Hier, für ganz eilige Luftfrachtler, eine wie ich finde ganz gute Zusammenfassung der Änderungen auf Deutsch. Kommt endlich mal wieder ein bischen Schwung in die Klasse 6.2 !
"Die IATA hat erneut Korrekturen zum DGR-Handbuch (46. Ausgabe) auf ihrer Internetseiten veröffentlicht. Das Addendum II steht derzeit (27.03.2005) nur für die englische Ausgabe zur Verfügung. Die Ausgaben für die deutsche, französische und spanische Ausgabe werden wohl in Kürze folgen.
Es gibt wieder einige neue und geänderte Abweichungen von Luftverkehrsgesellschaften:
• Air Algerie:
Neue AH-01 - 24-Stunden-Notrufnummer und AH-02 - Erlaubnis für Klasse 1-Transporte erforderlich.
• China Airlines:
Änderung in CI-03: Nur bestimmte Sammelsendungen (Consolidations) erlaubt.
• Fedex:
Änderung in FX-03 hinsichtlich Transport Klasse 7.
• Czech Airlines:
OK-02 gestrichen (Forderung eines Textes im Gefahrzettel) und neue OK-04 mit Forderung einer Umverpackung oder Palettenverpackung für Einzelgebinde (Fässer 1A1, 1A2, 1B1, 1B2).
• Brussels Airlines:
Neue SN-01 – Campingöfen, auch gereinigte, werden grundsätzlich nicht als Gepäck angenommen.
• US Airways:
Neue US-09: UN 3373 mit infektiösem Material wird nicht mehr angenommen, nur als UN 2814 oder 2900 (vergleichbar mit LH-12).
Gravierende Änderungen gibt es bei der Klasse 6.2.:
• Der Begriff der „Kulturen“ wird modifiziert und Kulturen fallen nicht mehr automatisch unter die Kategorie A.
• Es wird ein neuer Begriff „Patient specimes“ („Patientenproben“) eingeführt, die nicht unter den Begriff der Kulturen fallen.
• In der Liste der Kategorie A-Stoffe gibt es einige Änderungen. So werden z.B. alle UN 2900-Stoffe mit dem Zusatz „cultures only“ versehen.
• Die Bezeichnung für UN 3373 wird erweitert um die Bezeichnung „Biological substance, category B“ und es erfolgt ein Hinweis auf eine voraussichtliche Änderung der Vorschriften zum 1.01.2007, die ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnungen „Diagnostic Specimens“ und „Clinical Specimens“ nicht mehr zulässt.
• Getrocknete Blutproben (ein Tropfen Blut auf einem Absorptionsmaterial) und fäkale Blut-Screening Tests fallen nicht mehr unter die Gefahrgutvorschriften.
• Die Definition für „Biologische Produkte“ in der Gefahrguttabelle wird geändert.
• In der Gefahrguttabelle wird ein neuer Eintrag für „Biological substance, category B“ hinzugefügt.
• Die Sonderbestimmung 141 für UN 3373 wird wieder gestrichen.
• In der Verpackungsanweisung 650 wird der Begriff „Biological substance, category B“ entsprechend ergänzt. Gleiches gilt für die Markierungsvorschrift in 7.1.5.1 (g).
• In Anhang A wird die Definition für „Diagnostische Proben“ gestrichen.
• In Anhang C.2 gibt es bei einigen Organischen Peroxiden Änderungen.
• Last not least gibt es einige Neueinträge bei den IATA-zertifizierten Schulungsveranstaltern in Anhang G.3."
Viel Vergnügen !