Hallo Franz,
D.h. Versandstücke als ADR-Gut gekennzeichnet aber kein Beförderungspapier?
Du meinst wahrscheinlich den Eintrag in der RSEB Ziffer 5-3 und warum sollte er nicht genutzt werden. Der Anwender kann ihn nutzen und sollte das bei einer Kontrolle als Mangel gewertet werden, kann man immer noch über den Anhörungsbogen mit dem Hinweis auf RSEB Ziffer 5-3 gerade ziehen.
Bei UN 2915 bzw. UN 3332 hann ich ja nach Kapitel 8.5 die SV 12 nutzen, bei Einhaltung der Vorgaben, bin ich zwar im kennzeichnungspflichtigem Bereich aber der Fahrzeugführer braucht
keinen ADR-Schein sondern nur eine Schulung des Gefahrenbewusstseins und natürlich die entsprechende Kennzeichnung und Ausrüstung.