantwortlichkeit bleibt auch bestehen, wenn während des Transportes Teilentladungen vorgenommen werden. Der Betroffene hätten nach Maßgabe der GGVS alles ihm zumutbare tun müssen, um einen ordnungsgemäßen Transport zu gewährleisten.
• Entstehen bei Teilentladungen im ursprünglich formschlüssig geladenen Ladegut Lücken, so sind diese zu schließen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sicherung im Sinne der GGVS gerecht zu werden.
• Sind diese zu erwartenden Ladelücken dem Verlader bei Beladung bekannt, so hat er bereits vor Abfahrt dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, die entstehenden Lücken zu schließen (z.B. durch Verwendung von Gitterboxen als Ladehilfsmittel oder zusätzlichem Staumaterial).
Folge
Das OLG Koblenz bestätigte das Urteil des Amtsgerichtes.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
von Gerald - 07.05.2025 18:10
1. Addendum zur 66. Ausgabe IATA DGR
von Claudi - 07.05.2025 17:09
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3