Hallo,
bezugnehmend auf die o.g. Frage: gelten die GG-Vorschriften auch für Akkus und Ersatzakkus bspw. für Drohnen, welche in Eigenregie im Zuge der betrieblichen Erfordernisse transportiert werden? Die 188 kann nicht genutzt werden. Wie sieht es mit 1.1.3.1 c) aus?
Ich finde immer nur Hinweise zum Versand von Li-Batterien bzw. in Ausrüstung und nichts zum betriebsinternen Transport ohne Beteiligung Dritter.
Danke!
Viele Grüße
Die Drohnengeschichte hängt meiner Meinung nach davon ab, ob die verbauten Batterien einem UN-geprüften Typ entsprechen oder nicht. Ich gehe davon aus, dass du die Drohne mit eingebauten Batterien befördern willst (also UN 3481 IN Ausrüstungen).
Wenn sie einem geprüften Typ entsprechen und die anderen Bedingungen der 1.1.3.1c) eingehalten sind (Beispiel: Ein Unternehmen inspiziert eine Fernwärmeleitung und nimmt dafür ne Drohne mit, die es über die Leitung fliegen lässt), dann würde ich 1.1.3.1 c) als anwendbar sehen. 333 kg Gewicht an Batterien werdet ihr ja sicher nicht überschreiten.
Wenn die Batterien nicht geprüft sind, dann darf so meiner Meinung nach überhaupt nicht befördert werden und es fällt somit auch 1.1.3.1 c) flach.
Das Thema wurde schon zum letzten Gefahrgut-Stopp angesprochen, aber nicht abschließend bewertet. Wenn sich die Hersteller mal an die Vorschriften halten würden und alle Batterien geprüft wären, müsste man darüber überhaupt nicht nachdenken.