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1.10 bei Abfällen #19861 29.01.2015 18:18
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo zusammen,

ist zwar eine Frage, die bereits erwähnt wurde, aber ich benötige mal Eure Hilfe. Für Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotential muss ja gemäß 1.10 ADR ein Sicherungsplan erstellt werden.

Ist dies auch bei Abfallgefahrgut notwendig - im konkreten Fall hab ich hier ein Problem, dass aus ca. 12 IBC Lackabfall, flüssig abgesaugt wird (UN 1993, VG II). Normalerweise wurde ja 1.10 ADR für Güter mit hohem Gefahrenpotential ins ADR gebracht - ich sehe hier bei Altlacken kein besonders großes Gefahrenpotential. Besteht hier die Möglichkeit einer Freistellung oder existiert eine Ausnahme, die für Abfälle nicht gilt? Ich konnte leider bislang keine finde, deswegen wende ich mich hier ans Forum.

Sollte es keine Ausnahme geben, ist ja ein Sicherungsplan aller beteiligten Firmen notwendig. Wer kann mir denn bei der Erstellung eines solchen Sicherungsplans helfen?

Für Eure Hilfe bedanke ich mich jetzt schon im Voraus.
Vielen Dank.

Mfg Iceman

Re: 1.10 bei Abfällen [Re: Iceman_1986] #19862 30.01.2015 08:13
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Gandalf Offline
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Hallo Iceman_1986,
was ist mit Tabelle 1.10.3.1.2 Anmerkung b für Versandstücke? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: 1.10 bei Abfällen [Re: Gandalf] #19863 30.01.2015 08:28
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo Gandalf,

ja die Beförderung in Versandstücken würde hier nicht darunter fallen,
jedoch ist ja meine Frage, was der Fall ist, wenn die IBC mit einem Tankwagen abgesaugt werden - hier eine Menge von 3000 l überschritten wird, es sich aber nur um Abfalllacke bzw. Abfallfarbe handelt.

Meine generelle Frage ist auch die Notwendigkeit eines Sicherungsplans,für Abfälle wie in diesem Fall Altlacke / Altfarbe (UN 1993, VG II).

Vielen Dank.

Gruß Iceman

Zuletzt bearbeitet von Iceman_1986; 30.01.2015 08:28.
Re: 1.10 bei Abfällen [Re: Iceman_1986] #19864 30.01.2015 17:54
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iceman,

Nr. 1-33.1 RSEB verweist auf den "Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter" der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI, der als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde. Den Sicherungsplan darf jeder erstellen, der sich dazu berufen fühlt. Eine besondere Qualifikation ist nicht gefordert; man sollte aber schon Ahnung vom Gefahrgutrecht haben.

Mit als gefährlich im Sinne des Gefahrgutrechts klassifizierten Abfällen kann man den selben Unfug anstellen wie mit entsprechender Neuware. Der gefährliche Stoff ist in beiden Fällen gleich. Es ist deshalb nur konsequent, dass kein Unterschied zwischen Altware/Abfall und Neuware gemacht wird. Ob die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, Unfug zu verhindern, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Ist die Klassifizierung UN 1993 für Altlacke/Altfarben korrekt oder wäre UN 1263 nicht zutreffender?

Schöne Grüße.

Re: 1.10 bei Abfällen [Re: King_Louie_21] #19865 30.01.2015 18:53
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Iceman_1986 Offline OP
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Hi King_louie,

ja im grunde genommen würde die UN 1263 besser passen. Gibt es hier die möglichkeit auf den sicherungsplan zu verzichten?

Vielen dank

Re: 1.10 bei Abfällen [Re: Iceman_1986] #19866 31.01.2015 17:21
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iceman,

die Tabelle 1.10.3.1.2 ADR kennst Du ja bereits. UN 1993 und UN 1263 sind beides Klasse 3. Egal ob Abfall oder Neuware, Sicherungspläne sind bei VG I/II ab 3000 L im Tank erforderlich.

Abgesehen davon, dass immer die zutreffendste Sammeleintragung zu verwenden ist (Unterabschnitt 2.1.2.5 ADR), bietet die Klassifizierung UN 1263 den Vorteil, dass Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR nicht anzuwenden ist, da SV 274 nicht gilt. Für UN 1993 wäre hingegen SV 274 zu beachten, außer man verwendet Abs. 2.1.3.5.5 ADR.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 31.01.2015 17:51.

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